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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz (kurz: "BBiG") regelt im Wesentlichen die sog. duale Berufsausbildung, d.h. die "Lehre", die der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule absolviert. Die hierfür relevanten gesetzlichen Vorschriften finden sich im Zweiten Teil des Gesetzes, und hier wiederum in den §§ 4 - 52.
Daneben regelt das BBiG eine Reihe weiterer Themen wie etwa die Frage, wer eigentlich ausbilden darf, welche Berufe als Ausbildungsberufe anerkannt sind und wie die Prüfungen durchgeführt werden.
Neben der eigentlichen Berufsausbildung werden im BBiG auch andere Formen der "Berufsbildung" geregelt, nämlich die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Außerdem finden sich Vorschriften über die Förderung der Berufsbildung für besondere Personengruppen (behinderte Menschen, lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Personen), über die Organisation der Berufsbildung und schließlich auch eine Bußgeldvorschrift (§ 102).
Im folgenden werden als Auszug nur einige besonders wichtige Vorschriften des BBiG wiedergegeben. Das sind Vorschriften, die das vertragliche Verhältnis von Ausbilder und Auszubildenden betreffen.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des BBiG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://www.buzer.de oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden
Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden
Unterabschnitt 4Vergütung
Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |