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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, | |
1. | die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, |
2. | an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, |
3. | den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, |
4. | die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, |
5. | Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, |
6. | über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |