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Volle Kostenerstattung für zusätzliche Pflegekräfte im Krankenhaus
16.11.2018. Am 09.11.2018 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals beschlossen.
Das Gesetz will in erster Linie erreichen, dass Krankenhäuser und Einrichtungen der stationären Altenpflege größere finanzielle Spielräume haben, um neue Pflegekräfte einzustellen. Dazu werden die Krankenkassen zu erheblichen Zusatzzahlungen verpflichtet.
Daneben sollen auch die Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte verbessert werden, u.a. durch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 24.09.2018, BT Drucks.19/4453.
- Individuelle Vergütung von Krankenhausleistungen im Bereich der Pflege
- Begrenzung der Pflegepersonalkostenerstattung auf die „Pflege am Bett“
- Förderung von bis zu 13.000 zusätzlichen Stellen in stationären Pflegeeinrichtungen
- Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte
- Förderung der Berufsausbildung
- Fazit
Individuelle Vergütung von Krankenhausleistungen im Bereich der Pflege
Krankenhausleistungen werden in Deutschland bisher im Wesentlichen nach Fallpauschalen bezahlt, d.h. nach diagnosebezogenen Fallgruppen, den sog. „Diagnosis Related Groups“ (DRG).
Grundlage dieses Vergütungssystems ist die Zuordnung der Erkrankung des Patienten zu einer bestimmten (typischen) Krankheits-Fallgruppe. Je nach (typischer) Erkrankung bzw. Therapiemaßnahme erhält das Krankenhaus dann die dafür vorgesehene pauschale Vergütung (§ 7 Abs.1 Nr.1 und § 9 Abs.1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG, in Verb. mit § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG).
Die Vergütung nach Fallpauschalen führt dazu, dass die Krankenhäuser nur erfolgreich wirtschaften können, wenn sie die Verweildauer der Patienten auf ein Minimum verkürzen und gleichzeitig Personalkosten einsparen. Die Folge sind frühzeitige („blutige“) Entlassungen, oft unzureichende Krankenhaushygiene infolge der Beauftragung möglichst kostengünstiger Reinigungsunternehmen sowie Personalengpässe in der Pflege. Denn auf der Grundlage des DRG-Systems ist eine personalintensive und damit gute Pflege ein ökonomisch sinnloser Kostenfaktor, der nicht bezahlt wird.
Um die Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, mehr Geld für Pflegekräfte auszugeben, werden zusätzliche Pflegekräfte auf den Stationen („am Bett“) künftig vollständig von den Kostenträgern bezahlt. Das gilt nicht nur für die Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte, sondern auch für die Aufstockung der Arbeitszeit vorhandener Teilzeitkräfte.
Dazu wird § 4 Abs.8 KHEntgG geändert. Nach der derzeitigen Fassung dieser Vorschrift (§ 4 Abs.8 Satz 1 KHEntgG) können die Krankenhäuser eine zeitlich auf die Jahre 2016 bis 2018 begrenzte Förderung zusätzlicher Pflegekräfte in Anspruch nehmen, die jetzt bereits immerhin 90 Prozent der Kosten für Zusatzpflegekräfte abdeckt. Nach der reformierten Fassung von § 4 Abs.8 KHEntgG gibt es ab Anfang 2019 eine hundertprozentige Kostenerstattung, und zwar zeitlich unbegrenzt.
Ergänzend sieht ein neuer § 6a KHEntgG vor, dass die Krankenhäuser mit den Kostenträgern ein sog. krankenhausindividuelles Pflegebudget vereinbaren. Das Pflegebudget steht außerhalb des DRG-Systems bzw. ist davon unabhängig. Es dient zweckgebunden der Finanzierung der individuellen tatsächlichen Pflegepersonalkosten des Krankenhauses.
Dementsprechend stellt § 6a Abs.2 Satz 4 KHEntgG (neu) klar, dass das Pflegebudget stärker ansteigen kann als die anderen (gedeckelten) Entgelte für sonstige Krankenhausleistungen, d.h. die Begrenzung des Kostenanstiegs gem. § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG gilt hier nicht. Außerdem wird die Wirtschaftlichkeit der den Krankenhäusern entstehenden Pflegepersonalkosten nicht geprüft, wobei die Zahlung von Tarifgehältern ohnehin kraft Gesetzes „als wirtschaftlich“ gilt (§ 6a Abs.2 Satz 5 KHEntgG - neu). Damit ist sichergestellt, dass Krankenhäuser auf Tariflohnerhöhungen in der Pflege nicht mit Stelleneinsparungen oder dem Verzicht auf Neueinstellungen reagieren müssen, wie das in Vergangenheit oft der Fall war.
Infolge dieser grundsätzlichen Reform der Vergütung von Pflegepersonalkosten im Krankenhaus ist es notwendig, die auf das Pflegepersonal entfallenden Kosten künftig aus den Pauschalhonoraren nach dem DRG-System herauszurechnen. Im Ergebnis ist die Vergütung von Krankenhausleistungen ab 2020 zweispurig, d.h. es gibt zum einen das DRG-System mit seiner pauschalen Vergütung von typischen Krankheiten bzw. Behandlungen und zum anderen die krankenhausindividuelle Erstattung sämtlicher Kosten für das Pflegepersonal.
Begrenzung der Pflegepersonalkostenerstattung auf die „Pflege am Bett“
Von der krankenhausindividuellen und damit im Prinzip unbegrenzten Erstattung von Pflegepersonalkosten sind einige Gruppen von Pflegekräften nicht erfasst. Das sind die Pflegekräfte im Operationsbereich, in der Anästhesie, in diagnostischen und therapeutischen Bereichen sowie in der medizinischen Infrastruktur.
Die in diesen Krankenhausbereichen anfallenden Personalkosten werden weiterhin über die pauschalierenden Entgelte des DRG-Systems bezahlt (Beschlussempfehlung und Bericht, Bundestag Drucks.19/5593, S.108). Der Grund für diese Ausnahmeregelung besteht darin, den zu erwartenden Kostenanstieg zu begrenzen:
„Damit werden mögliche Fehlentwicklungen verhindert, die bei einer durch die Kostenerstattung stark geförderten personellen Ausweitung der diagnostischen und interventionellen Krankenhausbereiche in Form einer dynamischeren Leistungsentwicklung eintreten können.“ (Beschlussempfehlung und Bericht, Bundestag Drucks.19/5593, S.108).
Förderung von bis zu 13.000 zusätzlichen Stellen in stationären Pflegeeinrichtungen
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll nicht nur die Pflege im Krankenhaus verbessern, sondern auch die Altenpflege. Dazu wird das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geändert. § 8 Abs.6 SGB XI (neu) sieht vor, dass vollstationäre Einrichtungen der Altenpflege Geld für zusätzliche Stellen erhalten.
Konkret haben Einrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern Anspruch auf eine zusätzliche halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern Anspruch auf eine ganze zusätzliche Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern Anspruch auf 1,5 Zusatzstellen und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern Anspruch auf zwei Zusatzstellen. Möglich ist auch die Aufstockung von vorhandenen Teilzeitstellen. Würde dieses Angebot ausgeschöpft, entspräche das rechnerisch deutschlandweit 13.000 neuen Pflegekraftstellen.
Ursprünglich war im Gesetzentwurf vorgesehen, dass Einrichtungen anstelle von Pflegefachkräften auch Geld für zusätzliche Pflegehilfskräfte bekommen können, falls es ihnen innerhalb von drei Monaten nicht gelingt, eine offene Stelle mit einer Pflegefachkraft zu besetzen. Aufgrund der dagegen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik sind diese Abstriche an der fachliche Qualität der neuen Stellen jetzt erst nach viermonatiger Suche möglich, wobei sich die zusätzlich eingestellte Pflegehilfskraft zu einer Pflegefachkraft ausbilden lassen muss.
Zur Finanzierung dieser Personalaufstockung zahlen die Krankenkassen nach § 37 Abs.2a SGB V (neu) pro Jahr 640 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich mit pauschal 44 Millionen Euro pro Jahr.
Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte
Für viele (weibliche) Pflegekräfte kommt weder eine Vollzeitstelle noch die Aufstockung der Wochenarbeitszeit in Betracht, weil dann zu wenig Zeit für die Familie übrig bliebe. Daher sieht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine zeitlich auf sechs Jahre (2019 bis 2024) begrenzte finanzielle Förderung von betrieblichen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf vor.
Diese Maßnahmen werden zur Hälfte von den Kostenträgern erstattet, die andere Hälfte verbleibt bei den Krankenhäusern. Voraussetzung der Förderung ist der Nachweis durch das Krankenhaus, dass es „aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreift.“ (§ 4 Abs.8a Satz 4 KHEntgG - neu).
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung lohnt es sich für Krankenhäuser und für die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung), betriebliche Vereinbarungen zur Verbesserung der Vereinbarung von Familie und Beruf zu treffen, um dadurch in den Genuss der finanziellen Förderung durch die Krankenkassen zu kommen. Als mögliche Gegenstände solcher Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen nennt die Gesetzesbegründung (Bundestag Drucks. 19/4453, S.83):
„Geeignete Maßnahmen sind z. B. mitarbeiterorientierte Arbeitszeitmodelle, Maßnahmen für eine größere Dienstplanstabilität oder die Förderung von individuellen oder gemeinschaftlichen Betreuungsangeboten, die den Anforderungen von Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit Rechnung tragen.“
Förderung der Berufsausbildung
Darüber hinaus sieht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz weitere finanzielle Hilfen für die Ausbildung von Pflegekräften vor.
Da Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr noch nicht wirklich mitarbeiten bzw. die Kollegen entlasten können, werden die Kosten für Azubis im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Gefördert werden Auszubildende in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe.
Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die Ausbildung von Pflegekräften auszuweiten.
Fazit
Die Herausnahme der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System und die damit verbunden vollständige krankenhausindividuelle Kostenerstattung zugunsten der Krankenhäuser ist ein grundlegender Systemwechsel in der Krankenhausfinanzierung. Bislang ist dieser Systemwechsel zwar auf den Bereich der Pflege bzw. der Kosten für das Pflegepersonal beschränkt, doch hat die Große Koalition hier ein Fass aufgemacht.
Dementsprechend grundsätzlich fiel die Bewertung des SPD-Gesundheitspolitikers Lauterbach in der zweiten Lesung des Gesetzes am 09.11.2018 (S.7084) aus:
"Die Fallpauschalen haben die Ökonomisierung im Krankenhaussektor beschleunigt. Die Krankenpflege ist der erste Bereich, der aus diesem Wettbewerb komplett herausgenommen wird. (…) Wir werden auch genau prüfen, ob wir andere Bereiche ebenfalls entsprechend entökonomisieren müssen; denn wenn wir hier tatsächlich gute Erfahrungen machen und dieser Weg sich als richtig erweist, dann kann es durchaus richtig sein, zu sagen: Mehr Staat und weniger Wettbewerb ist die richtige Richtung für unser Gesundheitssystem."
Von dieser neuen Richtung der Krankenhausfinanzierung wenig begeistert war nicht nur die FDP, sondern auch der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der AOK-Bundesverband. Er kritisierte in der Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 10.11.2018 die Herauslösung der Pflegepersonalkosten aus dem Fallpauschalen-System im Krankenhaus als falsche "Rückkehr zur Selbstkostendeckung". Aus Sicht des AOK-Bundesverbandes hätte man die DRGs erhöhen bzw. zugunsten der Pflege neu berechnen können, ohne gleich "das ganze System zu zerschlagen".
Unabhängig von diesem grundsätzlichen politischen Richtungsstreit ist die massive finanzielle Förderung der Pflege in Krankenhäusern und in der stationären Altenpflege grundsätzlich richtig. Fragwürdig ist allerdings, dass die ambulante Pflege und die Reha-Kliniken von dem Geldregen ausgenommen werden und es daher künftig noch schwerer als jetzt schon haben werden, ihrerseits Pflegekräfte zu gewinnen bzw. zu halten. Es droht daher eine Verschiebung von Arbeitskräften innerhalb der "Pflegebranche" hin zu den Krankenhäusern und stationären Senioreneinrichtungen.
Damit stellt sich die Frage, wie die finanzielle Förderung der Pflege durch Maßnahmen der Anwerbung ausländischer Pflegekräfte ergänzt werden könnte. Ohne eine massive Ausweitung der Zuwanderung ausländischer Pflegekräfte nach Deutschland wird die jetzt beschlossene Reform der Pflegefinanzierung wahrscheinlich verpuffen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 24.09.2018, Bundestag Drucks. 19/4453
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), vom 07.11.2018, Bundestag Drucks. 19/5593
- Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Stenografischer Bericht der 62. Sitzung am 09.11.2018, S.7081 ff. (2. Beratung des PpSG)
- Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Stenografischer Bericht der 62. Sitzung am 09.11.2018, S.7094 (3. Beratung des PpSG)
- Deutscher Bundestag, Einige Bedenken gegen das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, Pressemeldung zur Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 10.11.2018
- Bundesministerium für Gesundheit: Sofortprogramm Pflege. Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG), Pressemeldung vom 09.11.2018
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/016 Verbesserte Mindestlöhne in der Pflege
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/029 Reform der Pflegeausbildung
Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2020
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