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Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand
31.10.2017. In Schleswig-Holstein regiert nach der letzten Landtagswahl vom Mai 2017 eine sog. Jamaika-Koalition (schwarz-grün-gelb) aus CDU, den Grünen und der FDP unter Führung des CDU-Ministerpräsidenten Daniel Günther.
Entsprechend der konservativ-liberalen Grundausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik hat die frischgebackene Landesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem die Arbeitgeberpflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) begrenzt werden soll: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes, Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein vom 11.10.2017, Bundesrat Drucks. 676/17.
- Gesetzliche Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten
- Bisherige Erleichterungen und Ausnahmen von der Dokumentationspflicht
- Der Korrekturvorschlag Schleswig-Holsteins
- Fazit
Gesetzliche Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten
Nach § 17 Abs.1 Satz 1 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmergruppen aufzuzeichnen. Das muss zeitnah nach der Arbeitsleistung geschehen, nämlich spätestens sieben Kalendertage später. Der Hintergrund der Verpflichtung ist klar: Der Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto ist ein Stundenlohn, so dass seine effektive Einhaltung nur kontrolliert werden kann, wenn man nachvollziehen kann, wie lange ein Arbeitnehmer für seinen Lohn gearbeitet hat.
Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ("Minijobber") im Sinn von § 8 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und außerdem Berufsgruppen, bei denen Schwarzarbeit stärker als anderswo verbreitet ist, nämlich die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Branchen. Das sind u.a. Bauarbeitnehmer, Gaststätten- und Hotelangestellte, Gebäudereiniger und Speditions- und Transportarbeiter.
Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Dabei macht das Gesetz aber keine Vorgaben, in welcher Weise die Aufzeichnungen zu erstellen sind (digital oder schriftlich bzw. auf Papier). Auch die Pausenzeiten bzw. deren zeitliche Lage (= Beginn und Ende von Pausen) müssen nicht dokumentiert werden, d.h. die Pausen sind ohne weitere Erklärungen oder Berechnungen von der geleisteten und zu dokumentierenden Arbeitszeit herauszurechnen bzw. nicht mitzurechnen. Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. von 08:00 Uhr (Arbeitsbeginn) bis 17:00 Uhr (Arbeitsende) acht Stunden lang (Arbeitsdauer), so ergibt sich aus diesen Pflichtangaben der Arbeitszeitdokumentation, dass die Arbeit im Laufe des Tages für insgesamt eine Stunde unterbrochen wurde. Wann diese Pause(n) gemacht wurde(n), muss nicht dokumentiert werden.
Bisherige Erleichterungen und Ausnahmen von der Dokumentationspflicht
Um den bürokratischen Aufwand bei der Dokumentation von Arbeitszeiten zu verringern, sehen zwei Rechtsverordnungen Erleichterungen bzw. Ausnahmen vor.
Das ist zum einen die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung - MiLoAufzV), die auf der Grundlage von § 17 Abs.4 MiLoG erlassen wurde. Hier geht es darum, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation auszunehmen oder umgekehrt der Dokumentationspflicht zu unterstellen. Die Ermächtigungsgrundlage (§ 17 Abs.4 MiLoG) lautet:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."
Auf dieser Grundlage hat die Verordnung die Dokumentationspflicht bei sog. mobilen Arbeitnehmern eingeschränkt. Denn nach § 1 Abs.1 MiLoAufzV sind Arbeitgeber nur zur Dokumentation der Dauer der täglichen Arbeitszeit verpflichtet (und nicht auch zur Dokumentation des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes),
- wenn sie Arbeitnehmer "mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten" beschäftigen, z.B. als Taxifahrer, als Zeitungsboten oder als Briefzusteller,
- wenn die Arbeitnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst festlegen können, und
- wenn sie sich ihre "tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen".
Eine weitere aus Arbeitgebersicht vorteilhafte Verordnung ist die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes pp. (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV). Sie wurde auf der Grundlage von § 17 Abs.3 MiLoG erlassen. Diese Vorschrift lautet:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern."
Auf dieser Grundlage bestimmt § 1 Abs.1 Satz 1 MiLoDokV, dass die Arbeitszeitdokumentationspflicht nach § 17 Abs.1 Satz 1 MiLoG nicht für Arbeitnehmer gilt, die ein "verstetigtes regelmäßiges" Monatsgehalt von mehr als 2.958,00 EUR brutto haben. Diese Grenze wird in derselben Vorschrift (§ 1 Abs.1 Satz 3 MiLoDokV) noch einmal deutlich nach unten verschoben, nämlich auf ein "verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt" von über 2.000,00 EUR brutto, vorausgesetzt, dieser Monatslohn wurde "für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt". Bei der "nachweislichen Zahlung" dieses über 2.000,00 EUR brutto liegenden Monatslohns werden Zeiten ohne Lohnanspruch herausgerechnet, wie z.B. längere Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug, Mutterschutzfristen oder eine Elternzeit.
Eine weitere Ausnahme von der Arbeitszeitdokumentationspflicht sieht § 1 Abs.2 MiLoDokV für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers vor.
Der Korrekturvorschlag Schleswig-Holsteins
Der Korrekturvorschlag Schleswig-Holsteins bezieht sich nicht auf die beiden o.g. Rechtsverordnungen, sondern auf das MiLoG selbst, d.h. das Gesetz soll geändert werden. Bemängelt wird an der aktuellen Gesetzesfassung § 17 Abs.3 MiLoG, d.h. die Ermächtigungsgrundlage für die MiLoDokV. Denn aus § 17 Abs.3 MiLoG ergibt sich, so die Kritik, nicht klar genug, dass und wie bei der Festlegung von Einkommensgrenzen als Schwellenwert für die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass Teilzeitkräfte weniger verdienen als Vollzeitkräfte.
Wer z.B. als Vollzeitkraft 4.200,00 EUR brutto verdient, fällt gemäß § 1 Abs.1 MiLoDokV aus der Dokumentationspflicht heraus. Wenn nun derselbe Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf zehn Stunden pro Woche verringert und dementsprechend nur noch 1.050,00 EUR brutto verdient, ist sein Arbeitgeber nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes und der darauf beruhenden MiLoDokV dazu verpflichtet, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren.
Das soll sich nach dem Gesetzesvorschlag ändern. Der Vorschlag ist dementsprechend kurz und besteht nur in einer einzigen Klarstellung zu § 17 Abs.3 MiLoG. Diese Vorschrift soll um folgenden Satz ergänzt werden:
"Bei der Festlegung von Entgeltgrenzen ist die unterschiedliche Arbeitszeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen."
Auf Grundlage einer in dieser Weise geänderten Gesetzesfassung müsste die MiLoDokV bzw. müsste § 1 Abs.1 MiLoDokV um eine Teilzeitklausel ergänzt werden. Die derzeit gültigen starren Einkommensgrenze eines "verstetigten regelmäßigen" Monatslohns von über 2.958,00 EUR brutto bzw. von mehr als 2.000,00 EUR brutto wären dann nur noch für Vollzeitarbeitnehmer gültig, d.h. für Teilzeitkräfte würden je nach Teilzeitquote geringere Einkommensgrenzen gelten.
Fazit
Die Möglichkeiten der Bundesländer, auf das Arbeitsrecht Einfluss zu nehmen, sind gering. Da liegt es nahe, sich als Landesregierung bzw. als Regierungskoalition eines Landesparlaments auf Detailprobleme zu konzentrieren, die (auch) an die Landespolitiker herangetragen werden.
Trotzdem stellt sich die Frage, ob es wirklich den Aufwand lohnt, ein formelles Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene anzuschieben, nur um den Umfang von betrieblichen Dokumentationspflichten in einem ziemlich speziellen Randbereich zu verringern.
Möglicherweise soll die Initiative aus Schleswig-Holstein aber auch eine andere Stoßrichtung haben, nämlich als politische Aufforderung an die künftigen schwarz-gelb-grünen Koalitionäre im Bund, das MiLoG insgesamt auf den Prüfstand zu stellen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes, Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein vom 11.10.2017, Bundesrat Drucks. 676/17
- Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung - MiLoAufzV)
- Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes pp. (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
- Arbeitsrecht aktuell: 17/283 Mindestlohn und Leistungszulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/271 Ausschlussfristen und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienste
- Arbeitsrecht aktuell: 16/175 BAG entscheidet zu Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 15/091 Mindestlohn: Anrechnung von Lohnbestandteilen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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