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Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
02.07.2018. Anfang 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto pro Stunde eingeführt und wird seitdem im Zwei-Jahres-Rhythmus angepasst. Die erste Erhöhung des Mindestlohns gab es im Jahr 2017 auf 8,84 EUR.
Am vergangenen Dienstag hat die Mindestlohnkommission ihren Beschluss für die kommende Mindestlohnanpassung gefasst. Diesmal schlägt sie eine Erhöhung auf 9,35 EUR pro Arbeitsstunde in zwei Schritten vor. Zum kommenden Jahr soll die Lohnuntergrenze erst einmal 9,19 EUR betragen.
Folgt die Bundesregierung dem Anhebungsvorschlag per Rechtsverordnung, wird er verbindlich. Dann wird der neue Mindestlohn zum 01.01.2019 um 35 Cent und zum 01.01.2020 nochmals um 16 Cent erhöht: Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2018.
- Gesetzliche Grundlage für die Mindestlohnanpassung
- Entscheidungsgründe der Kommission
- Auswirkungen des Mindestlohns auf die Verdienstentwicklung
- Stellungnahmen zur Mindestlohnerhöhung
Gesetzliche Grundlage für die Mindestlohnanpassung
Gemäß § 4 Abs.1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat eine ständige Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu befinden. Sie besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, zwei beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht und einem Vorsitzenden und wird alle fünf Jahre neu berufen.
Der Vorsitzende hat zwar auch ein Stimmrecht, übt dieses bei der Beschlussfassung allerdings nur aus, wenn keine Stimmenmehrheit erreicht wird und auch ein Vermittlungsvorschlag des Vorsitzenden zu keiner Einigung führt (§ 10 Abs.2 MiLoG). Die stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von der Bundesregierung berufen.
Beschließt die Mindestlohnkommission einen Anpassungsvorschlag, kann er von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden (§ 11 Abs.1 MiLoG). Demnach steht es der Bundesregierung zwar frei, den Vorschlag der Kommission umzusetzen oder nicht. Die Höhe des Mindestlohns nach eigenem Ermessen festlegen kann sie aber nicht.
Ihren ersten Beschluss über eine Erhöhung des Mindestlohns fasste die Kommission am 28.06.2016. Demzufolge sollte der Mindestlohn zum 01.01.2017 von damals 8,50 EUR auf 8,84 EUR angehoben werden.
In ihrem zweiten Beschluss vom 26.06.2018 sprach sich die Mindestlohnkommission nunmehr für eine Erhöhung in zwei Schritten aus. Zum 01.01.2019 soll die gesetzliche Lohnuntergrenze auf 9,19 EUR pro Stunde und zum 01.01.2020 nochmals auf 9,35 EUR angehoben werden.
Entscheidungsgründe der Kommission
Als Grundlage der Berechnungen der Kommission diente ihr nach eigenen Angaben der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes. Damit orientiert sich die Kommission bei ihren Vorschlägen an der Tarifentwicklung.
Die erste Erhöhung zum 01.01.2019 um 35 Cent beruht auf der Tarifentwicklung der Jahre 2016 und 2017. Für die zweite Stufe zum 01.01.2020, die einen Anstieg um weitere 16 Cent vorsieht, wurden auch Tarifabschlüsse des ersten Halbjahres 2018 berücksichtigt. In diesen Zeitraum fallen insbesondere die Abschlüsse im öffentlichen Dienst und in der Metallbranche.
Im Ergebnis entspricht der Beschluss der Kommission damit den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes, das bereits Ende Januar 2018 in einer Pressemitteilung einen neuen Mindestlohn in Höhe von 9,19 EUR zum Jahreswechsel prognostiziert hatte. Laut Beschluss vom 26.06.2018 bestehen aus Sicht der Kommission „keine Anhaltspunkte dafür, dass eine an der Tarifentwicklung orientierte Anpassung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht geeignet ist, die im Gesetz genannten Kriterien zu erfüllen“.
Auswirkungen des Mindestlohns auf die Verdienstentwicklung
Neben dem Beschluss zur Anpassung verfasste die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns. Da die Einführung des Mindestlohns nunmehr drei Jahre zurückliegt, konnten genug Daten zusammengetragen werden, um eine erste Einschätzung in Bezug auf die Verdienstentwicklung vorzunehmen.
Dem Bericht zufolge hat sich der durchschnittliche Stundenlohn vor allem derjenigen Arbeitnehmergruppen deutlich erhöht, die vor der Einführung des Mindestlohns überdurchschnittlich oft weniger als 8,50 EUR brutto pro Stunde verdienten. Zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen Personen ohne Berufsausbildung, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern, Beschäftigte in kleineren Unternehmen sowie Frauen.
Zudem konnte auch in den Branchen, in denen die Beschäftigten zuvor regelmäßig weniger als 8,50 EUR verdienten, eine positive Lohnentwicklung festgestellt werden. Als Beispiele für diese Branchen werden in dem Bericht das Taxigewerbe, die Gastronomie, der Einzelhandel und 17 weitere Wirtschaftszweige genannt.
Eine wichtige Erkenntnis ist allerdings auch, dass die Erhöhung der Stundenlöhne nicht mit einer ebenso erheblichen Steigerung der Monatseinkommen einhergeht. Den Ergebnissen zufolge hatte die Einführung des Mindestlohns auf die Bruttomonatslöhne einen deutlich geringeren Effekt. Das hängt laut Bericht damit zusammen, dass viele Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten aufgrund des MiLoG einen höheren Stundenlohn zahlen mussten, im Gegenzug die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten reduziert haben.
Die Kommission stellt in ihrer Auswertung weiterhin fest, dass die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz ihrer Erwerbstätigkeit sog. Aufstockungsleistungen in Form von Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen, durch den gesetzlichen Mindestlohn nur in geringfügigem Maße reduziert wurde. Grund dafür sind zum einen die oft geringen Wochenarbeitszeiten der Betroffenen, zum anderen die hohen Wohnkosten insbesondere in Ballungsgebieten.
Die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt selbst sind dem Bericht zufolge als gering einzuschätzen. Einige Analysen legen einen leicht negativen Effekt auf den Beschäftigungsaufbau nahe, allerdings eher in Bezug auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Auf die Arbeitslosenquote konnten demnach keine statistisch signifikanten Auswirkungen festgestellt werden.
Stellungnahmen zur Mindestlohnerhöhung
Bundesarbeitsminister Heil äußerte sich zufrieden in Bezug auf den Vorschlag der Kommission. Der steigende Mindestlohn bildet seiner Meinung nach die gute Wirtschaftslage und die entsprechenden Tarifabschlüsse ab, so Heil in einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziale (BMAS) vom 26.06.2018. Dem Bundeskabinett habe er bereits eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorgelegt.
Stefan Körzell, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und Mitglied der Mindestlohnkommission, ist ebenfalls der Ansicht, dass die Beschäftigten durch die Erhöhung an der Lohnentwicklung der letzten Jahre teilhaben. Allerdings müsse die Tarifbindung deutlich gestärkt werden, da der Mindestlohn "nur eine untere Haltelinie" sei.
Für den Sozialverband VdK ist die Erhöhung zu niedrig ausgefallen. Man brauche "einen Mindestlohn, der über zwölf Euro liegt, um Armut wirksam zu bekämpfen", wie VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärte.
Auch der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, bewertete die Anhebung des Mindestlohns gegenüber der Rheinischen Post als "moderat". Sie hätte auch stärker ausfallen können. Zudem gebe es noch immer einen massiven Missbrauch im Bereich Mindestlohn.
Im Rahmen der Anhörung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen durch die Mindestlohnkommission warnte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), dass der gesetzliche Mindestlohn bisher in eine wirtschaftlich starke Phase gefallen sei und nicht abzusehen sei, ob insbesondere kleinere gastgewerbliche Betriebe dem Wettbewerb auch im konjunkturellen Abschwung standhalten könnten (Anhörungsbericht, S. 89)
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2018
- Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung
- Stellungnahmen aus der schriftlichen Anhörung
- Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziale (BMAS) vom 26.06.2018
- Meldung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) vom 26.06.2018
- Stellungnahme der VdK-Präsidentin Verena Bentele in der FAZ
- Stellungnahme des DIW-Präsidenten in der Rheinischen Post
- Pressemeldung des Statistischen Bundesamtes vom 31.01.2018
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
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Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2020
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