- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails
Mindestlohngesetz 2015
11.04.2014. Nach wochenlangem Hin und Her über den Anwendungsbereich des geplanten bundesweiten Mindestlohns von 8,50 EUR hat sich die Bundesregierung am 02.04.2014 hinter einen Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Nahles gestellt.
Das geplante Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) soll als erster Artikel eines Pakets von Gesetzesänderungen in Kraft treten, das Gesetzespaket trägt den Titel "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie".
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte des geplanten Gesetzes.
- Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde
- Künftige Fortschreibungen des Mindestlohns
- Anwendungsbereich des Mindestlohns und Ausnahmen
- Übergangszeit
- Unabdingbarkeit des Mindestlohnanspruchs
- Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs
- Mithaftung des Auftraggebers
- Aufhebung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes
- Fazit
Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde
Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige gesetzliche Festschreibung des Mindestlohns vor, d.h. der erste in Deutschland geltende Mindestlohn soll unmittelbar "im Gesetz stehen". Hierzu heißt es in § 1 Abs.1 und Abs.2 Mindestlohngesetz (Entwurf):
"(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden."
Da es derzeit bereits eine ganze Reihe von Mindestlöhnen gibt, die für bestimmte Branchen gelten und auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gelten, sieht § 1 Abs.3 Mindestlohngesetz (Entwurf) vor, dass diese Branchenmindestlöhne dem allgemeinen Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz vorgehen, allerdings nur dann, wenn die Branchenmindestlöhne nicht geringer sind als der allgemeine Mindestlohn von 8,50 EUR.
Diese Regelung ist notwendig, da die aktuellen Branchenmindestlöhne ausweislich einer aktuellen Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) deutlich über 8,50 EUR pro Stunde liegen.
Der Vorrang der Branchen-Mindestlöhne gegenüber dem allgemeinen Mindestlohn gilt auch für tarifvertragliche Lohnuntergrenzen, die sich aus einem Mindestlohntarifvertrag ergeben, der gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. § 1 Abs.3 Mindestlohngesetz (Entwurf) lautet:
"(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“
Künftige Fortschreibungen des Mindestlohns
Da der Mindestlohn vorn Zeit zu Zeit der Preisentwicklung entsprechend angepasst werden muss, sehen die §§ 4 bis 12 des Gesetzentwurfs eine Mindestlohnkommission vor, der je drei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter angehören. Diese Kommissionsmitglieder sollen auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer "aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften" durch die Bundesregierung ernannt werden, § 5 Mindestlohngesetz (Entwurf).
Als siebter wirkt in der Kommission ein Vorsitzender mit (oder eine Vorsitzende), den (oder die) die Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ernennt, § 6 Mindestlohngesetz (Entwurf). Außerdem soll es noch zwei beratende Mitglieder geben, die kein Stimmrecht haben.
Die Beschlussfassung erfolgt nach dem üblichen Schema der Entscheidungsfindung in Schlichtungskommissionen oder Einigungsstellen, nämlich so, dass der Vorsitzende bei der ersten Abstimmungsrunde nicht mitstimmt. Erst nach der ersten (ohne Mehrheitsergebnis verlaufenen) Abstimmungsrunde und nach einem Versuch, einen Vermittlungsvorschlag durchzubringen, stimmt der Vorsitzende selbst mit ab, § 10 Mindestlohngesetz (Entwurf).
Hat die Mindestlohnkommission einen Beschluss gefasst, mit dem sie eine Anpassung des Mindestlohnes vorschlägt, wird dieser Beschluss bzw. Vorschlag erst rechtsverbindlich, wenn die Bundesregierung die vorgeschlagene Anpassung durch eine Rechtsverordnung verbindlich macht. Das "kann" sie tun, muss es aber nicht, § 11 Mindestlohngesetz (Entwurf). Die Bundesregierung hat daher nur die Wahl, die von der Kommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns per Rechtsverordnung zu übernehmen oder es bleiben zu lassen, d.h. sie kann keinen eigenen Mindestlohn festlegen.
Erstmals aktiv werden und einen Anpassungsvorschlag unterbreiten soll die Mindestlohnkommission im ersten Halbjahr 2017, genauer gesagt in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 10.06.2017. Dieser Anpassungsvorschlag soll dann zum 01.01.2018 in Kraft (falls die Bundesregierung mitspielt und eine Rechtsverordnung erlässt). In den Folgejahren soll es eine jährliche Anpassung geben, § 9 Mindestlohngesetz (Entwurf).
Anwendungsbereich des Mindestlohns und Ausnahmen
In den letzten Wochen war zwischen CDU, CSU und SPD heftig darüber gestritten worden, ob es Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes geben sollte und falls ja, für welche Arbeitnehmergruppen. Dabei wollten CDU und CSU eher viele Ausnahmen machen und SPD und Gewerkschaften am liebsten gar keine.
Nach der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung soll das Gesetz für alle Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) gelten, § 1 Abs.1 Mindestlohngesetz (Entwurf), und außerdem für Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Abs.1 Satz 2 Mindestlohngesetz (Entwurf). Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG sind
"Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne [des BBiG] handelt."
Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 22 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und Abs.4 Mindestlohngesetz (Entwurf) vom Anwendungsbereich des Mindestlohns:
- Personen, die "ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten" (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Mindestlohngesetz - Entwurf),
- Personen, die "ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten" (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Mindestlohngesetz - Entwurf),
- Personen, die "ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat" (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.3 Mindestlohngesetz - Entwurf),
- Personen, die "an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen" (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Mindestlohngesetz - Entwurf),
- Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs.2 Mindestlohngesetz - Entwurf),
- Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, wenn sie unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren (§ 22 Abs.4 Satz 1 Mindestlohngesetz - Entwurf).
Übergangszeit
§ 24 des Gesetzentwurfs sieht eine Übergangszeit bis Ende 2016 vor. Bis dahin sollen bestimmte Tarifverträge, nämlich die Mindestlohntarifverträge nach § 4 AEntG, nach § 11 AEntG und nach § 3a AÜG, dem allgemeinen Mindestlohn vorgehen, auch wenn sie unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen. Diese Übergangsvorschrift lautet:
"Bis zum 31. Dezember 2016 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind."
Da allerdings praktisch alle derzeit geltenden und/oder im Laufe der Übergangszeit von Anfang 2015 bis Ende 2016 in Geltung befindlichen Mindestlohntarifverträge (meist deutlich) über dem allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR liegen, wird diese Übergangsvorschrift weitgehend leerlaufen.
Eine erlaubte tarifliche Unterschreitung des Mindestlohns von 8,50 wird es in der Übergangszeit nur geben
- in der Gebäudereinigung - Innen- und Unterhaltsreinigung / Ost (hier beträgt der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 nur 8,23 EUR),
- in der Pflegebranche / Ost (falls der hier seit Anfang 2013 geltende Mindestlohn von 8,00 EUR nicht zu Anfang 2015 auf 8,50 EUR angehoben wird),
- bei den Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft / Ost (hier beträgt der Mindestlohn vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2016 nur 8,00 EUR),
- in der Zeitarbeit / Ost (hier beträgt der Mindestlohn vom 01.01. bis zum 31.03.2015 nur 7,86 EUR und vom 01.04.2015 bis zum 30.05.2016 nur 8,20 EUR),
- im Friseurhandwerk (hier beträgt der Mindestlohn / Ost bis zum 31.07.2015 nur 7,50 EUR und der Mindestlohn / West bis zum 31.07.2015 nur 8,00 EUR).
Unabdingbarkeit des Mindestlohnanspruchs
Könnten Arbeitgeber einfach per Arbeitsvertrag den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, wäre das ganze Gesetzesvorhaben sinn- und gegenstandslos. Daher sieht § 3 Mindestlohngesetz (Entwurf) vor, dass arbeitsvertragliche Klauseln dem Anspruch auf den Mindestlohn nichts anhaben können. Diese Vorschrift lautet:
"Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen."
Praktisch besonders wichtig ist die Regelung, der zufolge auch Vereinbarungen, die die "Geltendmachung" des Mindestlohns "beschränken oder ausschließen", keine Wirksamkeit haben. Gemeint sind hier die im Arbeitsrecht verbreiteten Ausschlussklauseln, denen zufolge Ansprüche binnen einer bestimmten Frist, der Ausschlussfrist, schriftlich und/oder per Klage geltend gemacht werden müssen und andernfalls, d.h. bei Untätigkeit des Anspruchsinhabers, verfallen.
Da auch die Verwirkung der Mindestlohansprüche ausgeschlossen ist, können Arbeitnehmer ihren Zahlungsanspruch praktisch nur verlieren
- durch Erfüllung,
- aufgrund der dreijährigen gesetzlichen Verjährung,
- oder durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs
Gemäß § 2 Abs.1 des Entwurfs ist der Mindestlohn, falls er nicht gemäß arbeitsvertraglicher Fälligkeitsregelung früher zu zahlen ist, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Arbeitgeber, die sich daran nicht halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit, § 20 in Verb. mit § 21 Abs.1 Nr.9 des Entwurfs.
Eine Sonderregelung gilt für Zeitkontovereinbarungen. Hier sind Guthabenstunden spätestens nach zwölf Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich abzugelten.
Mithaftung des Auftraggebers
Schließlich sieht das Mindestlohngesetz eine Mithaftung des Auftraggebers vor, für den der Arbeitgeber Werk- oder Dienstleistungen erbringt bzw. unter Einsatz von mindestlohnberechtigten Arbeitnehmern erbringen lässt, § 13 Mindestlohngesetz (Entwurf).
Die Mithaftung des Auftraggebers entfällt, wenn er nachweist, dass er weder wusste noch grob fahrlässig die Augen davor verschlossen hat, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nicht erfüllt.
Aufhebung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes
Wie erwähnt, ist der Entwurf eines Mindestlohngesetzes der erste (und wichtigste) Artikel eines Gesetzespakets mit dem Namen "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie". In Art.14 des Gesetzespakets ist vorgesehen, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) aufgehoben wird.
Hintergrund dieser Aufräumaktion ist, dass das MiArbG ist in seiner gesamten Geschichte seit 1952 und auch in der geringfügig geänderten Fassung, die unter Federführung des damaligen Arbeitsministers Scholz 2009 in Kraft getreten ist, nie zur Grundlage staatlicher Festlegungen von Mindestarbeitsbedingungen geworden ist. Zwar hätte das Gesetz nach seinen Buchstaben diese Funktion erfüllen können, doch gab es bislang keine ernsthaften politischen Absichten, von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. zur Reform 2009 Arbeitsrecht aktuell: 08/090 Der Berg kreißt und gebiert eine Maus).
Daher ist es sinnvoll, die auch künftig unübersichtliche Mindestlohnregulierung an dieser Stelle zu entrümpeln.
Fazit
Ob der jetzt vorliegende Gesetzentwurf eins zu eins umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Knackpunkte sind auf dem Weg hin zur Verabschiedung sicherlich wie bisher die Ausnahmen und Übergangszeiträume. Abgesehen von diesem Streitthema dürfte es allerdings ab Januar des kommenden Jahres (endlich) einen bundeseinheitlichen Mindestlohn von 8,50 EUR geben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.04.2014
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und nach dem Tarifvertragsgesetz
- Bundesregierung: Kabinett beschließt Mindestlohn, Pressemeldung vom 02.04.2014
- Gesetze zum Arbeitsrecht: Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Tipps und Tricks: Was tun bei Lohnrückstand?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
- Arbeitsrecht aktuell: 16/271 Ausschlussfristen und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 15/278 Mindestlohn für Zeitungszusteller
- Arbeitsrecht aktuell: 15/123 Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/107 Mindestlohn gefordert - Kündigung erhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/393 Lohnwucher im Anwaltsbüro
- Arbeitsrecht aktuell: 14/385 Mindestlohn für Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 14/299 Änderungen des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Arbeitsrecht aktuell: 14/195 Mindestlohn in der Fleischwirtschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 12/302 Aktuelle gesetzliche Mindestlöhne
- Arbeitsrecht aktuell: 10/071 Neuer Mindestlohn auch in drei weiteren Branchen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/090 Der Berg kreißt und gebiert eine Maus
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de