- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
13.05.2015. Mindestlohntarifverträge, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für bestimmte Branchen gelten, enthalten üblicherweise keine Regelungen dazu, ob der Mindestlohn auch im Krankheitsfall und an Feiertagen zu zahlen ist.
Auch das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), das seit Anfang dieses Jahres einen allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto für alle Branchen vorschreibt, regelt diese Frage nicht.
Heute hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass tarifliche Mindestlöhne nach dem AEntG auch bei Krankheit und als Urlaubsabgeltung zu zahlen sind: BAG, Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14 (Pressemitteilung des Gerichts).
- Ist ein tariflicher Mindestlohn auch im Krankheitsfall, an Feiertagen, als Urlaubsentgelt und als Urlaubsabgeltung zu zahlen?
- Der Streitfall: Braunschweiger Weiterbildungspädagogin verlangt 12,60 EUR Mindestlohn auch für Ausfallstunden und als Urlaubsabgeltung
- BAG: Branchen-Mindestlöhne nach dem AEntG sind auch bei Krankheit und als Urlaubsabgeltung zu zahlen
Ist ein tariflicher Mindestlohn auch im Krankheitsfall, an Feiertagen, als Urlaubsentgelt und als Urlaubsabgeltung zu zahlen?
Neben dem seit Anfang 2015 bestehenden allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR gelten nach wie vor branchenbezogene Mindestlöhne nach dem AEntG, vorausgesetzt, der in ihnen festgelegte Mindestlohn unterschreitet den allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR nicht (§ 1 Abs.3 MiLoG).
Die branchenbezogenen Mindestlohntarifverträge werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Antrag der Tarifparteien für verbindlich erklärt (§ 7 Abs.1 AEntG). Die rechtlichen Wirkungen einer solchen Erstreckungsverordnung entsprechen den Rechtswirkungen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Einer dieser Branchen-Mindestlohntarifverträge nach dem AEntG betrifft die Branche "Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (§ 4 Abs.1 Nr.8 AEntG). Nach diesem "Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, vom 15.11.2011" haben pädagogische Mitarbeiter von Berufsbildungsträgern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erbringen,
- ab Juli 2013 einen Mindestlohnanspruch von 12,60 EUR (West) bzw. von 11,25 EUR (Ost),
- ab Januar 2014 einen Mindestlohnanspruch von 13,00 EUR (West) bzw. von 11,65 EUR (Ost),
- ab Januar 2015 einen Mindestlohnanspruch von 13,35 EUR (West) bzw. von 12,50 EUR (Ost).
In § 2 Abs.1 dieses Tarifvertrags heißt es:
"Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt."
Vor diesem Hintergrund kann man daran zweifeln, ob die o.g. Mindeststundensätze auch für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und/oder für die Berechnung der Urlaubsvergütung und einer Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten sollen.
Der Streitfall: Braunschweiger Weiterbildungspädagogin verlangt 12,60 EUR Mindestlohn auch für Ausfallstunden und als Urlaubsabgeltung
Die klagende Arbeitnehmerin war bei einem Ausbildungsträger nach dem SGB II und SGB III als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis unterstand dem o.g. Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, vom 15.11.2011, so dass sie für die streitigen Zeiträume einen Mindestlohnanspruch von 12,60 EUR hatte.
Diesen Mindestlohn zahlte der Arbeitgeber zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs, nicht aber für krankheitsbedingte Fehlzeiten und für Feiertage. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete der Arbeitgeber nur nach der geringeren vertraglich vereinbarten Vergütung.
Daher zog die Pädagogin vor Gericht und klagte für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 EUR brutto ein, wobei sie sich auf den o.g. o.g. Mindestlohn-Tarifvertrag berief. Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urteil vom 17. 04.2013, 1 Ca 498/12) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gaben der Klage statt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013, 2 Sa 667/13).
Dabei stützte sich das LAG auf die gesetzlichen Vorschriften des EZFG und des BUrlG, d.h. die Anspruchsgrundlage für die streitigen Zahlungsansprüche lagen nach Ansicht des LAG nicht in dem Mindestlohn-Tarifvertrag, sondern in den gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich die Aufrechterhaltung des geschuldeten Lohns ergibt.
BAG: Branchen-Mindestlöhne nach dem AEntG sind auch bei Krankheit und als Urlaubsabgeltung zu zahlen
Auch vor dem BAG hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg: Das BAG wies seine Revision zurück. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts heißt es:
Nach § 2 Abs.1 EZFG sowie nach § 3 in Verb. mit § 4 Abs.1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags (§ 2 Abs.1 EZFG) oder wegen Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) ausfallen, einen Anspruch auf die Vergütung, die er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 4 Abs.1 EFZG - Entgeltausfallprinzip). Und nach § 11 BUrlG bemisst sich die Höhe der Urlaubsvergütung und einer Urlaubsabgeltung nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaub (Referenzprinzip).
Diese Regelungen sind, so die Erfurter Richter, auch dann anzuwenden, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die - wie hier im Streitfall der Mindestlohn-Tarif - keine Vorgaben zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Daher darf der Arbeitgeber auch dann, wenn er Krankheitsausfälle, Feiertage oder eine Urlaubsabgeltung zu bezahlen hat, keinen geringeren Stundenlohn als den Mindestlohn zugrunde legen.
Fazit: Das vorliegende Urteil des BAG kann auf den allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR nach dem MiLoG übertragen werden, denn auch das MiLoG enthält keine Regelungen zu der Frage, ob der gesetzliche Mindeststundensatz von 8,50 EUR (§ 1 MiLoG) auch für Ausfallzeiten infolge von Krankheit und/oder Urlaub gelten soll. Nach der heute ergangenen Grundsatzentscheidung des BAG ist diese Gesetzeslücke unerheblich, da der Mindestlohnanspruch in solchen Fällen nicht aus dem MiLoG, sondern aus dem EFZG bzw. aus dem BUrlG folgt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013, 2 Sa 667/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/152 Mindestlohn im Krankheitsfall und tarifliche Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/021 Mindestlohn und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/283 Mindestlohn und Leistungszulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/271 Ausschlussfristen und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 15/107 Mindestlohn gefordert - Kündigung erhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/091 Mindestlohn - Anrechnung von Lohnbestandteilen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/393 Lohnwucher im Anwaltsbüro
- Arbeitsrecht aktuell: 14/131 Mindestlohngesetz 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/385 Billig-Pizza in der Uckermark mit freundlicher Unterstützung des Jobcenters
- Arbeitsrecht aktuell: 11/144 Dumpinglöhne: Wie weist man das allgemeine Lohnniveau nach?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/044 Angemessene Vergütung auch für Auszubildende im Krankenpflegebereich
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de