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Mindestlohn gefordert - Kündigung erhalten
29.04.2015. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Dinge. Diese Erfahrung machte vor kurzem ein Berliner Hausmeister, der von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangte.
Statt der begehrten Lohnaufbesserung bekam er die Kündigung.
Die allerdings war unwirksam, wie das Arbeitsgericht Berlin Mitte April entschied: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, 28 Ca 2405/15.
- Welche Reaktionen des Arbeitgebers auf die Einführung des Mindestlohns von 8,50 EUR sind erlaubt und welche nicht?
- Der Berliner Streitfall: Hausmeister verlangt 8,50 EUR Mindestlohn und wird gefeuert
- Arbeitsgericht Berlin: Kündigung ist als verbotene Maßregelung unwirksam
Welche Reaktionen des Arbeitgebers auf die Einführung des Mindestlohns von 8,50 EUR sind erlaubt und welche nicht?
Der seit Anfang 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR bringt manchen Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten. Die Frage ist dann, welche Reaktionen rechtlich zulässig sind und welche nicht.
Am einfachsten haben es Arbeitgeber, die bisher schon 8,50 EUR brutto pro Stunde gezahlt haben, nur eben in Form eines nominellen Grundlohns von z.B. 7,90 EUR zuzüglich weiterer, ständig gewährter Zuschläge, die zusammen mit dem Grundlohn 8,50 EUR oder mehr ergeben. Sie müssen nichts ändern, denn sie zahlen ja bereits den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zuschläge für jede "normale" Arbeitsstunde gezahlt werden, d.h. wenn sie keine besonderen Erschwernisse ausgleichen sollen (wie z.B. Nacht- oder Sonntagszuschläge).
Anders ist es allerdings dann, wenn das Jahresgehalt einschließlich von Einmalzahlungen (Gratifikationen) wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld im Durchschnitt einen rechnerischen Stundenlohn von 8,50 EUR oder weniger ergibt. Hier besteht Handlungsbedarf, d.h.der regulär gezahlte Stundenlohn muss aufgebessert werden, denn derartige Einmalzahlungen gehören nicht zur Vergütung im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG), sondern sind ein zusätzliches "Sahnehäubchen".
Was gar nicht geht: Arbeitnehmer, die eine Lohnerhöhung unter Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangen, zu kündigen, denn das wäre eine gesetzlich verbotene Maßregelung.
Der Berliner Streitfall: Hausmeister verlangt 8,50 EUR Mindestlohn und wird gefeuert
Geklagt hatte ein Berliner Hausmeister, der mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR brutto beschäftigt wurde, was einem Stundenlohn von 5,19 EUR entspricht.
Der Hausmeister forderte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 EUR brutto (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot.
Nachdem der Hausmeister eine solche Änderung seines Arbeitsvertrags abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Hausmeister erhob Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht Berlin: Kündigung ist als verbotene Maßregelung unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Hausmeister Recht. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts:
Die Kündigung war eine nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbotene Maßregelung anzusehen. Denn der Arbeitgeber des Hausmeister hatte das Arbeitsverhältnis nur deshalb gekündigt, weil der Hausmeister zuvor den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hatte. Diese Forderung war aber berechtigt, so das Arbeitsgericht. § 612a BGB lautet:
"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."
Fazit: Eine Kündigung des Arbeitgebers als Reaktion auf die Forderung eines Arbeitnehmers nach Gewährung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 EUR pro Stunde ist unwirksam. Arbeitnehmern ist zu raten, sich auf entsprechende (gesetzeswidrige) Vereinbarungen nicht einzulassen, sondern zum Anwalt zu gehen und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, 28 Ca 2405/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
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Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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