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Änderungen des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
30.08.2014. Am 03.07.2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie angenommen und am 11.07.2014 der Bundesrat. Nachdem das Gesetz am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es am 16.08.2014 in Kraft getreten.
Kern des Artikelgesetzes ist das neue Mindestlohngesetz, das einen für alle Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR ab Januar 2015 vorsieht.
Darüber hinaus hat das Tarifautonomiestärkungsgesetz bereits ab dem 16.08.2014 einige Gesetze geändert, insbesondere das Tarifvertragsgesetz (TVG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
- Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
- Erleichterte Erstreckung von Mindestlohntarifverträgen nach dem AEntG
- Zuständigkeit der Landesarbeitsgerichte für Streitigkeiten über Erstreckungsverordnungen und die Tariffähigkeit von Koalitionen
- Fazit: Stärkung der Regulierungsmacht von Tarifverträgen
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten normalerweise für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer einer bestimmten Branche und eines bestimmten Tarifgebietes, z.B. für alle Mitglieder der IG Metall, die in einem metallverarbeitenden Betrieb des Tarifgebiets Nordwürttemberg-Nordbaden arbeiten.
Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitgeber ebenfalls tarifgebunden ist, d.h. Mitglied des tarifschließenden Metallarbeitgeberverbandes (§ 4 Abs.1 TVG, § 3 Abs.1 TVG). Ist der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband, d.h. ist er "Außenseiter", muss er die vom Verband vereinbarten Tarifverträge auch nicht anwenden. Er kann seine Arbeitnehmer untertariflich bezahlen.
Anders sieht es dann für Außenseiter aus, wenn ein Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dann sind auch diejenigen Arbeitgeber an den Tarif gebunden, die nicht im Arbeitgeberverband sind, und es kommt auch nicht darauf an, ob die im Betrieb eines Außenseiters beschäftigten Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags erstreckt daher die tariflichen Schutzvorschriften über Löhne, Arbeitszeiten, Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche oder Kündigungsfristen auch auf Arbeitnehmer, die ansonsten nicht in den Genuss dieser tariflichen Rechte kommen würden.
Bislang konnte das Bundesarbeitsministerium einen Tarifvertrag gemäß § 5 Abs.1 TVG für allgemeinverbindlich erklären,
- wenn eine der am Tarifvertrag beteiligten Tarifparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft) einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
- wenn der Antrag in einem paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Tarifausschuss eine Mehrheit gefunden hat,
- wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, und
- wenn die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Da die Tarifbindung in den letzten Jahrzehnten in vielen Branchen und Regionen immer mehr abgenommen hat, scheiterte eine AVE oft an dem gesetzlich vorgeschriebenen 50-Prozent-Quorum, also daran, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber weniger als die Hälfte der in der Branche bzw. dem jeweiligen Tarifgebiet tätigen Arbeitnehmer beschäftigten. Gerade in strukturschwachen Gebieten und in Branchen mit geringer Tarifbindung der Arbeitgeberseite wäre eine AVE aber oft sinnvoll, um die Arbeitnehmer unter den Schutz von Tarifverträgen zu stellen.
Daher hat das Tarifautonomiestärkungsgesetz § 5 TVG geändert und die bislang hohen Hürden für eine AVE abgesenkt. Künftig müssen zwar beide Tarifparteien einen Antrag stellen (bislang nur eine), und es ist auch weiterhin eine Mehrheit im Tarifausschuss für die AVE erforderlich.
Anstelle des 50-Prozent-Quorums ist es aber nach der Neufassung von § 5 TVG nur noch erforderlich, dass die AVE " im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Das ist "in der Regel" der Fall,
- wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen "überwiegende Bedeutung erlangt" hat oder
- wenn die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine AVE verlangt.
Bei der Entscheidung über eine AVE ist das Bundesarbeitsministerium daher künftig nicht mehr an die strenge Voraussetzung gebunden, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer ihrer Branche bzw. ihres Tarifgebiets beschäftigen.
Vielmehr kommt es auf eine "überwiegende Bedeutung" des Tarifvertrags an. Diese wiederum ist an keine starren Zahlenverhältnisse gebunden und kann sich daher auch daraus ergeben, dass der Tarifvertrag in vielen Arbeitsverträgen in Bezug genommen wird oder dass er in Form von Anschlusstarifverträgen kopiert wird.
Aber auch dann, wenn der Tarifvertrag keine "überwiegende Bedeutung" hat, kann er allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn dies aufgrund der Folgen einer "wirtschaftlichen Fehlentwicklung" erforderlich erscheint.
Im Ergebnis hat das Arbeitsministerium, falls sich die Tarifparteien auf einen gemeinsamen Antrag einigen und der Antrag eine Mehrheit im Tarifausschuss findet, ein sehr weites Ermessen bei der Entscheidung über eine AVE. Voraussichtlich werden daher künftig mehr Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden als bislang.
Erleichterte Erstreckung von Mindestlohntarifverträgen nach dem AEntG
Nach bisheriger Rechtslage war die Etablierung neuer Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eine mühselige Angelegenheit, weil dazu das AEntG geändert werden musste. Bislang musste nämlich der Gesetzgeber aktiv werden und die betreffende neue Branche in das AEntG aufnehmen, d.h. in dessen § 4.
Stand August 2014 werden in diesem Paragraphen neun Branchen genannt, deren Mindestlohntarifverträge auf der Grundlage von § 7 AEntG vom Arbeitsministerium auf alle Arbeitnehmer der gesamten Branche für verbindlich erklärt wurde.
Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wurde das Prinzip der gesetzlichen Auflistung von Mindestlohnbranchen aufgegeben. Ab dem 16.08.2014 steht das AEntG allen Branchen offen, ohne dass dazu die jeweilige Branche durch den Gesetzgeber in das AEntG aufgenommen werden müsste.
Dazu wurde in § 4 AEntG ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Auflistung der bisherigen neun AEntG-Branchen (sie finden sich jetzt in § 4 Abs.1 AEntG) ergänzt. § 4 Abs.2 AEntG lautet:
"§ 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken."
Wie bisher braucht es allerdings eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums, um einen neuen Branchenmindestlohntarifvertrag für die gesamte Branche rechtsverbindlich zu machen. Dieses Verfahren ist für die nicht im Gesetz benannten (neuen) Branchen in einem eigenen neuen Paragraphen geregelt (§ 7a AEntG).
Das Verfahren für den Erlass einer Erstreckungsverordnung für gesetzlich unbenannte neuen Branchen entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Vorgehen, d.h. es ist ein gemeinsamer Antrag der Tarifparteien des Mindestlohntarifvertrags erforderlich, die geplante Rechtsverordnung ist dann öffentlich bekannt zu geben, so dass die betroffenen Arbeitgeber und Gewerkschaften dazu (binnen drei Wochen) Stellung nehmen können, und schließlich muss der paritätisch aus je drei Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern besetzte Tarifausschuss Stellung nehmen.
Hier stellt sich allerdings die Frage, wozu man künftig eigentlich noch die Möglichkeit braucht, Mindestlohntarifverträge auf der Grundlage des AEntG per Erstreckungsverordnung branchenweit rechtsverbindlich zu machen. Denn die erleichterte Erstreckung von Branchen-Mindestlohntarifverträgen auf neue Branchen tritt ja neben die ebenfalls erleichterte Möglichkeit, Tarifverträge auf der Grundlage von § 5 TVG für allgemeinverbindlich zu erklären. Außerdem gibt es ab Januar 2015 ohnehin einen bundesweit verbindlichen Mindestlohn von 8,50 EUR für alle Branchen.
Der wesentliche praktische Vorteil der Erstreckungsverordnung bestand bisher darin, dass man die (strengen) gesetzlichen Voraussetzungen für eine AVE gemäß § 5 TVG nicht beachten musste. Dieser Vorteil ist nunmehr entfallen, denn die Hürden für eine AVE in der ab Mitte August 2014 geltenden neuen Fassung von § 5 TVG sind erheblich gesenkt worden.
Die Bindung ausländischer Arbeitgeber an deutsche Lohnuntergrenzen kann die Praxis der Branchenmindestlöhne künftig auch nicht wirklich rechtfertigen, denn ausländische Arbeitgeber spielen eigentlich nur in der Bauwirtschaft eine Rolle. Die Aufnahme immer weiterer Branchen in das AEntG während er letzten Jahre hatte daher mit dem Mindestlohnschutz zugunsten ausländischer, nach Deutschland zur Arbeit entsandter Arbeitnehmer kaum etwas zu tun. Hier ging es vielmehr in erster Linie um eine Mindestlohnfestsetzung für inländische Arbeitsverhältnisse, für die aber künftig das Mindestlohngesetz und die erleichterte AVE ausreichen.
Aktuell haben § 4 Abs.2 AEntG und § 7a AEntG daher nur die Bedeutung, dass der ab 2015 geltende Mindestlohn durch Branchenmindestlohntarifverträge für die Übergangszeit bis 2017 unterlaufen werden kann.
Jedenfalls nach Ablauf der Übergangszeit ist das Nebeneinander von Mindestlohntarifverträgen nach dem AEntG und für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen nach dem TVG überflüssig.
Zuständigkeit der Landesarbeitsgerichte für Streitigkeiten über Erstreckungsverordnungen und die Tariffähigkeit von Koalitionen
Wenn das Bundesarbeitsministerium einen Branchen-Mindestlohntarifvertrag auf der Grundlage von § 7 AEntG bzw. des neuen § 7a AEntG per Rechtsverordnung für alle Arbeitsverhältnisse der jeweiligen Branche verbindlich macht, ist diese Erstreckungsverordnung ein staatlicher Hoheitsakt. Stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, die mit einer solchen Rechtsverordnung nicht einverstanden sind, deren Rechtmäßigkeit in Frage, waren dafür bisher die Verwaltungsgerichte zuständig.
So hatten vor einigen Jahren die Konkurrenten der Deutschen Post AG die Rechtmäßigkeit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, vom 28.12.2007 (Bundesanzeiger Ausgabe 242, S.8410) in Zweifel gestellt und waren daher vor die Verwaltungsgerichte gezogen, letztlich mit Erfolg (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/031: Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt und in Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post).
Diese Rechtswegregelung hat das Tarifautonomiestärkungsgesetz zum 16.08.2014 geändert. Nunmehr hat die Arbeitsgerichtbarkeit über solche Streitigkeiten zu entscheiden, und zwar gemäß dem neu in das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingefügten § 2a Abs.1 Nr.5. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für
"die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes."
Grund für diese Änderung war die Überlegung, dass die Arbeitsgerichte aufgrund ihrer Befassung mit dem Arbeits- und Tarifrecht eine größere fachliche Nähe zu diesen Fragen haben. Die Neuregelung weist der Arbeitsgerichtsbarkeit auch die Zuständigkeit für Streitigkeiten über AVEs und über Rechtsverordnungen gemäß § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu, mit denen das Bundesarbeitsministerium tarifvertragliche Lohnuntergrenzen für die gesamte Leiharbeitsbranche festlegen kann.
Entschieden werden Streitigkeiten gemäß § 2a Abs.1 Nr.5 ArbGG im Beschlussverfahren, d.h. der Verfahrensart für Streitigkeiten des kollektiven Arbeitsrechts, bei der die Gerichte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und daher "gründlicher hinschauen" müssen als im Urteilsverfahren, bei dem der Verfahrensausgang stärker vom Vortrag der Parteien abhängt.
Zusammen mit dieser Erweiterung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber entschieden, die Landesarbeitsgerichte (LAGs) für diese Verfahren zur Eingangsinstanz zu machen. Der Instanzenzug wird daher von normalerweise drei Instanzen (Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht - Bundesarbeitsgericht) auf zwei Instanzen verkürzt, wodurch die Verfahren schneller abgeschlossen werden können.
Dazu wurde der bisherige § 98 ArbGG, der das gerichtliche Beschlussverfahren zur Errichtung einer Einigungsstelle betraf, kurzerhand zu § 99 ArbGG gemacht, und in § 98 ArbGG eine neue Sonderregelung zu Streitigkeiten über AVEs und Erstreckungsverordnungen eingefügt. § 98 Abs.2 ArbGG in der neuen Fassung lautet:
"Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat."
Bei dieser Gelegenheit hat der Gesetzgeber auch gleich die erstinstanzliche Zuständigkeit der LAGs für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden eingeführt. Für solche Streitigkeiten war schon immer die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG), nur dass der Instanzenzug jetzt auch hier bei den LAGs beginnt (§ 97 Abs.2 ArbGG neue Fassung).
Fazit: Stärkung der Regulierungsmacht von Tarifverträgen
Während der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR den Tarifparteien einen Teil ihrer bisherigen Betätigungsmöglichkeiten nimmt, weil Tariflöhne unterhalb dieses Mindestlohns nicht bzw. nur für eine kurze Übergangszeit möglich sind, stärkt der Gesetzgeber mit den hier besprochenen Gesetzesänderungen die Rechtswirkungen von Tarifverträgen. Denn sowohl die Allgemeinverbindlicherklärung als auch die Einführung neuer verbindlicher Branchenmindestlöhne sind künftig erheblich öfter, unkomplizierter und schneller möglich als bisher.
Dazu passt die Konzentration aller damit verbundener Rechtsstreitigkeiten bei den Arbeitsgerichten und die Verfahrensbeschleunigung infolge der Eingangszuständigkeit der LAGs.
Kritisch ist anzumerken, dass das unübersichtliche und überflüssige Nebeneinander von Erstreckungsverordnung und Allgemeinverbindlichkeit keine Dauerlösung sein sollte. Perspektivisch sollte man das AEntG wieder auf seinen ursprünglichen Kern reduzieren, nämlich auf die Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber auf deutsche Mindestarbeitsbedingungen, wenn sie mit ihren eigenen, nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigten Arbeitnehmern in Deutschland tätig sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), vom 11.08.2014, Bundesgesetzblatt I 2014, S.1348
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.04.2014, Bundesrat Drucksache 147/14
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.05.2014, Bundestag Drucksache 18/1558
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), vom 02.07.2014, Bundestag-Drucksache 18/2010 (neu)
- Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 46. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 3. Juli 2014
- Bundesrat, Stenografischer Bericht, 924. Sitzung, Berlin, Freitag, den 11. Juli 2014
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und nach dem Tarifvertragsgesetz
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/095 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 17/053 Absicherung der SOKA-Bau-Tarifverträge per Gesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/039 Soka-Bau-Tarifverträge unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 14/385 Mindestlohn für Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Arbeitsrecht aktuell: 14/195 Mindestlohn in der Fleischwirtschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 14/131 Mindestlohngesetz 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post
- Arbeitsrecht aktuell: 08/031: Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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