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Reform der Entsenderichtlinie
22.03.2018. Deutschland ist Europameister, wenn es um die Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmern aus anderen Ländern der Europäischen Union (EU) geht.
So wurden 2016 nach Angaben der EU-Kommission rund 440.000 Menschen zur Erbringung von Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern nach Deutschland geschickt. Im selben Jahr haben über 260.000 Beschäftigte aus Deutschland ihre Arbeit in einem anderen EU-Land verrichtet.
Rechtliche Grundlage ist der europarechtliche Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Entsenderichtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996. Aufgrund der Veränderungen in der EU seit 1996, v.a. aufgrund der EU-Erweiterungen 2004 und 2007, sollen diese Regelungen nun überarbeitet werden: Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 08.03.2016.
- Was bedeutet Arbeitnehmerentsendung?
- Was sieht die Entsenderichtlinie von 1996 vor?
- Wozu dient die Durchsetzungsrichtlinie zur Arbeitnehmerentsendung aus dem Jahr 2014?
- Wie ist die Arbeitnehmerentsendung im deutschen Arbeitsrecht geregelt?
- Was soll sich durch die Reform der Entsenderichtlinie ändern?
- Wann soll die Reform in Kraft treten?
- Fazit
Was bedeutet Arbeitnehmerentsendung?
Bietet ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in einem anderen Staat der EU an und schickt er zur Erbringung der Dienstleistung einen oder mehrere Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum in das entsprechende Land, handelt es sich um eine sog. Arbeitnehmerentsendung.
Während des Aufenthalts im Aufnahmeland sind die Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber ihres Heimatlandes angestellt und auch in das Sozialsystem ihres Herkunftslandes integriert.
Natürlich unterscheiden sich die Arbeitsbedingungen, v.a. beim Thema Bezahlung, oft erheblich zwischen dem Herkunftsland und dem Land des Arbeitseinsatzes. Das kann zu einem Sozial- und Lohndumping zu Ungunsten der entsandten Arbeitnehmer führen. Auf der anderen Seite hat das entsendende Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil von dem Lohngefälle zwischen dem Land des Arbeitseinsatzes und dem Heimatland. Grenzüberschreitend aktive Dienstleistungsunternehmen können oft günstigere Preise anbieten als die Firmen im Aufnahmestaat.
Um hier einen allgemeinen rechtlichen Rahmen bereitzustellen, gibt die Richtlinie 96/71/EG einige Grundregeln für die Entsendung von Arbeitnehmern vor.
Was sieht die Entsenderichtlinie von 1996 vor?
Die Richtlinie 96/71/EG legt fest, dass einzelne arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten, auch auf entsandte Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land anzuwenden sind.
Konkret werden in Art.3 Abs.1 der Richtlinie 96/71/EG folgende Mindestbedingungen aufgezählt, die grenzüberschreitend tätige Unternehmen aus dem Land des Arbeitseinsatzes übernehmen bzw. auf ihre Arbeitnehmer anwenden müssen (falls für diese nicht von Haus aus günstigere Arbeitsbedingungen gelten):
- Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Mindestlohnsätze
- Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygienevorschriften
- Arbeitsschutzregelungen für Schwangere und Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche
- Nichtdiskriminierungsbestimmungen, wie die Gleichstellung von Mann und Frau
Eine spezielle Regelung sieht Art.3 Abs.1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 96/71/EG für die Baubranche vor. Hier sollen die Vorschriften aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, inklusive der Vergütungsregelungen, Anwendung finden.
Zur Durchführung der Entsenderichtlinie sind die EU-Staaten gem. Art.4 der Richtlinie 96/71/EG zur Zusammenarbeit im Informationsbereich verpflichtet.
Wozu dient die Durchsetzungsrichtlinie zur Arbeitnehmerentsendung aus dem Jahr 2014?
Das Ziel der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU (zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung)) vom 15. Mai 2014 ist die Verhinderung von Missbrauch und Umgehung der Entsenderichtlinie. Durch mehr Transparenz und Kontrollmaßnahmen sollen entsandte Arbeitnehmer besser geschützt werden.
Im Einzelnen soll der Zugang zu Informationen verbessert werden, indem die Mitgliedstaaten die in ihrem Land einschlägigen Mindestarbeitsbedingungen auf einer offiziellen Webseite kostenlos zur Verfügung stellen.
Zudem verpflichten sich die EU-Länder zu gegenseitiger Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit soll mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), einem digitalen Netzwerk zum Informationsaustausch, erleichtert werden.
Die Richtlinie 2014/67/EU enthält in ihrem Art.9 außerdem einen Katalog von Maßnahmen, die Mitgliedstaaten zur Überwachung der Arbeitnehmerentsendungen ergreifen können.
Schließlich sollen die EU-Staaten gem. Art.11 der Richtlinie 2014/67/EU sicherstellen, dass es den Arbeitnehmern auch im Zielstaat möglich ist, ihre Rechte zu verteidigen und Beschwerde gegen ihren Arbeitgeber einzureichen.
Wie ist die Arbeitnehmerentsendung im deutschen Arbeitsrecht geregelt?
Für Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland gilt das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG).
Dem AEntG zufolge müssen im Ausland ansässige Arbeitgeber ihren vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern die am Arbeitsort maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren. Die Arbeitsbedingungen, die dabei im Einzelnen beachtet werden müssen (§ 2 AEntG) decken sich dabei inhaltlich mit denen gemäß Art.3 Abs.1 der Richtlinie 96/71/EG.
Über die Baubranche hinaus hat der deutsche Gesetzgeber im § 4 Abs.1 AEntG einige zusätzliche Branchen festgelegt (z.B. die Gebäudereinigung und das Bewachungsgewerbe), in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge oder Tarifverträge, für die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine sog. Erstreckungsverordnung erlassen hat (gemäß § 7 oder §7a AEntG), auch auf entsandte Arbeitnehmer angewendet werden müssen.
Seit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz aus dem Jahr 2014 ist eine Erstreckung von Tarifverträgen sogar in allen Branchen möglich (§ 4 Abs.2 AEntG).
Ist ein entsandter Arbeitnehmer in einer Branche tätig, für die kein Tarifvertrag gemäß dem AEntG gilt, gelten jedenfalls die allgemeinen (gesetzlichen) Arbeitsbedingungen, die in § 2 AEntG genannt sind. Dazu gehören insbesondere der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) von derzeit 8,84 EUR brutto pro Stunde, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Was soll sich durch die Reform der Entsenderichtlinie ändern?
Durch die Reform der Richtlinie soll der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort durchgesetzt werden.
Da die derzeit geltende Richtlinie 96/71/EG lediglich vorsieht, dass sich entsendende Arbeitgeber an die Mindestlohnsätze des Zielstaats halten müssen, gibt es nach wie vor große Lohnunterschiede zwischen entsandten und lokalen Arbeitnehmern.
Um das zu ändern, sollen künftig sämtliche Entgeltregelungen aus Rechtsvorschriften und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen aller Wirtschaftszweige für entsandte Arbeitnehmer gelten. Derzeit ist dies, zumindest in Staaten wie Irland, Luxemburg oder Deutschland, nur in ausgewählten Branchen der Fall.
Dadurch würden die entsandten Arbeitskräfte auch in den Genuss von Prämien oder Zulagen wie Weihnachtsgeld kommen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die Lohnbestandteile transparent anzugeben.
Die Gleichbehandlung soll auch für entsandte Leiharbeitnehmer festgeschrieben werden. Im deutschen Recht ist dieser Gleichstellungsgrundsatz zwischen Leiharbeitnehmern und angestellten Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb bereits in § 8 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben, allerdings mit der Möglichkeit, davon bei der Anwendung spezieller Leiharbeits-Tarifverträge abzuweichen (§ 8 Abs.2 AÜG). Diese Rechtslage gilt nach deutschem Arbeitsrecht bereits jetzt auch für entsandte Leiharbeitnehmer aus anderen EU-Ländern, so dass sich für Deutschland an dieser Stelle wohl keine Notwendigkeit zur Gesetzesanpassung ergeben würde.
Weiterhin sollen für „langfristige Entsendungen“ weitere arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie der Kündigungsschutz gelten. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission sah vor, dass dies ab einer Entsendungsdauer von 24 Monaten der Fall sein soll.
In einer Pressemitteilung vom 19.03.2018 teilte das Europäische Parlament mit, dass man sich „informell“ auf ein Reformpaket geeinigt habe, das die Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates bereits nach zwölf Monaten beinhaltet. Dieser Zeitraum kann demnach maximal auf 18 Monate verlängert werden.
Das Parlament gab zudem bekannt, dass es den Arbeitgebern künftig nicht mehr erlaubt sein soll, Reise- und Unterkunftskosten vom Gehalt des entsandten Arbeitnehmers abzuziehen.
Wann soll die Reform in Kraft treten?
Wann eine neue Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG in Kraft tritt, kann man noch nicht sagen. Nachdem sich die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 28.02.2018 auf eine gemeinsame Haltung verständigt hatten, gab das Europäische Parlament nun die informelle Einigung bekannt.
Diese muss vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bestätigt und vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) angenommen werden. Im Anschluss muss der finale Entwurf der Richtlinie vom Parlament und vom Rat gebilligt werden. An dieser Stelle wird es voraussichtlich eng werden für das Reformprojekt, da sich viele Mitgliedsstaaten sicherlich nicht ohne Weiteres bzw. ohne erhebliche Änderungen mit der geplanten Reform einverstanden erklären werden.
Ab Inkrafttreten der Neuregelung würden die Mitgliedstaaten laut der Pressemeldung des Parlaments zwei Jahre zur Umsetzung in nationales Recht haben.
Fazit
Auf den ersten Blick scheint die Forderung nach gleichem Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort logisch und gerechtfertigt zu sein.
Für entsandte Arbeitnehmer, die bisher für die gleiche Arbeit den Mindestlohn erhalten, für die ihre lokalen Kollegen durch Tarifvertrag deutlich besser vergütet werden, würde die Reform in der Theorie einen finanziellen Fortschritt bedeuten.
Auch die zeitliche Obergrenze von Entsendungen mit der anschließenden Anwendung nationalen Arbeitsrechts ist sinnvoll, da eben jene arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht mehr dauerhaft umgangen werden können.
Praktisch könnte sich die Reform jedoch negativ auf die Arbeitnehmerentsendung und damit auf den Binnemarkt in der EU auswirken. Besonders die Mitgliedstaaten, die derzeit von geringen Lohnkosten profitieren, könnten ihre Dienstleistungen künftig nicht mehr zu günstigeren Preisen anbieten als lokale Unternehmen. Folglich würde sich die Auftragslage für die entsendenden Unternehmen der betroffenen Staaten deutlich verschlechtern, da die lokalen Betriebe bei ähnlicher Preislage aller Wahrscheinlichkeit nach bevorzugt würden.
Das wiederum könnte zu einem Rückgang der Arbeitnehmerentsendung führen, wodurch sich die Vorteile der Reform für die Beschäftigten in Luft auflösen würden.
Für die Länder mit höheren Lohnniveaus würde die geplante Reform vermutlich eine wirtschaftliche Verbesserung bedeuten, weshalb sich die westlichen Staaten den Vorwurf des Protektionismus anhören müssen. Kritiker können diesen Ländern vorwerfen, den Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping lediglich als Rechtfertigungsgrund vorzuschieben, um die eigene Wirtschaft vor der günstigeren Konkurrenz aus den östlichen EU-Ländern zu schützen.
Letztlich ist auch anzunehmen, dass durch die Verringerung günstigerer Wettbewerber aus dem Ausland schließlich die Preise der Dienstleistungen und Produkte steigen werden. So gesehen müssten auch die Endverbraucher einen Preis für die Reform bezahlen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 08.03.2016 (COM(2016) 128)
- Pressemeldung der EU-Kommission vom 08.03.2018
- Fact-Sheet der EU-Kommission über die Überarbeitung der Entsenderichtlinie vom 08.03.2018
- Beratung des EU-Rates über den Vorschlag der EU-Kommission (18.10.2017)
- Bericht des EU-Parlaments über den Vorschlag der EU-Kommission (19.10.2017)
- Pressemeldung der EU-Kommission vom 01.03.2018
- Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 19.03.2018
- Statistiken zur Arbeitnehmerentsendung von und nach Deutschland
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 20/095 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 15/326 Mindestlohn im Vergaberecht und Europarecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/299 Änderungen des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/162 Mindestlohn gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/093 Reform des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/058 Umsetzung der Entsenderichtlinie in nationales Recht
- Arbeitsrecht aktuell: 08/047 Mindestlohn: Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 08/040 Kaum in Kraft getreten, schon europarechtswidrig?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/35 Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 07/33 EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
- Arbeitsrecht aktuell: 07/11 Kein Lohndumping im Gebäudereinigerhandwerk
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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