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Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
17.08.2007. Vor kurzem berichteten wir über berichteten wir über die Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf das Gebäudereinigerhandwerk (Arbeitsrecht aktuell: 07/11 Kein Lohndumping im Gebäudereinigerhandwerk).
Zum 17.07.2007 trat eine gesetzesergänzende Verordnung, die Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung - AEntGMeldV) in Kraft.
Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks beschäftigen, die durch sie beschäftigten Arbeitnehmer melden. Die Meldung hat mit Hilfe eines objektbezogenen Einsatzplans zu geschehen, aus dem der Einsatzort, das heißt das zu reinigende Gebäude, das Datum und die Uhrzeit des Arbeitseinsatzes hervorgehen. Außerdem sind die Arbeitnehmer zu melden, die in dem Objekt eingesetzt werden sollen.
Verschiebt sich der in dem objektbezogenen Einsatzplan gemeldete Arbeitseinsatz um weniger als eine Stunde oder ändert sich die personelle Zusammensetzung der Arbeitnehmergruppe an einem gemeldeten Einsatzort um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer, die ihrerseits aber für einen anderen, gemeldeten aktuellen objektbezogenen Arbeitseinsatz gemeldet sind, so sind keine Änderungsmeldungen erforderlich.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vor kurzem durch Urteil vom 18.07.2007 (Rs.490/04) der Vertragsverletzungsklage, die die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik wegen der Pflichten ausländischer Dienstleistungsunternehmen nach dem AEntG angestrengt hatte, in einem Punkt stattgegeben, nämlich insoweit, als die arbeitseinsatzortbezogenen Meldepflichten ausländischer Leiharbeitgeber eine Verletzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art.49 EG) darstellten (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 07/33 EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz).
Daraus folgt, dass die AEntGMeldV in der Hinsicht gegen europäisches Recht verstößt, dass sie in § 1 Abs.2 AEntGMeldV die Einzelheiten der einsatzortbezogenen Meldungen regelt, die ausländische Leiharbeitgeber gemäß § 3 Abs.2 AEntG zu machen haben.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz –AEntG)
- Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV), BGBl I, S.1401
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 07/33 EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 07/11 Kein Lohndumping im Gebäudereinigerhandwerk
Letzte Überarbeitung: 27. April 2018
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