- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
15.08.2007. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gegenüber einer Klage der Europäischen Kommission im wesentlichen abgesegnet.
Die mit dem AEntG verbundenen finanziellen und organisatorischen Mehrbelastungen ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland mit ihren eigenen, d.h. vorübergehend nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Dienstleistungen erbringen, sind mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
Das betrifft die Pflicht ausländischer Bauunternehmen, Beiträge zur Urlaubskasse zu leisten, sowie die Verpflichtung von ausländischen Leiharbeitnehmern, in deutscher Sprache verfasste Unterlagen über die Beschäftigung für die Leiharbeitnehmer vorzuhalten, damit Kontrollen deutscher Behörden möglich sind: EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-490/04.
- Sind die finanziellen und organisatorischen (Mehr-)Belastungen ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind, mit dem EU-Recht vereinbar?
- Klage der Kommission gegen Deutschland wegen angeblicher Verletzungen der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
- EuGH: Finanzielle und organisatorische Belastungen ausländischer Arbeitgeber bei Tätigkeit in Deutschland sind im wesentlichen zulässig
Sind die finanziellen und organisatorischen (Mehr-)Belastungen ausländischer Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind, mit dem EU-Recht vereinbar?
15.08.2007. Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (kurz: "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" oder "AEntG"), vom 26.02.1996, schreibt vor, dass die Vorschriften über Mindestlöhne und die Urlaubsregelungen, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Baugewerbe enthalten sind, auch von ausländischen Bauunternehmen zu beachten sind, falls diese auf inländischen Baustellen Arbeitnehmer einsetzen.
Damit soll ein Lohndumping im Baugewerbe durch den Import ausländischer Billigarbeitskräfte auf dem Bau verhindert werden. Diese Vorschrift findet nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des AEntG vom 25.04.2007 (BGBl I, S.576) auch auf das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung (§ 1 Abs.1 Satz 4 AEntG neue Fassung).
Nach dem AEntG müssen ausländische Arbeitgeber für ihre in Deutschland arbeitenden Mitarbeiter auch Beiträge zu deutschen Urlaubskassen abführen (§ 1 Abs.3 AEntG), was für ausländische Arbeitgeber schwer zu akzeptieren ist, falls sie in ihren Heimatländern bereits Urlaubsvergütung direkt an ihre Arbeitnehmer zahlen.
Weiterhin schreibt das Gesetz (§ 2 Abs.3 AEntG) vor, dass jeder ausländische Arbeitgeber verpflichtet ist, die für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers in Deutschland in deutscher Sprache bereitzuhalten, und zwar auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung und bei Bauleistungen auf der Baustelle.
Auch hierin liegt eine Benachteiligung ausländischer Dienstleistungsunternehmen, da deutsche Arbeitgeber nicht so weitgehende Formalitäten beachten müssen und die Verpflichtung zur Übersetzung von Dokumenten lästig ist. Die Kommission argumentierte diesbezüglich, hierin liege eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.
Das AEntG verpflichtete ausländische Leiharbeitgeber bei Anwendbarkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr.1 AEntG außerdem dazu, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. H
ierzu zählen Angaben über die beschäftigten Leiharbeitnehmer, über Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung sowie über den Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (§ 3 Abs.2 AEntG). Auch dies ist eine Schlechterstellung ausländischer Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreiben, da deutsche Leiharbeitsfirmen solche detaillierten Meldepflichten nicht beachten müssen.
Klage der Kommission gegen Deutschland wegen angeblicher Verletzungen der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
Mit Blick auf diese Vorschriften erhob die Europäische Kommission nach verschiedenen erfolglosen Mahnschreiben aus den Jahren 1998 und 1999 am 29.11.2004 eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 des EG-Vertrags (EG) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), in dem sie die Verletzung von Art.49 EG rügte.
In Art.49 EG ist als Grundsatz festgeschrieben, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als dem des Leistungsempfängers ansässig sind, im Allgemeinen verboten sind.
Die Kommission war der Meinung, die oben genannten Vorschriften des deutschen AEntG würden ausländische Dienstleistungsunternehmen, die ihre Leistungen in Deutschland erbringen wollen, gegenüber deutschen Anbietern diskriminieren.
EuGH: Finanzielle und organisatorische Belastungen ausländischer Arbeitgeber bei Tätigkeit in Deutschland sind im wesentlichen zulässig
Der EuGH hat die erste Rüge der Kommission, die sich auf die Pflicht ausländischer Arbeitgeber zur Abführung von Beiträgen an deutsche Urlaubskassen betrifft, aus eher formalen Gründen zurückgewiesen, da sich die Kommission nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur auf den Wortlaut der von ihr beanstandeten nationalen Rechtsvorschrift (§ 1 Abs.3 AEntG) hätte beziehen müssen, sondern den Gerichtshof darüber hinaus über die tatsächliche Rechtspraxis bzw. Handhabung von § 1 Abs.3 AEntG durch die deutschen Behörden und Gerichte hätte informieren müssen.
Auch die gesetzliche Pflicht zur Bereithaltung von Vertragsunterlagen in deutscher Sprache gemäß § 2 Abs.3 AEntG hielt der EuGH für vereinbart mit den Vorgaben des Art.49 EG. Die Pflicht zur Bereithaltung von Vertragsunterlagen in deutscher Sprache diene einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, nämlich dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer auf dem Bau und der effektiven Kontrolle dieses sozialen Schutzes durch die Behörden. Hätten diese nicht die Möglichkeit, auf deutsch verfasste Arbeitspapiere einzusehen, könnten diese die erforderlichen Kontrollen nicht am Beschäftigungsort durchführen.
In einem Punkt allerdings gab der EuGH der Kommission recht, nämlich darin, dass die für ausländische Leiharbeitgeber gemäß § 3 Abs.2 AEntG geltende Pflicht, die Behörden auch über den konkreten Ort der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers, d.h. bei Bauleistungen über die jeweilige Baustelle zu informieren, eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung ausländischer Unternehmen darstelle, so dass hier ein Verstoß gegen § 49 EG vorliege.
Das Urteil des EuGH vom 18.07.2007 hat zur Folge, dass die wenige Tage zuvor, nämlich am 16.07.2007 erlassene Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Ent-sendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV) gegen europäisches Recht verstößt, da sie unter anderem die Einzelheiten der einsatzortbezogenen Meldungen regelt, die ausländische Leiharbeitgeber gemäß § 3 Abs.2 AEntG zu machen haben (§ 1 Abs.2 AEntGMeldV).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-490/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 08/058 Umsetzung der Entsenderichtlinie in nationales Recht
- Arbeitsrecht aktuell: 07/35 Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 07/11 Kein Lohndumping im Gebäudereinigerhandwerk
Letzte Überarbeitung: 27. April 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de