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Umsetzung der Entsenderichtlinie in nationales Recht
30.05.2008. Die Europäische Kommission hat am 03.04.2008 erneut die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, bei der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Richtlinie 96/71/EG – so genannte „Entsenderichtlinie“) besser zu kooperieren.
Die Entsenderichtlinie bindet die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU und verpflichtet diese, deren Regelungsgehalt in nationales Recht zu transferieren. Die Entsenderichtlinie soll der Herstellung des EU-Binnenmarktes dienen und fußt damit auf Artikeln 47 Abs. 2 und 55 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
Die Richtlinie will gewährleisten, dass die Arbeitnehmer, die tatsächlich längere Zeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat für ihre Arbeitgeber tätig werden, nicht zu schlechteren Konditionen arbeiten müssen als vergleichbare Arbeitnehmer des Ziellandes. Regelungsinhalt ist also die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass das (Arbeits-)Recht des Mitgliedstaates Anwendung findet, in dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde
Hat der Arbeitgeber z. B. seinen Sitz in Rumänien und ist auch die Betriebsstätte, von der aus die Arbeitsleistungen erbracht werden sollen, in Rumänien, dann wäre ohne die Entsendungsrichtlinie auch dann ausschließlich rumänisches Arbeitsrecht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für lange Zeit Arbeitsleistungen bei einem Kunden in Deutschland erbringen muss.
Dreh- und Angelpunkt der Entsenderichtlinie ist vor diesem Hintergrund die arbeitsrechtliche Gleichstellung der in einen Staat entsandten Arbeitskräfte mit den dort beschäftigten (inländischen) Arbeitnehmern in Bezug auf bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen. Das betrifft vor allem Mindestlöhne, Mindesturlaub und Höchstarbeitszeiten. Hier gilt dann infolge der Entsenderichtlinie das „Bestimmungslandprinzip“, während sonst im EU-Arbeitsrecht das „Herkunftslandprinzip“ gilt.
Art. 3 Abs. (1) der Entsendungsrichtlinie listet die Schutzbereiche auf, in denen auch auf entsandte Arbeitnehmer das Recht des Bestimmungslandes anzuwenden ist. Diese sind:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt jedoch nicht für (zusätzliche) betriebliche Altersversorgungssysteme;
- Bedingungen für die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Anti-Diskriminierungsbestimmungen.
Ausnahmeregeln macht die Richtlinie jedoch für Arbeitnehmer, die nur für wenige Tage zur Montage eines von ihrem Arbeitgeber gelieferten Werkes oder Werksteils entsandt werden (Art. 3 Abs. (2)). oder für solche Arbeitnehmer, die für nicht länger als einen Monat entsandt werden, wobei letztere Ausnahme nicht für Arbeitgeber gilt, die Arbeitnehmer grenzüberschreitend im Rahmen gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit an Kunden überlassen (Art. 3 Abs. (3)).
Es ist im Einzelnen sehr umstritten, ob die Bundesrepublik Deutschland diesen Anforderungen durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) genügt.
Die EU-Kommission hatte bereits im Juni 2007 in dem Schriftstück „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorteile und Potentiale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.“ Unzulänglichkeiten bei der Durchführung, Anwendung und Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften festgestellt und es sich zur Aufgabe gemacht, diese zu beseitigen. Der neuerliche Appell der Kommission nimmt hierauf Bezug.
Probleme der Umsetzung der Richtlinie werden dabei vor allem bei der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zwischen den von der Entsendung betroffenen Mitgliedstaaten ausgemacht.
Die diesbezügliche Verwaltungsarbeit müsse insbesondere durch Informationsaustausch verbessert werden. Hierzu soll nunmehr auch das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System, IMI) dienen. Auch sei der Zugang hierzu für die entsandten Arbeitnehmer sicherzustellen, die schließlich zur Durchsetzung ihrer Rechte auf leicht zugängliche, verlässliche und aktuelle Informationen zu den Beschäftigungsbedingungen des Ziellandes angewiesen seien.
Letztendlich soll der Austausch von Informationen und von bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten durch einen in der EU zu bildenden„hochrangig besetzten Ausschuss“ ermöglicht werden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen für 1 Million entsandte Arbeitnehmer: EU fordert rasches Handeln, Pressemitteilung der Europäsischen Kommission vom 03.04.2008
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 07/33 EuGH billigt Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Letzte Überarbeitung: 27. April 2018
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