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Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
28.09.2020. Infolge der Osterweiterung der europäischen Union in den 90er Jahren entsandten einige osteuropäische Unternehmen eigene Arbeitnehmer in westeuropäische Länder. Durch die verglichen mit westeuropäischen Standards sehr geringen Lohnkosten für osteuropäischen Arbeitskräfte, wurden diese schnell ein „Export-Hit“. Gerade in arbeitsintensiven Bereichen wie bei Bauleistungen oder Gebäudereinigungen brachten die geringen Lohnkosten einen großen Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die osteuropäische Arbeitskräfte entliehen.
Doch was für die Arbeitgeber eine Stärkung der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit bedeutet, ist aus gewerkschaftlicher Sicht Lohn- und Sozialdumping und ist in Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz bedenklich. Doch auch zwischen ost- und westeuropäischen EU-Staaten besteht eine unterschiedliche Sicht auf die Arbeitnehmerentsendung.
Daher trafen die EU-Mitgliedsstaaten 1996 einen Kompromiss mit der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie). Schwerpunkt dieser Richtline ist arbeitsrechtliche Gleichstellung von Arbeitnehmern, die vorübergehend in ein anderes EU-Land zur Arbeit entsandt werden, mit den Arbeitnehmern des Ziellandes.
Die rechtliche Gleichstellung setzt voraus, dass die anzuwendenden Arbeitsbedingungen in dem Zielland in einem Gesetz oder einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegt sind, und sie betrifft nur einige besonders wichtige Arbeitsbedingungen wie insbesondere Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Urlaub und Mindestlohnsätze (Art.3 Entsenderichtlinie).
Im Sommer 2018 reformierte die EU nur die Entsenderichtline durch die Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28.06.2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG pp. Diese verbesserte den Arbeitnehmerschutz durch verbindliche zusätzliche Mindestarbeitsbedingungen des Ziellandes für die entsandten Arbeitnehmer.
Lag die Untergrenze für Lohnzahlungen bisher nur beim Mindestlohn, sieht die Entsenderichtline sämtliche Lohnuntergrenzen verbindlich, die in Gesetzen oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sind (Art.3 Abs.1 Entsenderichtlinie neue Fassung). Auf der Grundlage der geänderten Entsenderichtlinie gelten daher deutlich mehr verbindliche Lohnuntergrenzen für entsandte Arbeitnehmer als zuvor auf der Grundlage der bisherigen Entsenderichtlinie.
Eine weitere wichtige Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes ist das Prinzip, dass nach einer Entsendezeit von zwölf Monaten nicht nur Lohnuntergrenzen gelten, sondern generell alle Mindestarbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer des Ziellandes aufgrund eines Gesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags verbindlich sind (Art.3 Abs. 1a) Entsenderichtlinie neue Fassung). Das können, je nach anwendbarem Tarifvertrag, insbesondere Ansprüche auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld sein.
Die Richtlinie hat den EU-Staaten eine Umsetzungsfrist bis Ende Juli 2020 gesetzt, sodass nun die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht hat. Dabei sollen folgende Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vorgenommen werden:
Entsandte Arbeitnehmer haben künftig Anspruch auf alle Tariflöhne und damit zusammenhängende Lohnzuschläge, die sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ergeben. Ausgenommen von dieser Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmern sind Regelungen über die betriebliche Altersversorgung. Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die entsandte Arbeitnehmer erhalten, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Auch die Kosten für Dienstreisen innerhalb Deutschlands muss der Arbeitgeber übernehmen. Nach zwölf Monaten Beschäftigung in Deutschland gelten dann im Prinzip alle für deutsche Arbeitnehmer der jeweiligen Branche verbindlichen Arbeitsbedingungen. In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Verlängerung der Zwölfmonatsfrist um sechs Monate beantragen.
Wie bisher ist der Fernverkehr von den gesetzlichen Änderungen ausgenommen. Für ausländische Fernfahrer gelten die neuen Regelungen daher nicht.
Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung mit geringen Änderungen angenommen. Danach wurde dem Gesetz vom Bundesrat zugestimmt und dieses am 16.7.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit ist es zum 30. Juli fristgerecht in Kraft getreten:
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, vom 10. Juli 2020 (BGBl I, S. 1657)
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 12.02.2020
- Richtlinie (EU) 2018/957 de Europäischen Parlaments und des Rates, vom 28.06.2018, zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zur EU-Entsenderichtlinie. Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer, Pressemitteilung vom 12.02.2020
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 14/299 Änderungen des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/162 Mindestlohn gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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