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Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
20.04.2012. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vorgestern über zwei Hamburger Streitfälle entschieden, in denen es um die Frage ging, welche Arbeitgeberleistungen im Reinigungsgewerbe als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zählen.
Hintergrund der beiden Prozesse war, dass der vom Arbeitgeber gewährte Grundstundenlohn zwar unter dem Mindeststundenlohn gemäß den zwingenden Gebäudereiniger-Tarifverträgen lag, er dafür aber andere, in den Gebäudereiniger-Tarifverträgen nicht vorgesehene Zahlungen leistete, z.B. eine laufende Zulage, Einmalzahlungen, ein Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.
Das BAG wies eine der beiden Klage ab (Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10) und setzte das andere Verfahren aus, um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Stellungnahme zu der zu einschlägigen EU-Richtlinie zu bitten, die dem AEntG zugrunde liegt (Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10).
- Wen schützt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und wie macht es das?
- Zwei Hamburger Streitfälle: Gebäudereiniger klagen auf Mindestlohn nach dem AEntG, der Arbeitgeber beruft sich auf Sonderleistungen
- BAG: Eine laufend gezahlte Verkehrsmittelzulage ist auf den Mindestlohn anzurechnen
- BAG: Ob auch vermögenswirksame Leistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, soll der EuGH entscheiden
Wen schützt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und wie macht es das?
Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) schreibt ausländischen Unternehmen vor, bestimmte in Deutschland geltende arbeitsrechtliche Mindeststandards zu beachten, wenn sie in Deutschland Dienstleistungen erbringen und dabei Arbeitnehmer beschäftigen (§ 3, § 8 AEntG).
Dieser Schutz nach dem AEntG setzt voraus, dass der Arbeitgeber Leistungen erbringt, die zu den im AEntG ausdrücklich genannten Branchen gehören, also z.B. zum Bauhauptgewerbe, zur Gebäudereinigung oder zu den Briefdienstleistungen (§ 4 AEntG). Außerdem muss es für die im AEntG genannten Branchen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geben oder (falls es einen solchen Tarifvertrag nicht gibt) eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gemäß § 7 AEntG, d.h. eine sog. Erstreckungsverordnung. Eine Erstreckungsverordnung schreibt vor, dass ein Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen (ähnlich wie bei einer Allgemeinverbindlicherklärung) auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist.
Die Tarifverträge, die über das AEntG die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen schützen, beinhalten vor allem Mindestlöhne sowie Urlaubsregelungen (§ 5 AEntG). Da die Erstreckungsverordnung von allen Arbeitgebern zu beachten ist, die in einer Branche tätig sind, für die ein erstreckbar erklärter Tarifvertrag gilt, sind die Vorschriften eines solchen Tarifvertrags auch von inländischen Arbeitgebern zu beachten (§ 8 AEntG). Die Erstreckungsverordnung begründet daher für inländische Arbeitgeber Rechtspflichten, die es ohne sie bzw. ohne das AEntG nicht gäbe.
Hintergrund des AEntG ist die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Deren Art.3 sieht vor, dass die Staaten, in deren Gebiet aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer tätig sind, dort dieselben arbeitsrechtlichen Mindeststandards genießen wie die einheimischen Arbeitnehmer.
Weder durch das AEntG noch durch die Richtlinie 97/71/EG eindeutig beantwortet ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen können, den Mindestlohnanspruch nach dem AEntG zu erfüllen. Denn oft erhalten Arbeitnehmer neben dem eigentlichen (Stunden-)Lohn weitere Leistungen wie Zulagen, Einmalzahlungen oder auch Beihilfen zum Aufbau eines Vermögens ("vermögenswirksame Leistungen").
Zwei Hamburger Streitfälle: Gebäudereiniger klagen auf Mindestlohn nach dem AEntG, der Arbeitgeber beruft sich auf Sonderleistungen
Die Arbeitsverhältnisse zweier Hamburger Gebäudereiniger richteten sich im streitigen Zeitraum (01.07.2007 bis 30.06.2008) nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks sowie nach der (am 01.04.2008 in Kraft getretenen) Verordnung über zwingende Mindestarbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk nach § 1 Abs. 3a AEntG 2007 (heute: § 7 AEntG neue Fassung).
Der zum Deutsche-Bahn-Konzern gehörende Arbeitgeber bezahlte die beiden Gebäudereiniger nach einem konzerneigenen Tarifvertragssystem. Die auf dieser Grundlage gezahlten Grundstundenlöhne lagen zwar unterhalb der jeweiligen Mindestlöhne der Gebäudereinigertarifverträge, doch zahlte der Arbeitgeber neben den Stundenlöhnen verschiedene Zuschläge, Einmalzahlungen, Urlaubsgelder und vermögenswirksame Leistungen.
Umstritten war nun, ob diese Sonderzahlungen auf die von den Gebäudereinigern eingeklagten Mindestlöhne angerechnet werden konnten. Dieser Meinung war der Arbeitgeber, der sich dabei auf die herrschende arbeitsrechtliche Kommentarliteratur berief. Die Gebäudereiniger dagegen waren der Ansicht, diese Zahlungen könnten nicht auf die Mindestlöhne angerechnet werden, so dass der Arbeitgeber trotz der Sonderzahlungen weiterhin dazu verpflichtet sei, die Differenz zwischen den DB-tarifvertraglichen Grundstundenlöhnen und den höheren Stundenlöhnen nach den Gebäudereiniger-Mindestlohntarifen zu zahlen.
BAG: Eine laufend gezahlte Verkehrsmittelzulage ist auf den Mindestlohn anzurechnen
In dem einen vom BAG entschiedenen Fall ging es im wesentlichen nur um eine Verkehrsmittelzulage, die der Arbeitgeber gemäß den im DB-Konzern geltenden Tarifverträgen gewährte. Grundstundenlohn und Verkehrsmittelzulage überstiegen zusammgengerechnet den Mindestlohn gemäß AEntG. Daher wiesen sowohl das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 17.02.2009, 19 Ca 283/08) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urteil vom 17.09.2009, 8 Sa 33/09) als auch das BAG die Lohnklage ab (BAG, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10 - Pressemitteilung).
Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG, dass die von neben dem Tarifstundenlohn für jede Arbeitsstunde gezahlte „Verkehrsmittelzulage“, unter deren Einschluss der Kläger mehr als den Mindestlohn erhielt, auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen sei. Eine solche Zulage war für die vom Kläger verrichtete Arbeit nach den Gebäudereinigertarifverträgen nicht vorgesehen, die aber ausweislich ihres Geltungsbereichs den Mindestlohn auch für Verkehrsmittelreinigung festgelegt hatten, so das BAG.
Anders gesagt: Da die Reinigung von Verkehrsmitteln zur tariflichen "Normalleistung" eines Gebäudereinigers nach dem AEntG-Gebäudereinigertarifverträgen gehört, ist die auf anderer tariflicher Grundlage laufend gezahlte Verkehrsmittelzulage auf den Mindestlohn anzurechnen. Denn mit der Zulage wird die übliche bzw. "normale" Arbeit des klagenden Gebäudereinigers bezahlt.
BAG: Ob auch vermögenswirksame Leistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, soll der EuGH entscheiden
In dem anderen Streitfall war dem Gebäudereiniger eine Verkehrsmittelzulage nicht gezahlt worden. Hier kam es daher darauf an, ob eine außer der Reihe gewährte Einmalzahlung, ein Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Dieser Meinung waren das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 17.02.2009, 19 Ca 279/08) und das LAG Hamburg (Urteil vom 06.01.2010, 5 Sa 33/09), die daher die Klage abwiesen.
Dagegen hatte der Arbeitgeber "nach der vorläufigen Einschätzung" des BAG den Vergütungsdifferenzanspruch des Klägers auf der Grundlage des nationalen (Tarifrechts-)Verständnisses "zumindest nicht vollständig" erfüllt (BAG, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10). Denn jedenfalls die vermögenswirksamen Leistungen sind hiernach nicht als Erfüllung des Mindestlohns anzusehen, so das BAG. Denn sie sind nicht mit dem Grundstundenlohn der Gebäudereiniger-Lohntarifverträge funktional gleichwertig, sondern erfüllen (unabhängig von der Art und Entlohnung der zu leistenden Arbeit) die Funktion einer Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand. Außerdem stehen vermögenswirksame Leistungen dem Arbeitnehmer nicht wie laufender Arbeitslohn zur Verfügung.
Obwohl der vorliegende Streitfall keinen grenzüberschreitenden Bezug hatte, entschied sich das BAG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dazu, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, was unter dem Begriff der "Mindestlohnsätze" in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG zu verstehen ist und ob die Richtlinie 96/71/EG mit dem deutschen Verständnis von Mindestlohn zu vereinbaren ist, dem zufolge vermögenswirksame Leistungen nicht anrechenbar sind.
Die beiden Vorlagefragen des BAG lauten (BAG, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10):
"1. Ist der Begriff ‚Mindestlohnsätze’ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass er die Gegenleistung des Arbeitgebers für diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezeichnet, die nach der in Art. 3 Abs. 1 Eingangssatz der Richtlinie genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag allein und vollständig mit dem tariflichen Mindestlohn abgegolten werden soll („Normalleistung“), und deshalb nur Arbeitgeberleistungen auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnsatzes angerechnet werden können, die diese Normalleistung entgelten und spätestens zu dem Fälligkeitstermin für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müssen?
2. Ist der Begriff ‚Mindestlohnsätze’ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen Leistungen eines Arbeitgebers nicht als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen und damit nicht auf die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung erbringt, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien und des nationalen Gesetzgebers dazu bestimmt sind, der Bildung von Vermögen in Arbeitnehmerhand zu dienen, und zu diesem Zweck die monatlichen Leistungen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer langfristig angelegt werden, zum Beispiel als Sparbeitrag, als Beitrag zum Bau oder Erwerb eines Wohngebäudes oder als Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung, und mit staatlichen Zuschüssen und Steuervergünstigungen gefördert werden, und der Arbeitnehmer erst nach einer mehrjährigen Frist über diese Beiträge verfügen kann, und die Höhe der Beiträge als monatlicher Festbetrag allein von der vereinbarten Arbeitszeit, nicht jedoch von der Arbeitsvergütung abhängt („vermögenswirksame Leistungen“)?"
Fazit: Für die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber diesen Anspruch durch anderweitige Leistungen erfüllt hat, kommt es darauf an, welchen Zweck die anderen Leistungen haben. Sie sind dann als "funktional gleichwertig" zum Mindestlohn anzusehen, wenn sie dazu dienen, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorausgesetzte „Normalleistung“ abzugelten, so das BAG. Anders ist es dagegen, wenn anderweitige Leistungen dazu dienen, Überstunden oder unter besonderen Erschwernissen geleistete Arbeit gesondert zu vergüten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/095 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 18/074 Reform der Entsenderichtlinie
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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