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Was tun bei Lohnrückstand?
Wenn Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns bzw. des Gehalts in Verzug gerät, müssen Sie als Arbeitnehmer schnell reagieren.
Denn wer hat schon die finanziellen Möglichkeiten, einen längeren Zahlungsausfall seines Arbeitgebers durchzuhalten? Schließlich müssen Miete und andere laufende Kosten bezahlt werden.
An dieser Stelle fragt sich für Sie als Arbeitnehmer, was Sie tun sollten, um Ihre Rechte möglichst gut abzusichern.
Am Anfang steht hier die Wahrung von Ausschlussfristen, falls Sie solche beachten müssen. Im nächsten Schritt sollten Sie überlegen, ob Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen sollten. Denn wenn Sie Ihre Arbeitsleistung vorübergehend verweigern und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, erhalten Sie vorübergehend Arbeitslosengeld.
Im folgenden finden Sie zehn Tipps, die Sie als Arbeitnehmer im Falle eines Lohnrückstands bzw. Gehaltsrückstands beachten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Finden Sie heraus, ob Sie Ausschlussfristen beachten müssen
- 2. Mahnen Sie die offenen Lohn- bzw. Gehaltszahlungen schriftlich an
- 3. Unterschreiben Sie keine Vereinbarung zur Gehaltsabsenkung oder zum Gehaltsverzicht
- 4. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf Stundungsabreden ein
- 5. Bitten Sie um ein Zwischenzeugnis
- 6. Überlegen Sie sich, ob Sie eine Lohnklage erheben sollten oder lieber nicht
- 7. Überlegen Sie sich, ob Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen sollten oder nicht
- 8. Lassen Sie sich anwaltlich beraten
- 9. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie dem Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen wollen
- 10. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie eine fristlose Eigenkündigung aussprechen und Schadensersatz verlangen sollten
- Wo finden Sie mehr zum Thema Lohnrückstand?
- Was können wir für Sie tun?
1. Finden Sie heraus, ob Sie Ausschlussfristen beachten müssen
Ausschlussfristen müssen Sie beachten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Auschlussklausel enthalten ist oder wenn eine solche Klausel in einem Tarifvertrag steht, der auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Ausschlussklauseln besagen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche innerhalb einer bestimmten, meist sehr kurzen Frist geltend werden müssen.
Falls für Sie ein Tarifvertrag gilt, sollte das in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Schauen Sie daher in Ihrem Arbeitsvertrag nach, ob dort etwas von Ausschlussfristen oder von Verfallfristen steht oder ob dort vereinbart ist, dass für Ihr Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge gelten sollen.
Wenn im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge Bezug genommen wird, sollten Sie sich diesen Tarifvertrag bzw. diese Tarifverträge unbedingt besorgen und dort nachlesen, welche Ausschlussfristen Sie beachten müssen. Denn praktisch alle Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen.
Falls Sie den für Sie geltenden Tarifvertrag im Internet nicht finden, gehen Sie am besten zum Arbeitsgericht. Denn in der Bibliothek des Arbeitsgerichts finden Sie die allermeisten Tarifverträge und die freundlichen Angestellten dort sind Ihnen beim Auffinden der Tarifverträge meist gerne behilflich. Am besten kopieren Sie sich dort den kompletten Tarifvertrag, auch wenn das ein paar Euro kostet.
2. Mahnen Sie die offenen Lohn- bzw. Gehaltszahlungen schriftlich an
Wenn Sie arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten müssen, verfallen Ihre Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt, d.h. sie gehen ersatzlos unter, wenn Sie die Ansprüche nicht rechtzeitig angemahnt haben.
Die Fristen, die Sie zu beachten haben, ergeben sich aus der für Sie geltenden Ausschlussklausel und können verschieden lang sein. Meist sehen Ausschlussklauseln vor, dass offene Ansprüche innerhalb von z.B. zwei, drei oder sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich angemahnt werden müssen.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung ein Faxschreiben oder eine E-Mail. Wichtig ist nur, dass Sie nicht um den heißen Brei herumreden, sondern Ihrem Arbeitgeber klar sagen, dass ein bestimmter (Brutto-)Geldbetrag offen ist und Ihr Arbeitgeber Ihnen dieses Geld bitte bezahlen soll.
Nähere Informationen dazu, wann Lohnansprüche fällig werden, wann Ihr Arbeitgeber in Verzug gerät und was Sie beim Thema Ausschlussklauseln beachten sollten, finden Sie auf dieser Webseite unter „Zahlungsverzug des Arbeitgebers“ und unter „Ausschlussfrist“.
3. Unterschreiben Sie keine Vereinbarung zur Gehaltsabsenkung oder zum Gehaltsverzicht
Wenn Ihr Arbeitgeber heute mit zwei oder drei Monatsgehältern im Verzug ist, muss er vielleicht in einem halben Jahr Insolvenz anmelden. Dann sind Ihre Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgeld abgesichert.
Möglicherweise sind Sie die ständigen Zahlungsrückstände auch leid und werden daher in den nächsten Wochen oder Monaten kündigen. Dann wollen Sie vielleicht Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.
In beiden Fällen, d.h. sowohl beim Insolvenzgeld als auch beim Arbeitslosengeld, kommt es auf die Höhe Ihres Lohnanspruchs an, auch wenn Sie für einige Monate kein Geld vom Arbeitgeber erhalten haben.
Wenn Sie daher auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten oder wenn Sie einer Gehaltsabsenkung zustimmen, erhalten Sie später weniger Insolvenzgeld und/oder weniger Arbeitslosengeld. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dieser Webseite unter „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“.
Daher sollten Sie auch bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten Ihres Arbeitgebers einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsreduzierung eher nicht zustimmen.
4. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf Stundungsabreden ein
Eine Stundung führt dazu, dass die Fälligkeit der Lohnansprüche zeitlich herausgeschoben wird. Stunden Sie Ihrem Arbeitgeber z.B. das Maigehalt, das eigentlich am 31. Mai zu zahlen wäre, für einen Monat, dann muss Ihr Arbeitgeber das Maigehalt erst am 30. Juni zahlen und ist bis dahin nicht im Verzug.
Das verschafft Ihrem Arbeitgeber Luft und führt auf Ihrer Seite nicht zum endgültigen Wegfall Ihrer Zahlungsansprüche. Von daher ist eine Gehaltsstundung im Vergleich zur Gehaltsabsenkung oder zum Gehaltsverzicht aus Arbeitnehmersicht weniger nachteilig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dieser Webseite unter „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“.
Aber auch Stundungsabreden sind gefährlich. Denn wenn z.B. das April- und das Maigehalt offen sind und Sie dem Arbeitgeber das Maigehalt für drei Wochen stunden, müssen Sie während dieser drei Wochen weiter zur Arbeit gehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen dann nicht zu, weil der Arbeitgeber infolge der Stunden nur mit dem Aprilgehalt in Verzug ist. Und ein Lohnrückstand von einem Monat berechtigt den Arbeitnehmer nicht dazu, die Arbeitsleistung zurückzuhalten.
Genau dieses Druckmittel kann aber für Sie als Arbeitnehmer je nach den Umständen wichtig sein, um Ihren Arbeitgeber zu Teilzahlungen zu bewegen. Wer gutmütig Stundungsvereinbarungen unterschreibt, ist daher möglicherweise am Ende der Dumme.
5. Bitten Sie um ein Zwischenzeugnis
Finanzielle Engpässe des Arbeitgebers und monatelange Zahlungsrückstände belasten das Betriebsklima. Der eine oder andere Kollege kündigt, andere erheben Lohnklagen und die Laune des Chefs nähert sich dem Nullpunkt.
In einer solchen Situation empfiehlt es sich, frühzeitig um ein Zwischenzeugnis zu bitten. Am besten schreiben Sie selbst einen Entwurf und bitten den Chef in einem guten Moment darum, es doch bitte zu unterschreiben.
Denn möglicherweise sind Sie in einigen Wochen gezwungen, die Firma zu verlassen, und in dem ganzen Durcheinander hat Ihr Arbeitgeber weder Zeit noch Nerven dafür, Zeugnisansprüche zu erfüllen.
6. Überlegen Sie sich, ob Sie eine Lohnklage erheben sollten oder lieber nicht
Am Ende einer Lohnklage steht ein Titel, d.h. ein Urteil oder ein vor dem Arbeitsgericht vereinbarter Vergleich. Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, d.h. Sie können im Wege der Kontenpfändung auf die Konten Ihres Arbeitgebers zugreifen oder den Gerichtsvollzieher in Marsch setzen.
Aber auch wenn Sie so etwas gar nicht vorhaben, kann eine Lohnklage sinnvoll sein. Denn Ihr Arbeitgeber steckt in finanziellen Schwierigkeiten und muss daher die „unangenehmsten“ Forderungen vorrangig erfüllen.
Dazu könnten auch Ihre Gehaltsforderungen gehören - vorausgesetzt, Sie haben sie titulieren lassen. Erfahrungsgemäß zahlen Arbeitgeber rasch, sobald Lohnforderungen tituliert sind. Und eine Lohnklage kann schnell zu einem Titel, d.h. zu einem Urteil oder einem Vergleich führen. Und sie ist nicht teuer.
Schließlich kommt es auch vor, dass Arbeitgeber schon kurz nach Einreichung der Klage zahlen, um das Klageverfahren erst gar nicht weiter durchführen zu müssen.
Falls Sie eine zweistufige Ausschlussfrist beachten müssen, ist eine Lohnklage dringend zu empfehlen, um den Verfall Ihrer Ansprüche zu verhindern. In diesem Fall stellt sich die Frage nicht wirklich, ob Sie klagen wollen oder lieber nicht. Denn wenn Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren wollen, müssen Sie eben vor Gericht ziehen.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf dieser Webseite unter „Lohnklage“.
7. Überlegen Sie sich, ob Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen sollten oder nicht
Wenn Ihr Arbeitgeber mit mindestens zwei vollen Monatszahlungen im Verzug ist, können Sie nach der Rechtsprechung die Arbeitsleistung vorläufig verweigern, bis die Lohnrückstände beglichen sind. Wenn Sie von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber aber vorher mitteilen, am besten natürlich schriftlich per Einschreiben oder per Boten.
Während Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, d.h. vorläufig nicht bei der Arbeit erscheinen, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Und da sich der Arbeitgeber aufgrund seines eigenen vertragswidrigen Verhaltens im Annahmeverzug befindet, muss er Ihnen das Gehalt auch für die Zeit bezahlen, während der Sie berechtigter Weise vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Eine Zwischenfinanzierung erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, bei berechtigter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Arbeitslosengeld im Wege der sog. Gleichwohlgewährung zu zahlen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Arbeitslosengeld I", „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“ und unter „Zurückbehaltungsrecht“.
8. Lassen Sie sich anwaltlich beraten
Spätestens dann, wenn Sie aufgrund der Zahlungsrückstände von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie sich von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Denn ob Sie überhaupt ein Recht dazu haben, die Arbeitsleistung vorläufig zu verweigern, und was Sie im nächsten Schritt bei möglichen Teilzahlungen des Arbeitgebers tun sollten, ist rechtlich kompliziert.
Und wenn Sie sich hier irren, kann der Arbeitgeber mit Abmahnungen oder sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.
Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber unberechtigte Abmahnungen oder Kündigungen ausspricht, ist es gut, diese sofort einem Anwalt zu übergeben, der die Angelegenheit kennt, weil er sich bereits um die Gehaltsrückstände kümmert.
9. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie dem Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen wollen
Viele Arbeitnehmer meinen, sie könnten bei einem Gehaltsrückstand ohne weiteres eine fristlose Kündigung aussprechen. Jedenfalls dann, wenn der Rückstand mehrere Monatszahlungen umfasst, ist ein solches Vorgehen nach einer verbreiteten Meinung rechtens.
Das ist aber schlicht falsch. Denn eine außerordentliche Kündigung, die wegen eines gravierenden Pflichtverstoßes des gekündigten Vertragspartners ausgesprochen wird, ist im Allgemeinen nur dann wirksam, wenn der gekündigte Vertragspartner zuvor eine Abmahnung erhalten hat und wenn er sein vertragswidriges Verhalten trotz der Abmahnung fortsetzt.
Denn eine Abmahnung ist im Vergleich zur Kündigung das mildere Mittel. Und wenn eine Abmahnung bereits ausreichen würde, um den Arbeitgeber wieder zur pünktlichen Lohnzahlung zu bewegen, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.
Wenn Sie sich also überlegen, wegen der Zahlungsrückstände demnächst Ihren Hut zu nehmen und dabei eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen, sollten Sie das alles mit Ihrem Anwalt sorgfältig planen und mit einer Abmahnung beginnen.
10. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie eine fristlose Eigenkündigung aussprechen und Schadensersatz verlangen sollten
Haben Sie Ihren Arbeitgeber wegen der Zahlungsrückstände korrekt abgemahnt und setzt der Arbeitgeber sein vertragswidriges Verhalten fort, d.h. zahlt er weiterhin unpünktlich, können Sie eine fristlose Eigenkündigung aussprechen.Dieses Recht folgt aus § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ist Ihre solche fristlose Eigenkündigung berechtigt bzw. wirksam, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arbeitgeber. Das folgt aus § 628 Abs.2 BGB.
Auf dieser Grundlage können Sie einen Ersatz für die Kündigungsfristen verlangen, die Ihnen infolge Ihrer fristlosen Eigenkündigung entgangen sind. Denn die vorfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den dadurch verursachten Gehaltsausfall hat der Arbeitgeber durch sein vertragswidriges Verhalten verschuldet. Der Schadensersatz umfasst auch einen abfindungsähnlichen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Es ist dringend zu empfehlen, eine solche Eigenkündigung nicht allein vorzubereiten und auszusprechen, sondern ausschließlich auf der Grundlage einer begleitenden Beratung durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt.
Wo finden Sie mehr zum Thema Lohnrückstand?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Lohnrückstand interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Zahlungsverzugs
- Musterschreiben: Mahnschreiben wegen Gehaltsrückstandes
- Musterschreiben: Zurückbehaltungsrecht - Ausübung
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Lohnrückstand finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/118 Arbeitsgericht Köln contra BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 16/370 LAG Köln: Bei Zahlungsverzug werden 40,00 EUR fällig
- Arbeitsrecht aktuell: 14/131 Mindestlohn 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/051 Vollstreckung der Pflicht zur Lohnabrechnung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/237 Beweislast für Lohnzahlungen bei widersprüchlichem Sachvortrag des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/121 An den Haaren herbeigezogene Kündigung: Anspruch auf Lohnnotbedarf vor Abschluss der ersten Instanz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/095 Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückstand bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/059 Kein Reuerecht bei Eigenkündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 01/03 Verzugszinsen sind aus dem Bruttolohn zu berechnen
Letzte Überarbeitung: 18. Juni 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit rückständigen Vergütungsansprüchen haben oder aufgrund der bereits aufgelaufenen Rückstände eine Lohn- bzw. Gehaltsklage in Betracht ziehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Selbstverständlich sind wir auch bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und bei der Durchführung einer Klage auf Lohn bzw. auf Gehalt behilflich. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten haben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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