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Beweislast für Lohnzahlungen bei widersprüchlichem Sachvortrag des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber muss dann als Schuldner der Lohnansprüche beweisen, dass er diese gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Das folgt (wie auch der notwendige Vortrag des Arbeitnehmers) aus der allgemeinen Beweislastregel, dass jeder beweisen muss, was für ihn günstig ist. "Ordnungsgemäß erfüllt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass genau das Richtige zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schuldner in der richtigen Weise zugegangen sein muss. Der Beweis nur erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewinnt, dass die streitige Tatsachenbehauptung (hier also die korrekte Lohnzahlung) wahr ist (§ 286 ZPO).
In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall spielte die mit diesen Regeln verbundene Risikoverteilung die zentrale Rolle. Das Gericht hat ihr Gelegenheit, zu der Fragestellung nehmen, ob und inwieweit widersprüchliches oder Zögern das Parteivorbringen an der Beweislast etwas ändern kann.
Ein Auszubildender im Ausbildungsberuf des Kfz.Servicemechanikers hatte nach zwei Ausbildungsjahren bestritten, in dieser Zeit Zahlungen bzw. seine Ausbildungsvergütung erhalten zu haben. Im Laufe des von ihm eingeleiteten Zahlungsprozesses stellte sich heraus, dass die Steuern und Sozialabgaben vom beklagten Ausbilder ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Zahlung selbst führte er drei Zeugen ins Feld. Diese konnten zwar angeben, dass das ist zwar tatsächlich Barzahlungen gab. Sie konnten aber nichts dazu sagen, wie oft, wann genau und deshalb ist dazu kam. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, die Zahlung hätten Zigarettengeld und Reinigungsgeld, aber nicht den Arbeitslohn betroffen.
Der Arbeitgeber meinte, in diesem veränderten Sachvortrag ein Widerspruch zu erkennen. Immerhin habe der klagende Arbeitnehmer ursprünglich behauptet, überhaupt keine Zahlung erhalten zu haben. Er argumentierte, deshalb und unter Berücksichtigung aller Umstände müsse hier ausnahmsweise der Arbeitnehmer die Beweislast tragen.
Damit fand er weder vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 11.03.2010, 10 Ca 1821/08) noch im Rahmen seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10) Gehör. Beide Gerichte meinten, die Zeugenaussagen seien unergiebig gewesen, da keiner der Zeugen die vollständige Leistung der umstrittenen Ausbildungsvergütungen beobachtet hat oder aber bekunden hätte können, dass Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe tatsächlich geleistet worden ist. Bei den von ihm beobachteten Zahlungen konnten sie nicht bestätigen, dass diese sich auf die streitgegenständliche Forderung bezogen. Der Arbeitgeber habe seine Beweislast damit nicht erfüllt. Eine Umkehr dieser Last sei auch nicht angezeigt. Das zuerst nur zur Ausbildungsvergütung und dann zum Zigarettengeld vorgetragen wurde, sei kein echter Widerspruch, sondern allenfalls verzögertes Parteivorbringen. Aber selbst ein echter Widerspruch hätte an diesem Ergebnis nichts geändert, so das LAG.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, warum in der unternehmerischen Praxis der Grundsatz "keine Zahlung ohne Quittung" herrscht. Auf diese haben übrigens Schuldner, die ihre Leistungen erbringen, gemäß § 368 BGB einen Rechtsanspruch. Arbeitnehmer müssen also auf Verlangen Ihrem Arbeitgeber den Lohnempfang quittieren. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sie tatsächlich nur den Erhalt einer bestimmten Summe Geld bestätigen und nicht auch noch zugleich, dass damit "alle Ansprüche erledigt" oder auf Einwendungen verzichtet wird. Denn denn dann hätte der Arbeitnehmer mehr gegeben, als er muss, nämlich statt einer bloßen Quittung je nach Fallgestaltung beispielsweise ein negatives Schuldanerkenntnis, einen einseitigen Verzicht oder seine Zustimmung zu einem Vergleich.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
Letzte Überarbeitung: 3. Juni 2019
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