HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT MUSTER

Mus­ter­schrei­ben: Mahn­schrei­ben we­gen Ge­halts­rück­stan­des

Mahn­schrei­ben - Kos­ten­lo­ses Mus­ter­schrei­ben „Mahn­schrei­ben we­gen Ge­halts­rück­stan­des“: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Abrisskalender

Stich­wor­te: Lohn­rück­stand - Ar­beit­neh­mer­rech­te, Zah­lungs­ver­zug des Ar­beit­ge­bers, Lohn­kla­ge, Aus­schluss­frist

Wei­ter­füh­ren­de Stich­wor­te: Zu­rück­be­hal­tungs­recht, Kün­di­gung - Au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung, Lohn­rück­stand - Ar­beit­ge­ber­pflich­ten

Im fol­gen­den fin­den Sie ein Mus­ter­schrei­ben „Mahn­schrei­ben we­gen Ge­halts­rück­stan­des“. Im Un­ter­schied zu ei­ner Ab­mah­nung we­gen Zah­lungs­ver­zugs, die ei­ne Ei­gen­kün­di­gung des Ar­beit­neh­mers für den Fall wei­te­rer pflicht­wid­ri­ger Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen in Aus­sicht stellt, han­delt es sich bei ei­nem Mahn­schrei­ben um ei­ne Zah­lungs­auf­for­de­rung, die u.a. wich­tig ist, um ta­rif­li­che und/oder ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten ein­zu­hal­ten.

Wenn Sie sich an dem Mus­ter­text „Mahn­schrei­ben we­gen Ge­halts­rück­stan­des“ ori­en­tie­ren möch­ten oder ihn sinn­ge­mäß über­neh­men wol­len, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ih­nen sei­ne Be­deu­tung als Bei­spiels­text in al­len Ein­zel­hei­ten klar ist. Be­den­ken Sie bit­te, dass Sie mit der Ent­schei­dung für ein be­stimm­tes Mahn­schrei­ben Rechts­fol­gen her­bei­füh­ren, die in Ih­rem kon­kre­ten Fall aber viel­leicht nicht die rich­ti­gen sind. Soll­te Ih­nen da­her ir­gend et­was un­klar sein, las­sen Sie sich bes­ser an­walt­lich be­ra­ten.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier ge­ge­be­nen For­mu­lie­rungs­vor­schlä­ge un­ver­bind­lich sind, d.h. kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar­stel­len. Wir über­neh­men da­her kei­ne Ge­währ für Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit.

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Durch Bo­ten
An die
Mus­ter-GmbH
- Ge­schäfts­lei­tung -
Mus­ter­stra­ße 1,
11111 Mus­ter­stadt

Mus­ter­stadt, 05. Mai 20XX

Mah­nung

Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

Sie schul­den mir die Ge­häl­ter für die Mo­na­te März und April 20XX in Hö­he von je­weils X.XXX,XX EUR brut­to, zu­sam­men mit­hin ei­nen Be­trag in Hö­he von X.XXX,XX EUR brut­to.

Die Ge­häl­ter wur­den ge­mäß Ar­beits­ver­trag je­weils am Mo­nats­letz­ten des März und des April 20XX fäl­lig. [al­ter­na­tiv: Die Ge­häl­ter wur­den ge­mäß § 614 BGB am 01. April 20XX bzw. am 01. Mai 20XX fäl­lig.]

Da wir mitt­ler­wei­le den 05. Mai 20XX schrei­ben, be­fin­den Sie sich mit die­sen bei­den Ge­halts­zah­lun­gen in Ver­zug.

Ich for­de­re Sie da­zu auf, die o.g. Ge­samt­sum­me von X.XXX,XX EUR brut­to um­ge­hend auf mein Ih­nen be­kann­tes Kon­to zu über­wei­sen, so­wie fer­ner je­weils pro rück­stän­di­gem Mo­nats­lohn 40,00 EUR net­to Ver­zugs­kos­ten­pau­scha­le ge­mäß § 288 Abs.5 BGB, zu­sam­men mit­hin 80,00 EUR net­to Ver­zugs­kos­ten­pau­scha­le.

Soll­ten Sie den oben be­zif­fer­ten Ge­halts­rück­stand nicht spä­tes­tens bis zum 15. Mai 20XX voll­stän­dig aus­glei­chen, müss­te ich zu mei­nem Be­dau­ern Lohn­kla­ge ein­rei­chen. Au­ßer­dem wür­de ich in die­sem Fal­le von mei­nem Recht zur Zu­rück­be­hal­tung der Ar­beits­leis­tung Ge­brauch ma­chen. Vor­sorg­lich möch­te ich klar­stel­len, dass mit die­ser Frist­set­zung ei­ne St­un­dung nicht ver­bun­den ist.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

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(Un­ter­schrift Ar­beit­neh­mer)

 

 

Letzte Überarbeitung: 11. August 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit rück­stän­di­gen Ver­gü­tungs­an­sprü­chen ha­ben oder auf­grund der be­reits auf­ge­lau­fe­nen Rück­stän­de ei­ne Lohn- bzw. Ge­halts­kla­ge in Be­tracht zie­hen, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne. Selbst­ver­ständ­lich sind wir auch bei der Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts und bei der Er­he­bung ei­ner Kla­ge auf Lohn bzw. auf Ge­halt be­hilf­lich.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen mög­li­cher­wei­se nur kur­ze Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, falls Sie ar­beits­ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten zu be­ach­ten ha­ben.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Lohn­ab­rech­nun­gen bzw. Ge­halts­mit­tei­lun­gen
  • Un­ter­la­gen / Be­le­ge für die rück­stän­di­gen Ver­gü­tungs­an­sprü­che (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
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