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Geringfügige Beschäftigung, Minijob
Lesen Sie hier, wann eine Beschäftigung geringfügig ist, welche Steuern und Sozialabgaben für Minijobber abzuführen sind und welche Rechte sie haben.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, wann ein Minijob mit anderen Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen ist und wann nicht, welche Abgaben bei Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone zu entrichten sind und wie die Aufstockung des Rentenbeitrags funktioniert.
Außerdem finden Sie Hinweise zum Anspruch von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben sowie zum Kündigungsschutz von Minijobbern.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann ist eine Beschäftigung geringfügig?
- Was ist bei der Zusammenrechnung von Minijobs zu beachten?
- Welche Bedeutung hat der gesetzliche Mindestlohn für Minijobs, die in Form der Entgeltgeringfügigkeit ausgeübt werden?
- Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
- Genießen Minijobber Kündigungsschutz?
- Unterliegen Minijobber der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung?
- Wie ist das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu versteuern?
- Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei Entgeltgeringfügigkeit?
- Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei Zeitgeringfügigkeit?
- Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten?
- Wie funktioniert die Aufstockung des Rentenbeitrags?
- Wie wird der Minijob abgerechnet?
- Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?
- Wo finden Sie mehr zum Thema geringfügige Beschäftigung (Minijob)?
- Was können wir für Sie tun?
Wann ist eine Beschäftigung geringfügig?
Nach § 8 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eine Beschäftigung in folgenden Fällen geringfügig:
Erstens: Entgeltgeringfügigkeit bzw. dauerhaft geringfügige Beschäftigung liegt bei einem Einkommen vor, das regelmäßig pro Monat 450,00 EUR nicht übersteigt. "Regelmäßig" heißt, dass es auf den Monatsdurchschnitt ankommt. Der Monatslohn kann also auch einmal über 450,00 EUR liegen, wenn im gesamten Jahr die Höchstgrenze von (12 x 450,00 =) 5.400,00 EUR nicht überschritten wird. Bis Ende 2012 lag diese Lohngrenze bei 400,00 EUR monatlich. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es seit 2003 nicht mehr an.
Zweitens: Zeitgeringfügigkeit oder Kurzfristbeschäftigung heißt, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Hier gilt die Verdienstgrenze von 450,00 EUR pro Monat im Allgemeinen nicht, d.h. sie gilt nur dann, wenn diese Form der geringfügigen Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird.
Außerdem gibt es seit 2003 die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten als Sonderform der geringfügigen Beschäftigung. Auch hier gilt die 450,00-EUR-Grenze wie bei der Entgeltgeringfügigkeit (§ 8a SGB IV). Die wesentliche Besonderheit von Minijobs in Privathaushalten besteht darin, dass sie in noch geringerem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben belastet werden als normale Minijobs.
Was ist bei der Zusammenrechnung von Minijobs zu beachten?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, so dass zwei Minijobs zusammengenommen eine "ganz normale" Beschäftigung ergeben können, falls das Einkommen aus beiden Minijobs zusammen mehr als 450,00 EUR im Monat beträgt.
Eine Ausnahme gilt, wenn ein Arbeitnehmer
- eine oder mehrere nicht geringfügige, d.h. versicherungspflichtige Beschäftigung(en) und
- maximal eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt.
Dann werden Minijob und versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zusammengerechnet.
BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin hat eine Hauptbeschäftigung als Büroangestellte für 2.500,00 EUR im Monat und tritt bei einem anderen Arbeitgeber eine Reinigungsstelle für 350,00 EUR im Monat an. Die Hauptbeschäftigung und der Minijob werden nicht zusammengerechnet, da eine Hauptbeschäftigung und maximal ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber nicht zusammengerechnet werden.
Die versicherungspflichtige Tätigkeit und der Minijob können allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Denn wer mit demselben Arbeitgeber zwei Arbeitsverträge hat, steht trotzdem bei diesem Arbeitgeber nur in einem (einheitlichen) Beschäftigungsverhältnis.
Welche Bedeutung hat der gesetzliche Mindestlohn für Minijobs, die in Form der Entgeltgeringfügigkeit ausgeübt werden?
Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn. Er lag bei seiner Einführung zunächst bei 8,50 EUR brutto pro Stunde und wurde bereits mehrfach angehoben. Ab Januar 2017 mussten Arbeitgeber mindestens 8,84 EUR brutto pro Stunde bezahlen, ab Anfang 2019 mindestens 9,19 EUR und ab Anfang 2020 auf 9,35 EUR (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 Euro).
Obwohl für 450-Euro-Jobs, d.h. für Minijobs in Form der Entgeltgeringfügigkeit, gemäß dem SGB IV an sich keine zeitliche Obergrenze mehr gilt, führt der Mindestlohn seit 2015 mittelbar zu einer solchen Begrenzung. Denn weil ab 2015 ein Mindestlohn von 8,50 EUR brutto galt, konnten Minijobber ab 2015 für 450,00 EUR nicht länger als maximal (450 : 8,5 = 52,94) knapp 53 Stunden pro Monat beschäftigt werden.
Diese aufgrund des Mindestlohns maximal zulässige Arbeitszeit sinkt nach und nach immer weiter. Aktuell (2019) dürfen 450-Euro-Jobber bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR maximal knapp 49 Stunden monatlich im Rahmen ihres Minijobs arbeiten.
Vor diesem Hintergrund haben sich Arbeitgeber und wirtschaftsnahe Parteien mehrfach dafür ausgesprochen, die Minijob-Grenze, die schon seit langen Jahren bzw. seit Anfang 2013 bei 450,00 EUR liegt, laufend entsprechend der Veränderung des Mindestlohns anzuheben, damit Minijobber auch künftig in dem zeitlichen Umfang eingesetzt werden können, wie das bei Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 der Fall war. Diese Vorschläge haben sich bisher nicht durchsetzen können (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/237 Dynamisierung der Minijob-Grenze und der Gleitzone).
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte wie vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer.
Daher haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Dauer von mindestens vier Wochen pro Jahr sowie auf Entgeltfortzahlung in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Genießen Minijobber Kündigungsschutz?
Ja, sowohl das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch andere Gesetze und Tarifverträge, die Kündigungsbeschränkungen enhalten, sind ebenso auf Minijobber wie auf Vollzeitkräfte anwendbar.
Unterliegen Minijobber der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung?
Wer geringfügig beschäftigt ist, ist im Allgemeinen mit dieser Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Es besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungspflicht
- in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Dagegen besteht seit Anfang 2013 Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, von der sich Minijobber allerdings befreien lassen können. Da das versicherte Einkommen, d.h. das Gehalt aus dem Minijob, ohnehin gering ist, lohnen sich Rentenbeiträge für die meisten Minijobber nicht. Daher lassen sich die meisten geringfügig Beschäftigten von der Rentenbeitragspflicht befreien.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und beim Arbeitgeber abzugeben, der ihn an die Minijobzentrale weiterleiten muss. Widerspricht die Minijobzentrale dem Antrag nicht innerhalb eines Monats, ist der Befreiungsantrag genehmigt, d.h. ohne gesonderten Befreiungsbescheid.
Lässt sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, muss er zu den vom Arbeitgeber in jedem Fall abzuführenden 15 Prozent Rentenbeitrag einen eigenen Beitrag von 3,9 Prozent drauflegen, der ihm vom Lohn abgezogen wird.
Eine weitere Ausnahme von der Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung gilt für die Unfallversicherung, an die der Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte die normalen Beiträge abführen muss. Auszubildende sind immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht mehr als 450,00 EUR im Monat verdienen, versicherungspflichtig.
Wie ist das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu versteuern?
Das Einkommen aus einem Minijob ist nicht steuerfrei, kann aber im Regelfall pauschal mit einem symbolisch geringen Steuersatz von zwei Prozent versteuert werden. Und diese zwei Prozent zahlt üblicherweise der Arbeitgeber, d.h. der Arbeitnehmer sieht keinen Lohnsteuerabzug auf seiner Lohnabrechnung.
Wird der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung pauschal versteuert, ist das Thema Steuern erledigt, d.h. der Arbeitnehmer muss seinen Minijob-Lohn auch dann nicht zusätzlich versteuern, wenn er daneben noch andere Einkünfte erzielt.
Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei Entgeltgeringfügigkeit?
Obwohl Minijobs in der Sozialversicherung weitgehend versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber trotzdem folgende Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen:
Bei Entgeltgeringfügigkeit müssen Arbeitgeber seit 2006 pauschal folgende Sozialabgaben und Steuern enrichten:
- 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (diese Pauschale ist nicht für privat krankenversicherte Minijobbern zu entrichten)
- 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 2 Prozent Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
- Summe = 30 Prozent pauschale Sozialbeiträge und pauschale Steuer
Den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent muss der Arbeitgeber auch dann abführen, wenn sich der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Antrag von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreien lässt.
Für die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und zur Rentenversicherung erwerben Arbeitnehmer im Allgemeinen keine Leistungsansprüche. Auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung können sie nicht verlangen (zu dieser Versicherung werden ohnehin keine Beiträge entrichtet, auch nicht in pauschalisierter Form).
Die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus anderen Gründen schon Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Daher entfällt die Pauschalabgabe von 13 Prozent, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht gesetzlich krankenversichert bzw. privat krankenversichert ist.
Über diese 30 Prozent pauschale Sozialbeiträge und Steuer hinaus müssen Arbeitgeber auch die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz bezahlen sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu der Belastung des Arbeitgebers von 30 Prozent kommen daher die drei Umlagen U1 (Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit - nur in Betrieben bis zu 30 Arbeitnehmern), U2 (Mutterschutzaufwendungen) und U3 (Insolvenzgeldumlage). Sie betragen
- 0,90 Prozent - Umlage U1 (Krankheit)
- 0,24 Prozent - Umlage U2 (Mutterschutz)
- 0,06 Prozent - Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage)
- Summe = 1,2 Prozent Umlagen
In Summe belaufen sich die vom Arbeitgeber aufzuwendenden Lohnnebenkosten für einen "normalen", d.h. nicht privat krankenversicherten Minijobber auf 31,2 Prozent des Lohns. Bei privat krankenversicherten Minijobbern betragen die Lohnnebenkosten 18,2 Prozent, da hier die 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entfallen.
Hinzu kommen wie erwähnt anteilige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft entrichten muss. Auch diese Belastung trifft den Arbeitgeber im Falle eines Minijobs in gleicher Weise wie bei regulär sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Ihren Lohn erhalten geringfügig Beschäftigte im Allgemeinen "brutto gleich netto", d.h. wer einen Minijob für 450,00 EUR im Monat ausübt, erhält 450,00 EUR netto ausbezahlt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abzuführende zweiprozentige Steuerpauschale auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Von dieser Möglichkeit machen Arbeitgeber in der Regel keinen Gebrauch.
Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei Zeitgeringfügigkeit?
Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) muss der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zur Renten- und zur Krankenversicherung abführen, wenn der Arbeitnehmer keine anderen Jobs hat und bis maximal drei Monate oder 70 Tage im Jahr "zeitgeringfügig" beschäftigt ist.
Dies ergibt sich aus § 172 Abs.3 SGB VI und aus § 249b SGB V, die eine Pflicht zur Abführung von Pauschalbeiträgen nur für den Fall der Entgeltgeringfügigkeit anordnen.
Auch bei der Zeitgeringfügigkeit sind allerdings die o.g. Umlagen U1, U2 und U3 abzuführen. Sie betragen
- 0,90 Prozent - Umlage U1 (Krankheit)
- 0,24 Prozent - Umlage U2 (Mutterschutz)
- 0,06 Prozent - Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage)
- Summe = 1,2 Prozent Umlagen
Außerdem muss der Arbeitgeber für den Minijobber bei der Kurzfristbeschäftigung Lohnsteuer abführen, die er, falls die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen, pauschalieren kann. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer je nach Fallkonstellation pauschal in Höhe von 25 Prozent oder in Höhe von 20 Prozent abführen kann. Zuständig für die Abführung der Lohnsteuer ist bei der Zeitgeringfügigkeit das Betriebsstätten-Finanzamt und nicht die Minijobzentrale.
Voraussetzung für die Ausübung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung bzw. für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die kurzzeitige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Nicht berufsmäßig sind im Normalfall Schüler und Studenten tätig.
Wie hoch sind Abgaben und Steuern bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten?
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden nur 14,74 Prozent Sozialabgaben und Steuern fällig, nämlich
- 2 Prozent Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
- 5 Prozent Pauschalbeitrag zu Krankenversicherung
- 5 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 0,90 Prozent - Umlage U1 (Krankheit)
- 0,24 Prozent - Umlage U2 (Mutterschutz)
- 1,6 Prozent Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Summe = 14,74 Prozent pauschale Sozialbeiträge und pauschale Steuer
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten betragen damit bei der Beschäftigung von Minijobbern in Privathaushalten knapp die Hälfte der Lohnnebenkosten, die im Normalfall einer geringfügigen Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit anfallen.
Wie funktioniert die Aufstockung des Rentenbeitrags?
Minijobber, die in Form der Entgeltgeringfügigkeit beschäftigt sind, sind seit Anfang 2013 im Prinzip beitragspflichtig zur Rentenversicherung, können sich aber davon befreien lassen.
Lassen sich Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, müssen sie den Beitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung, den ihr Arbeitgeber trägt, auf eigene Kosten um (derzeit = 2019) weitere 3,6 Prozent aufstocken. Denn das ergibt zusammen den allgemeinen Rentenbeitrag von 18,6 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem normalen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aufbringen müssen.
Bei einem Bruttoverdienst von 450,00 EUR müssen Minijobber also 16,20 EUR aus eigener Tasche drauflegen. Dann werden insgesamt 18,6 Prozent von dem Bruttoverdienst an die Rentenversicherung abgeführt, d.h. genau soviel, wie für normale Beschäftigungsverhältnisse (derzeit) auch.
Der Vorteil einer Zuzahlung liegt darin, daß man zwar weiterhin geringfügig beschäftigt ist, trotzdem aber wie ein ganz normaler Beitragszahler Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, die man durch den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 Prozent nicht erwerben würde.
Außerdem werden die Zeiten der aufgestockten Rentenzahlungen auf die Wartezeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Wer daher in seinem normalen Erwerbsleben die allgemein Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat, kann dies im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs erreichen.
Andererseits sind die Anwartschaften, die man durch eine geringfügige Beschäftigung erwirbt, eben auch sehr gering infolge des geringen Lohns.
Wie wird der Minijob abgerechnet?
Die oben genannten pauschalen Abgaben und Steuern hat der Arbeitgeber zu tragen. Es handelt sich hierbei also nicht um Abzüge, die vom Lohn einbehalten werden. Vielmehr sind diese Abgaben allein vom Arbeitgeber draufzulegen.
Für einen Minijobber mit einem Bruttoverdienst von 450,00 EUR, der in Form der Entgeltgeringfügigkeit geführt wird, muss der Arbeitgeber also nach derzeitiger (2019) Rechtslage (450,00 x 1,312 =) 590,40 EUR aufwenden. Hinzu kommen die einmal jährlich zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Sozialabgaben einschließlich der Pauschalsteuer werden für alle geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale abgeführt. Die Minijob-Zentrale ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie ist seit April 2003 die zuständige Einzugsstelle für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Anschrift lautet:
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum
- https://www.minijob-zentrale.de
Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?
Bis März 2003 war die geringfügige Beschäftigung für Arbeitgeber riskant, denn wenn man die maximalen Verdienstgrenzen ausschöpfte, konnte es infolge von Sonderzahlungen (z.B. Überstunden, Weihnachtsgeld) dazu kommen, dass diese Verdienstgrenzen überschritten wurden, und dann lag ein vollständig sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Das ist seit April 2003 nicht mehr so, denn seitdem gibt es einen gleitenden Übergang von geringfügigen Beschäftigungen (derzeit bis 450,00 EUR) und in vollem Umfang versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen (derzeit über 850,00 EUR). Die dazwischen liegenden Monatsverdienste bilden die sog. Gleitzone.
Der gleitende Übergang von einer geringen Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei 450-Euro-Jobs bis hin zur regulären Belastung mit Steuern und Abgaben ab einem Einkommen von mehr als 850,00 EUR, d.h. die Belastung von Löhnen zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR wird so durchgeführt, dass der Arbeitgeber die auf ihn entfallenden "ganz normalen" Sozialabgaben entrichtet, der Arbeitgeber dagegen auf der Grundlage eines künstlich "heruntergerechneten" Bruttolohns.
Dieser künstliche Bruttolohn ist am unteren Ende der Gleitzone erheblich geringer als der wirkliche Lohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an.
Trotz der verminderten Beitragslast in der Gleitzone haben Arbeitnehmer Anspruch auf alle Leistungen der Sozialversicherung. Vor allem Geldleistungen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, d.h. Krankengeld und Lohnersatzleistungen der Arbeitsagentur, werden nach dem versicherten Bruttoeinkommen berechnet.
Eine Ausnahme gilt nur für die Rentenversicherung: Hier erwirbt der Arbeitnehmer Entgeltpunkte nur auf der Grundlage des heruntergerechneten Bruttolohns. Daher besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung zu verzichten, d.h. den Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen freiwillig aufzustocken.
Die Besteuerung des Arbeitseinkommens in der Gleitzone erfolgt nicht pauschal, sondern regulär auf den Basis des für den Arbeitnehmer maßgeblichen Steuersatzes.
Da die Gleitzonenbeschäftigung eine im Prinzip ganz normale Beschäftigung ist, ist für die Meldungen zur Sozialversicherung und für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge nicht die Minijob-Zentrale zuständig, sondern die Krankenkasse, in der der Arbeitnehmer versichert ist.
Wo finden Sie mehr zum Thema geringfügige Beschäftigung (Minijob)?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Stellenbewerbers
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 18/237 Dynamisierung der Minijob-Grenze und der Gleitzone
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
- Arbeitsrecht aktuell: 16/053 Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten
- Arbeitsrecht aktuell: 13/277 Bleibt die Steuerklasse V?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/001 Gesetzesänderungen zum Januar 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 08/128 Steuererleichterung für Arbeitgeber bei der Einstellung Beschäftigter für den privaten Haushalt
- Arbeitsrecht aktuell: 08/105 Keine Überschreitung der 400-Euro-Grenze, wenn ein Minijobber seinen Monatslohn von ca. 350 EUR bereits nach zwei Wochen erarbeitet hat
- Arbeitsrecht aktuell: 03/04 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/01 Wegfall der "Scheinselbständigkeits"-Regelung
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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