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Bleibt die Steuerklasse V?
27.09.2013. Die Bundestagswahl liegt hinter uns und die "Wahlgewinnerin" CDU muss sich um einen neuen Koalitionspartner umsehen.
Politiker von CDU und SPD suchen daher nach Gemeinsamkeiten. Im Grenzbereich zwischen Arbeitsmarkt-, Steuer- und Gleichstellungspolitik könnten sie fündig werden.
Denn eines der größten Hindernisse für den beruflichen Wiedereinstieg verheirateter junger Mütter ist die - mittlerweile allseits - wenig geliebte Steuerklasse V.
Wir haben für Sie einige Informationen zum Stand der rechtspolitischen Diskussion zusammengetragen.
- Parteiübergreifender Appell der Gleichstellungsminister der Länder
- Hintergrund: Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV
- Nachteile der Steuerklassenkombination III / V
- Abschaffung der Steuerklasse V und/oder des Ehegattensplittings?
Parteiübergreifender Appell der Gleichstellungsminister der Länder
Anfang September 2013, also noch während der heißen Phase des Bundestagswahlkampfes, appellierten die Gleichstellungsminister der Bundesländer mehrheitlich für eine Abschaffung der Steuerklasse V. Von den 16 Bundesländern stimmten nur Bayern und Sachsen dem Antrag nicht zu.
Bemerkenswert an diesem Aufruf war die Tatsache, dass trotz des Wahlkampfes Einmütigkeit zwischen Politikern der CDU und der SPD darüber bestand, dass hier Handlungsbedarf bestehe.
So begründete die SPD-Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Schleswig-Holsteins, Kristin Alheit, den Vorstoß der Gleichstellungsminister so:
"Das geltende Verfahren bringt eine Schieflage zu Lasten der geringverdienenden Partnerin oder des geringer verdienenden Partners. Meist sind es Ehefrauen, die steuerlich überproportional hoch belastet werden."
Denn die Steuerklasse V, so die hessische Staatssekretärin im Sozialministerium, Petra Müller-Klepper (CDU), wird bislang vor allem von Frauen gewählt, wenn beide Partner berufstätig seien. Daher lautet ihre Forderung:
"Die Lohnlücke muss geschlossen werden. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit."
Hintergrund: Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV
Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer und verdient einer der beiden deutlich mehr als der andere, können sie die Lohnsteuerklassen III mit der Lohnsteuerklasse V kombinieren, wobei der besser verdienende Partner (meist der Ehemann) die Steuerklasse III und der schlechter verdienende Partner (meist die Frau) die Steuerklasse V wählt.
Die Folge dieser Kombination von Lohnsteuerklassen ist eine erhebliche laufende Entlastung des höheren Einkommens und eine dementsprechend höhere Belastung des niedrigeren Einkommens: Wer sein Gehalt über die Steuerklasse V vom Arbeitgeber abrechnen lässt, wird steuerlich gerupft.
Nach einer offiziellen Empfehlung des Bundesfinanzministeriums, dem "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmers sind" rechnet sich diese Kombination von Steuerklassen als Daumenregel in etwa dann, wenn das Verhältnis der Einkommen bei etwa 60 Prozent zu 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtgehaltes liegt.
Wer es genau wissen will, kann die im Tandem zueinander passenden Gehälter in den Tabellen des "Merkblattes zur Steuerklassenwahl" nachlesen. Übersteigt das Gehalt des geringer verdienenden Partners die Grenze von 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtgehaltes, wird im laufenden Jahr zu viel Lohnsteuer abgeführt, ist das Gehalt geringer als 40 Prozent, wird zu wenig abgeführt.
Als Ausgleich ist daher bei der Steuerklassenkombination III / V die Abgabe einer Steuererklärung vorgeschrieben. Diese bringt dann entweder eine Erstattung oder die Pflicht zur Nachzahlung.
Daran zeigt sich der äußerst begrenzte Nutzen der Steuerklassenkombination III / V: Es geht allein um das Handling des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs, der idealerweise der voraussichtlichen Gesamtjahresbelastung entsprechen sollte. Anders gesagt: Wird der Lohnsteuerabzug bei beiden Ehepartnern "gut" gehandhabt, sind am Ende des Jahres weder zu viel noch zu wenig Steuern entrichtet.
Daher gibt es für verheiratete Arbeitnehmer zwei Alternativen zur Steuerklassenkombination III / V:
Erstens: Beide Eheleute wählen die Steuerklasse IV: Dann wird bei jedem die Steuer abgezogen, die sich aus seinem Gehalt errechnet, was für die gemeinsame Steuerlast beider Eheleute aber nur dann richtig ist, wenn sie gleich viel verdienen. Denn verdient einer der beiden deutlich mehr, kann der Vorteil des Ehegattensplittings erst am Ende des Jahres bei der Einkommensteuererklärung realisiert werden. Diese ist bei dieser Steuerklassenkombination nicht zwingend vorgeschrieben, aber meist sinnvoll.
Zweitens: Beide Ehepartner wählen die Steuerklasse IV, aber "mit Faktor". Diese Variante der Steuerklassenkombination IV / IV führt dazu, dass bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug die Steuerermäßigung infolge des Ehegattensplittings berücksichtigt wird. Dazu wird das voraussichtliche jährliche Gesamteinkommen der Eheleute und die daraus folgende Gesamtsteuerbelastung geschätzt, wobei die günstigere Steuerlast aufgrund des Splittingverfahrens ins Verhältnis gesetzt wird zur Steuerlast ohne Splittingverfahren.
Dabei ergibt sich dann z.B., dass die Steuerlast der Eheleute mit Splitting nur 96, 97 oder 98 Prozent ihrer Belastung ohne Splitting betragen würde. Daraus errechnet sich ein Faktor von z.B. 0,960, 0,970 oder 0,980, mit welchem die monatlich gemäß Steuerklasse IV errechnete Lohnsteuervorauszahlung multipliziert wird, d.h. die monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen werden im Ergebnis um einige Prozentpunkte vermindert.
Dementsprechend ist bei der Steuerklassenkombination "IV / IV mit Faktor" die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.
Nachteile der Steuerklassenkombination III / V
Mit der Steuerklassenkombination III / V wollen Eheleute traditionell verhindern, im Verlauf des Jahres durch die ansonsten zu wählende Kombination IV / IV zu hohe Steuervorauszahlungen leisten zu müssen.
Der schlechter verdienende Partner (meist die Partnerin) musste daher eine sehr ungünstige Brutto-Netto-Relation seines ohnehin nur an zweiter Stelle stehenden Gehaltes hinnehmen, damit die laufenden Gesamtbelastungen der Familie durch Lohnsteuervorauszahlungen möglichst gering bleiben. Einen Ausgleich gab es dafür erst am Jahresende.
Mit der seit 2010 bestehenden Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor gibt es aber eine bessere dritte Alternative: Durch die Anwendung des Faktorverfahrens werden die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings bereits unterjährig realisiert, d.h. die Liquiditätsvorteile für das Familienkonto müssen nicht mehr dadurch erkauft werden, dass der schlechter verdienende Ehepartner übermäßig belastet wird.
Hat die Kombination III / V demzufolge seit 2010 keine greifbaren Vorteile mehr, treten ihre Nachteile umso deutlicher hervor:
Erstens bleibt für den Ehepartner mit der Steuerklasse III zu wenig netto vom brutto übrig, und das ist demotivierend. Anstatt eine finanziell unattraktive Teilzeittätigkeit mit der Steuerklasse V zu kombinieren, reduzieren viele betroffene Ehefrauen den Umfang ihrer Tätigkeit noch weiter und weichen auf geringfügige Beschäftigungen aus.
Zweitens hängen viele Lohnersatzleistungen vom Nettogehalt ab, so z.B. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Verheiratete Arbeitnehmerinnen mit Steuerklasse V sind daher doppelt benachteiligt, sowohl steuerlich bzw. beim laufenden Nettogehalt als auch dann, wenn sie Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Drittens werden verheiratete Frauen durch die Steuerklasse V, die oft nach einer Babypause mit anschließender Teilzeittätigkeit gewählt wird, überhaupt ins Grübeln darüber gebracht, ob sich "das alles überhaupt lohnt".
Abschaffung der Steuerklasse V und/oder des Ehegattensplittings?
Vor diesem Hintergrund hat eine im Oktober 2010 der Öffentlichkeit vorgestellte Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung mittlerweile viel Aufmerksamkeit erfahren: Die Verfasser der Studie schlagen vor, nicht nur die Steuerklasse V abzuschaffen, sondern sogleich das dahinter stehende Ehegattensplitting. Zumindest sollte das Splittingverfahren stark eingeschränkt werden.
Denn, so die zentrale Überlegung: Wenn infolge des Splittingverfahrens der Alleinverdiener und damit das gemeinsame Familienkonto steuerlich stark entlastet wird, rechnet sich eine Erwerbstätigkeit für die bislang zu Hause tätige Ehefrau oft nicht, und wenn überhaupt, dann nur in Teilzeit oder in Form eines Minijobs. Denn der Wegfall der Steuervorteile, die sich durch Splitting ergeben, müssen erst einmal wieder hereingeholt werden.
Voraussichtlich, so die Modellrechnungen der von der Bertelsmann Stiftung beauftragten Wissenschaftler, wäre bei Abschaffung des Ehegattensplittings mit zusätzlichen 77.000 Erwerbstätigen zu rechnen. Würde der Splitting stark eingeschränkt und auf gemeinsame Grundfreibeträge beschränkt, wären es immer noch 42.000 zusätzliche Erwerbspersonen sind. Außerdem entstünden infolge der Abschaffung oder Beschränkung des Ehegattensplitting erhebliche steuerliche Mehreinnahmen für den Staat, die voraussichtlich zwischen 9 und 24 Milliarden EUR liegen würden.
Mit diesen Vorschlägen steht die Bertelsmann-Studie nahe bei den Reformvorschlägen der SPD. Eine seit Januar 2013 propagierte Wahlkampfforderung der SPD war der grundlegende Umbau der staatlichen Familienförderung, Abschaffung des Splittingverfahrens mit inbegriffen.
Fazit: Wie tiefgreifend die Veränderungen im Bereich der Ehegattenbesteuerung und der geringfügigen Beschäftigung ausfallen, die die voraussichtlich kommende große Koalition von CDU und SPD auf den Weg bringen wird, kann man derzeit noch nicht absehen. Eine ziemlich unproblematische kleine Reform, die trotzdem viel bewirken würde, wäre fürs erste die ersatzlose Abschaffung der Steuerklasse V.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmers sind (Stand: 20.11.2012)
- Familienministerin Kristin Alheit: Steuerklasse V abschaffen - Vorstoß Schleswig-Holsteins auf der Gleichstellungsministerkonferenz (04.09.2013)
- Bertelsmann Stiftung, Pressemeldung 04.10.2012: Reformen bei Minijobs und Ehegattensplitting könnten 60.000 neue Vollzeitstellen schaffen
- Handelsblatt, 06.01.2013: Umbau der Familienförderung. SPD will Ehegattensplitting abschaffen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 12/319 Bundesrat legt Gesetzentwurf für Frauenquote vor
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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