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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/064

Ar­beits­ver­hält­nis oh­ne Ar­beits­pflicht?

Wer nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung nur Geld er­hal­ten, da­für aber nicht ar­bei­ten soll, ist kein Ar­beit­neh­mer: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.08.2019, 10 Sa 1139/18
Geschäftsmann macht Mittagspause auf der Wiese, Erholung

22.05.2020. Ver­ein­ba­ren Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner ei­nen Ar­beits­ver­trag, geht es oft in ers­ter Li­nie dar­um, dass der an­ge­stell­te Part­ner in der ge­setz­li­chen Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung ab­ge­si­chert wird.

Das setzt ein Ar­beits­ver­hält­nis ober­halb der Mi­ni­job-Gren­ze vor­aus. Die­se Gren­ze liegt der­zeit bei ei­nem Mo­nats­lohn von 450,00 EUR brut­to.

Au­ßer­dem ver­min­dern die Lohn­kos­ten die Steu­er­last des Ehe- bzw. Le­bens­part­ners, der als Ar­beit­ge­ber be­tei­ligt ist.

Sol­che steu­er­li­chen und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ziel­set­zun­gen sind in Ord­nung, doch gibt es hier Gren­zen, wie ein Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf zeigt: LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.08.2019, 10 Sa 1139/18.

Gren­zen für die Aus­ge­stal­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen

§ 611 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) enthält ei­ne De­fi­ni­ti­on des "Dienst­ver­trags". Durch ei­nen Dienst­ver­trag

"wird der­je­ni­ge, wel­cher Diens­te zu­sagt, zur Leis­tung der ver­spro­che­nen Diens­te, der an­de­re Teil zur Gewährung der ver­ein­bar­ten Vergütung ver­pflich­tet."

Ar­beits­verträge sind ei­ne spe­zi­el­le Sor­te von Dienst­verträgen, die sich von an­de­ren Dienst­verträgen, den frei­en Dienst­verträgen, durch die so­zia­le Abhängig­keit des Dienst­ver­pflich­te­ten un­ter­schei­den. Die so­zia­le Abhängig­keit macht den Dienst­ver­pflich­te­ten zum "Ar­beit­neh­mer". Sie er­gibt sich im We­sent­li­chen aus der Wei­sungs­abhängig­keit des Dienst­ver­pflich­te­ten, sei­ner Ein­glie­de­rung in den Be­trieb des Auf­trag­ge­bers und dar­aus, dass der Dienst­ver­pflich­te­te kein ei­ge­nes un­ter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko trägt.

Die­se Merk­ma­le ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses er­ga­ben sich bis zum 31.03.2017 aus der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG). Ab dem 01.04.2017 gibt es hier­zu ei­nen spe­zi­el­len Pa­ra­gra­phen des BGB, § 611a BGB, der ei­ni­ge Kernsätze der BAG-Recht­spre­chung wie­der­gibt. § 611a Abs.1 Satz 1 bis 3 BGB lau­tet:

„Durch den Ar­beits­ver­trag wird der Ar­beit­neh­mer im Diens­te ei­nes an­de­ren zur Leis­tung wei­sungs­ge­bun­de­ner, fremd­be­stimm­ter Ar­beit in persönli­cher Abhängig­keit ver­pflich­tet. Das Wei­sungs­recht kann In­halt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätig­keit be­tref­fen. Wei­sungs­ge­bun­den ist, wer nicht im We­sent­li­chen frei sei­ne Tätig­keit ge­stal­ten und sei­ne Ar­beits­zeit be­stim­men kann.“

Frag­lich ist, ob Ar­beits­verträge zwi­schen Ehe­leu­ten vor­se­hen können, dass die Ar­beits­pflicht gar kei­ne Rol­le spie­len oder so­gar völlig aus­ge­schlos­sen sein soll. Mit den o.g. ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen passt das schlecht zu­sam­men. Denn die ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflicht bei ei­nem frei­en Dienst­ver­trag und bei ei­nem Ar­beits­ver­trag ist ja ge­ra­de die Leis­tung von frei­en Diens­ten bzw. von abhängi­ger Ar­beit.

Im Streit: Ehe­gat­ten­ar­beits­verhält­nis mit der Ehe­frau ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführers ei­ner GmbH

Ei­ne GmbH mit zwei Ge­sell­schaf­tern, die zu­gleich Geschäftsführer wa­ren, stell­te im Jah­re 2005 die Ehe­frau des­je­ni­gen Ge­sell­schaf­ters ein, der da­mals über die Mehr­heit der GmbH-An­tei­le verfügte. Das Brut­to­mo­nats­ge­halt be­trug 3.759,31 EUR.

Später wur­de der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter zum al­lei­ni­gen An­teils­eig­ner und Geschäftsführer, wor­auf­hin die GmbH den „Ar­beits­ver­trag“ mit der Frau des Ex-Ge­sell­schaf­ters kündig­te. Weil ei­ni­ge Mo­nats­gehälter nicht ge­zahlt wur­den, er­hob die „Ar­beit­neh­me­rin“ Lohn­kla­ge. Das Ar­beits­ge­richt Kre­feld wies die Kla­ge ab (Ur­teil vom 08.11.2018, 4 Ca 979/18).

LAG Düssel­dorf: Ein "Ar­beits­ver­trag" oh­ne Ar­beits­pflicht ist ein Schein­geschäft

Das LAG Düssel­dorf wies die Be­ru­fung zurück und ließ die Re­vi­si­on zum BAG zu. Dort liegt der Fall in­zwi­schen (Ak­ten­zei­chen des BAG: 5 AZR 409/19).

Laut LAG be­stand im Streit­fall nie ein Ar­beits­verhält­nis. Die Ver­ein­ba­rung aus dem Jah­re 2005 war ein Schein­geschäft und da­her nich­tig (§ 117 Abs.1 BGB). Denn in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem LAG hat­te die Kläge­rin zu Pro­to­koll erklärt, dass sie

„nie im Be­trieb der Be­klag­ten ge­ar­bei­tet ha­be und zwar seit Be­ginn des Ar­beits­verhält­nis­ses, wel­ches rich­ti­ger­wei­se seit dem Jahr 2005 be­ste­he. Die Kläge­rin ha­be des­halb auch nie ih­re Ar­beits­kraft an­bie­ten müssen und auch nie an­ge­bo­ten. Es sei von An­fang an so ge­we­sen, dass die Kläge­rin Ge­halt oh­ne Ar­beit be­kom­men ha­be.“

Auf­grund die­ser Aus­sa­ge mein­te das LAG, dass hier kein Ar­beits­ver­trag ver­ein­bart wor­den war. Denn der Ar­beits­ver­trag ist ja als Aus­tausch­ver­trag de­fi­niert. Ar­beit­neh­mer müssen wei­sungs­ge­bun­de­ne Ar­beit leis­ten und Ar­beit­ge­ber ver­pflich­ten sich im Ge­gen­zug zur Lohn­zah­lung (Ur­teil, Rn.31). Da­her kann ein Ver­trag, der ei­ne ein­sei­ti­ge Zah­lungs­pflicht be­gründet und ei­ne Ar­beits­pflicht aus­sch­ließt, nach An­sicht des LAG kein Ar­beits­ver­trag sein (Ur­teil, Rn.32).

Dass die Par­tei­en mit ih­rem Ver­trag ei­ne Ab­si­che­rung in der So­zi­al­ver­si­che­rung her­beiführen woll­ten, ändert dar­an nichts, so das LAG. Denn das So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht setzt die Ar­beits­pflicht vor­aus, die hier im Streit­fall aber nicht ge­wollt war (Ur­teil, Rn.33).

Fa­zit: Soll ein „Ar­beit­neh­mer“ von vorn­her­ein nie­mals Ar­beits­leis­tun­gen er­brin­gen, liegt mögli­cher­wei­se ein Schein­geschäft vor. Das sind ver­trag­li­che Ab­spra­chen, die nur den äußeren Schein ei­nes be­stimm­ten Ver­trags her­vor­ru­fen sol­len, des­sen Rechts­fol­gen aber nicht ein­tre­ten sol­len. Schein­geschäfte sind gemäß § 117 Abs.1 BGB nich­tig.

Ein­deu­ti­ge Fälle wie der hier vom LAG Düssel­dorf ent­schie­de­ne Streit­fall sind al­ler­dings eher sel­ten. Meist ar­bei­ten an­ge­stell­te Part­ner oder Fa­mi­li­en­an­gehöri­ge zu­min­dest hin und wie­der ein­mal, z.B. in ei­nem Ho­me-Of­fice. Dann lässt sich vor Ge­richt nur schwer ein Schein­geschäft nach­wei­sen.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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