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Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
22.05.2020. Vereinbaren Ehegatten oder Lebenspartner einen Arbeitsvertrag, geht es oft in erster Linie darum, dass der angestellte Partner in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgesichert wird.
Das setzt ein Arbeitsverhältnis oberhalb der Minijob-Grenze voraus. Diese Grenze liegt derzeit bei einem Monatslohn von 450,00 EUR brutto.
Außerdem vermindern die Lohnkosten die Steuerlast des Ehe- bzw. Lebenspartners, der als Arbeitgeber beteiligt ist.
Solche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zielsetzungen sind in Ordnung, doch gibt es hier Grenzen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zeigt: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2019, 10 Sa 1139/18.
- Grenzen für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen
- Im Streit: Ehegattenarbeitsverhältnis mit der Ehefrau eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
- LAG Düsseldorf: Ein "Arbeitsvertrag" ohne Arbeitspflicht ist ein Scheingeschäft
Grenzen für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen
§ 611 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält eine Definition des "Dienstvertrags". Durch einen Dienstvertrag
"wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
Arbeitsverträge sind eine spezielle Sorte von Dienstverträgen, die sich von anderen Dienstverträgen, den freien Dienstverträgen, durch die soziale Abhängigkeit des Dienstverpflichteten unterscheiden. Die soziale Abhängigkeit macht den Dienstverpflichteten zum "Arbeitnehmer". Sie ergibt sich im Wesentlichen aus der Weisungsabhängigkeit des Dienstverpflichteten, seiner Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und daraus, dass der Dienstverpflichtete kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
Diese Merkmale eines Arbeitsverhältnisses ergaben sich bis zum 31.03.2017 aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ab dem 01.04.2017 gibt es hierzu einen speziellen Paragraphen des BGB, § 611a BGB, der einige Kernsätze der BAG-Rechtsprechung wiedergibt. § 611a Abs.1 Satz 1 bis 3 BGB lautet:
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“
Fraglich ist, ob Arbeitsverträge zwischen Eheleuten vorsehen können, dass die Arbeitspflicht gar keine Rolle spielen oder sogar völlig ausgeschlossen sein soll. Mit den o.g. gesetzlichen Regelungen passt das schlecht zusammen. Denn die vertragliche Hauptleistungspflicht bei einem freien Dienstvertrag und bei einem Arbeitsvertrag ist ja gerade die Leistung von freien Diensten bzw. von abhängiger Arbeit.
Im Streit: Ehegattenarbeitsverhältnis mit der Ehefrau eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer waren, stellte im Jahre 2005 die Ehefrau desjenigen Gesellschafters ein, der damals über die Mehrheit der GmbH-Anteile verfügte. Das Bruttomonatsgehalt betrug 3.759,31 EUR.
Später wurde der Minderheitsgesellschafter zum alleinigen Anteilseigner und Geschäftsführer, woraufhin die GmbH den „Arbeitsvertrag“ mit der Frau des Ex-Gesellschafters kündigte. Weil einige Monatsgehälter nicht gezahlt wurden, erhob die „Arbeitnehmerin“ Lohnklage. Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Klage ab (Urteil vom 08.11.2018, 4 Ca 979/18).
LAG Düsseldorf: Ein "Arbeitsvertrag" ohne Arbeitspflicht ist ein Scheingeschäft
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung zurück und ließ die Revision zum BAG zu. Dort liegt der Fall inzwischen (Aktenzeichen des BAG: 5 AZR 409/19).
Laut LAG bestand im Streitfall nie ein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung aus dem Jahre 2005 war ein Scheingeschäft und daher nichtig (§ 117 Abs.1 BGB). Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG hatte die Klägerin zu Protokoll erklärt, dass sie
„nie im Betrieb der Beklagten gearbeitet habe und zwar seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, welches richtigerweise seit dem Jahr 2005 bestehe. Die Klägerin habe deshalb auch nie ihre Arbeitskraft anbieten müssen und auch nie angeboten. Es sei von Anfang an so gewesen, dass die Klägerin Gehalt ohne Arbeit bekommen habe.“
Aufgrund dieser Aussage meinte das LAG, dass hier kein Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Denn der Arbeitsvertrag ist ja als Austauschvertrag definiert. Arbeitnehmer müssen weisungsgebundene Arbeit leisten und Arbeitgeber verpflichten sich im Gegenzug zur Lohnzahlung (Urteil, Rn.31). Daher kann ein Vertrag, der eine einseitige Zahlungspflicht begründet und eine Arbeitspflicht ausschließt, nach Ansicht des LAG kein Arbeitsvertrag sein (Urteil, Rn.32).
Dass die Parteien mit ihrem Vertrag eine Absicherung in der Sozialversicherung herbeiführen wollten, ändert daran nichts, so das LAG. Denn das Sozialversicherungsrecht setzt die Arbeitspflicht voraus, die hier im Streitfall aber nicht gewollt war (Urteil, Rn.33).
Fazit: Soll ein „Arbeitnehmer“ von vornherein niemals Arbeitsleistungen erbringen, liegt möglicherweise ein Scheingeschäft vor. Das sind vertragliche Absprachen, die nur den äußeren Schein eines bestimmten Vertrags hervorrufen sollen, dessen Rechtsfolgen aber nicht eintreten sollen. Scheingeschäfte sind gemäß § 117 Abs.1 BGB nichtig.
Eindeutige Fälle wie der hier vom LAG Düsseldorf entschiedene Streitfall sind allerdings eher selten. Meist arbeiten angestellte Partner oder Familienangehörige zumindest hin und wieder einmal, z.B. in einem Home-Office. Dann lässt sich vor Gericht nur schwer ein Scheingeschäft nachweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2019, 10 Sa 1139/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
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- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
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- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Update Arbeitsrecht 04|2019 vom 13.11.2019, LAG Düsseldorf: Soll eine „Arbeitnehmerin“ vereinbarungsgemäß nie arbeiten, sondern nur Geld erhalten, liegt kein Arbeitsverhältnis vor
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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