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Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
05.09.2017. Mit seinem Asklepios-Urteil vom April 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur rechtsbegründenden Wirkung arbeitsvertraglicher Verweise auf Tarifverträge abgesegnet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang).
Damit steht fest, dass die arbeitsvertragliche Bindung des Betriebserwerbers an Vertragsklauseln, die dynamisch auf bestimmte Tarifverträge verweisen, mit dem Europarecht vereinbar ist.
Auf der Grundlage dieser europarechtlichen Bestätigung seiner Rechtsprechung hat das BAG letzte Woche die beiden Vorlagefälle (Felja und Graf gegen Asklepios) zugunsten der klagenden Arbeitnehmer entschieden: BAG, Urteile vom 30.08.2017, 4 AZR 95/14 und 4 AZR 61/14 (Pressemeldung des Gerichts).
- Arbeitsvertragstreue contra unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Betriebserwerbers
- Felja und Graf versus Asklepios
- BAG: Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel behält ihre dynamische Wirkung auch nach einem Betriebsübergang
Arbeitsvertragstreue contra unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Betriebserwerbers
Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen (Arbeits-)Rechts gehört, dass vertragliche Verpflichtungen einzuhalten sind („pacta sunt servanda“). Dementsprechend heißt es in § 241 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Gläubiger „kraft des Schuldverhältnisses (…) berechtigt (ist), von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“
Wem einzelne Klauseln seines Arbeitsvertrages nicht mehr gefallen, muss daher mit seinem Vertragspartner eine einvernehmliche Vertragsänderung herbeiführen oder notfalls den gesamten Vertrag kündigen, um eine Vertragsfortsetzung zu geänderten Bedingungen durchzusetzen (falls der gekündigte Vertragspartner mit einer solchen Fortsetzung einverstanden ist). Ohne das OK des Vertragspartners bleibt ein Arbeitsvertrag wie er ist. Und muss von beiden Parteien erfüllt werden.
Vor diesem Hintergrund sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag dem Arbeitnehmer einen dauerhaften und rechtssicheren Anspruch auf „Bezahlung nach Tarif“ gewährt. Das gilt insbesondere für sog. „dynamische Bezugnahmeklauseln“, denen zufolge einer oder mehrere Tarifverträge einer bestimmten Branche „in seiner/ihrer jeweils gültigen Fassung“ auf das Arbeitsfeld des anzuwenden sind. Denn da Lohntarifverträge alle zwei bis drei Jahre höhere Löhne festschreiben, bedeutet ihre Anwendung „in der jeweils gültigen Fassung“, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf künftige tarifliche Lohnsteigerungen hat.
Arbeitsvertraglich festgeschriebene Ansprüche sind besonders wichtig, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt. Denn für diesen Fall schreibt § 613a Abs.1 Satz 1 BGB vor, dass der Betriebserwerber bzw. neue Inhaber automatisch in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen eintritt, die im Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben.
Wer daher z.B. den Sicherheitsservice (= Betriebsteil) eines metallverarbeitenden Betriebs übernehmen möchte, sollte zuvor die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer überprüfen, da dort mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Tarifverträge der Metallbranche Bezug genommen wird. Ob sich die damit verbundenen (hohen) Lohnkosten rechnen, muss sich der Betriebserwerber vorab gut überlegen. Denn die per Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer müssen es sich nicht gefallen lassen, nach den (weniger günstigen) Tarifverträgen bezahlt werden, an die der Betriebserwerber gebunden ist.
Diese Rechtslage gilt nach der Rechtsprechung des BAG seit 2007. Denn seitdem interpretiert das BAG arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln als rechtsbegründende Vereinbarungen, die den Arbeitnehmern unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit klagbare vertragliche Ansprüche auf Bezahlung nach Tarif verschaffen (Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II).
Die seit 2007 bestehende BAG-Rechtsbrechung wurde allerdings 2013 durch ein überraschendes EuGH-Urteil infrage gestellt (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-426/11 - Alemo-Herron, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag), so dass das BAG im Jahre 2015 vom EuGH wissen wollte, welche Wirkungen arbeitsvertragliche Tarifbindungsklauseln bei einem Betriebsübergang haben (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang). Zwei Jahre später kam die Antwort des Gerichtshofs, der die BAG-Rechtsprechung zum rechtsbegründenden Charakter dynamischer Bezugnahmeklauseln absegnete (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-680/15 und C-681/15 - Asklepios, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang).
Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils musste das BAG die beiden Vorlagefälle entscheiden.
Felja und Graf versus Asklepios
In den beiden Streitfällen hatten zwei Arbeitnehmer eines ursprünglich kommunalen Krankenhauses nach mehreren Betriebsübergängen auf private Betreiber ihren letzten (privaten) Vertragsarbeitgeber mit dem Ziel verklagt, ihre weitere Bezahlung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes durchzusetzen. Einer der Kläger war der seit 1978 als Hausarbeiter/Gärtner arbeitende Herr Felja (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A), EuGH: C-680/15). Seine Mitstreiterin war die seit 1986 als Stationshelferin tätige Frau Graf (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A), EuGH: C-681/15).
Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war in diesen beiden Fällen etwas speziell, denn hier kam es nicht auf die Arbeitsverträge aus den Jahren 1978 bzw. 1986 an, sondern auf eine vom Betriebsrat im Jahre 1997 getroffene Personalüberleitungsvereinbarung (PÜV). Die PÜV sicherte den Arbeitnehmern angesichts eines bevorstehenden Betriebsübergangs auf einen privaten Arbeitgeber, der nicht im Verband kommunaler Arbeitgeber (VKA) organisiert war, die weitere dynamische Anwendung des BMT-G II und künftiger, ihn ersetzender Tarifverträge zu. Diese PÜV-Zusicherung wurde 1997 offiziell zum Bestandteil der Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer gemacht.
Auf dieser vertraglichen Grundlage klagten Herr Felja und Frau Graf auf Bezahlung gemäß den Tarifverträgen, die mittlerweile für die gewerblichen Arbeitnehmer kommunaler Arbeitgeber gelten. Das sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den VKA-Bereich (TVöD-VKA) und ein ergänzender Überleitungstarif, der TVÜ-VKA.
Nachdem Herr Felja und Frau Graf im Jahre 2013 vor dem Arbeitsgericht Offenbach Erfolg hatten (Urteile vom 12.03.2013, 9 Ca 350/12 - Felja, 9 Ca 353/12 - Graf) und auch in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) als Sieger vom Platz gingen (Urteile vom 10.12.2013, 8 Sa 538/13 - Felja, 8 Sa 512/13 - Graf ), mussten sie sich aufgrund der EuGH-Anfrage des BAG (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang) bzw. dem zwischenzeitlichen EuGH-Urteil (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang) vier weitere Jahre gedulden, bis ihre Fälle endlich entschieden wurden.
BAG: Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel behält ihre dynamische Wirkung auch nach einem Betriebsübergang
Wie nicht anders zu erwarten war, entschied das BAG am 30.08.2017 die beiden Streitfälle Felja und Graf zugunsten der klagenden Arbeitnehmer. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarte Klausel, der zufolge bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind, gilt auch für den Betriebserwerber als dynamischen Bezugnahmeklausel.
Da der EuGH in seinem Urteil betont hatte, dass die Überleitung einer dynamischen Tarifanbindung auf einen Betriebserwerber für diesen nur zumutbar ist, wenn er die Möglichkeit zur Vertragsanpassung hat, stellt das BAG klar, dass solche Änderungsmöglichkeiten nach deutschem Arbeitsrecht bestehen:
Ein Betriebserwerber kann nämlich, so das BAG,
- einvernehmlich im Wege des Änderungsvertrags oder
- einseitig im Wege der Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG)
die aus seiner Sicht erforderlichen Anpassungen der Arbeitsverträge vornehmen. Den aus Arbeitgebersicht naheliegenden Einwand, dass eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsabsenkung kaum jemals vor Gericht Erfolg haben wird, lassen die Erfurter Richter nicht gelten.
Fazit: Pacta sunt servanda, und das gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern per Arbeitsvertrag tarifliche Leistungen zusagen, sind an diese Zusagen gebunden. Denn als das rechtsverbindliche Versprechen der dauerhaften Zahlung tariflich festgesetzter Löhne werden solche Zusagen verstanden und vereinbart.
Triftige Gründe, Betriebserwerber von dieser vertraglichen Bindung auszunehmen, sind nicht erkennbar. Denn das Prinzip „Pacta sunt servanda“ beruht auf der Vertragsfreiheit: Wer freiwillig vertragliche Leistungszusagen übernimmt, soll auch an sie gebunden sein. Und da niemand gezwungen wird, per Vertrag einen Betrieb oder Betriebsteil zu übernehmen, ist es Betriebserwerbern zumutbar, die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer weiterhin zu erfüllen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 30.08.2017, 4 AZR 95/14 und 4 AZR 61/14 (Pressemeldung des Gerichts)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, C-680/15 und C-681/15 (Asklepios)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 19.01.2017, Rs. C-680/15 und C-681/15
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A) (Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH gg. Felja)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A) (Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH gg. Graf)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 8 Sa 538/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/091 Verschlechterung des Arbeitsvertrags per Betriebsvereinbarung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/296 Arbeitsvertragsrichtlinien und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/152 Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/109 Anerkennungstarifvertrag und künftige Lohnerhöhungen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 14/387 Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/315 Tarifflucht durch Betriebsübergang?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/088 Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/119 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III
- Arbeitsrecht aktuell: 08/048 Betriebsübergang als Mittel zum Abbau von Arbeitnehmerrechten?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/009 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007
- Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II
- Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
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