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Tarifflucht durch Betriebsübergang?
15.09.2014. Das Europarecht und die Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten enthalten den Grundsatz, dass ein Betriebsübergang nicht zum Abbau von Arbeitnehmerrechten führen darf. Arbeitsvertragliche Pflichten gehen daher vom alten Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, auf den Betriebserwerber über.
Allerdings passt die Regel der rechtserhaltenden Überleitung nicht recht auf Tarifverträge, denn diese wirken gleichsam von außen auf die Arbeitsverträge ein. Sie sind daher zwar im Prinzip vom Erwerber anzuwenden, müssen aber den beim Erwerber geltenden Tarifen weichen.
In einem letzte Woche ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Betriebserwerber auch dann an die Tarifverträge des Betriebsveräußerers gebunden ist, wenn diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigt waren und daher nur noch per Nachwirkung galten: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2014, C-328/13 (ÖGB gg. WK Österreich).
- Flucht aus einem teuren Tarifvertrag durch Betriebsübergang - geht das?
- Der österreichische Streitfall: Austrian Airlines versucht, teure Tarifverträge durch einen Betriebsübergang auf ihre Tochtergesellschaft Tyrolean Airlines loszuwerden
- EuGH: Gekündigte Tarifverträge, an die der Betriebsveräußerer bis zum Betriebsübergang gebunden war, wirken beim Betriebserwerber nach
Flucht aus einem teuren Tarifvertrag durch Betriebsübergang - geht das?
Tarifverträge gelten nach deutschem Recht unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien. Tarifgebunden sind Arbeitnehmer, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, sowie Arbeitgeber, die Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind oder den Tarifvertrag selbst abgeschlossen haben.
Wird ein Tarifvertrag gekündigt oder endet seine Laufzeit, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der Laufzeit seine zwingende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers. Er gilt dann zwar weiterhin für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, aber diese können von ihm durch arbeitsvertragliche Vereinbarung "nach unten", d.h. zulasten des Arbeitnehmers abweichen. Dieses Prinzip der Nachwirkung ergibt sich aus § 4 Abs.5 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Bei einem Betriebsübergang ist der Erwerber oft nicht im selben Arbeitgeberverband wie der Veräußerer, so dass die Tarifbindung entfällt. Für diesen Fall sieht § 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass die Inhaltsnormen eines vor dem Betriebsübergang geltenden Tarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden; außerdem dürfen sie (als frischgebackene Arbeitsvertragsregelungen) nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang zulasten des Arbeitnehmers geändert werden.
Von der einjährigen Änderungssperre nimmt das Gesetz nachwirkende Tarifverträge aus (§ 613a Abs.1 Satz 4 BGB). Das ist folgerichtig, denn Tarifverträge, deren Laufzeit abgelaufen ist und die daher nachwirken, können ohnehin per Arbeitsvertrag geändert werden, d.h. auch ohne Betriebsübergang.
Ähnlich wie in Deutschland ist auch die Rechtslage in Österreich. Auch hier gilt das Prinzip der Nachwirkung von Tarifverträgen, und auch hier verpflichtet das Gesetz den Betriebserwerber dazu, die bis zum Betriebsübergang geltenden Tarifverträge weiter anzuwenden und von ihnen per Arbeitsvertrag frühestens ein Jahr nach dem Übergang zulasten der Arbeitnehmer abzuweichen.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein Betriebsübergang zur Beseitigung "teurer" Tarifverträge genutzt werden kann, im Prinzip mit nein zu beantworten.
Denn auch nachwirkende Tarifverträge müssen ja durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Erwerber und den übernommenen Arbeitnehmern ersetzt werden, und hier können die Arbeitnehmer ihr OK verweigern. Und wenn der Erwerber ungünstigere Tarifverträge mit einer Gewerkschaft vereinbaren möchte, braucht er auch hier einen Vertragspartner, der mitspielt.
Trotzdem werden Betriebsübergänge, vor allem von einer Konzernmutter zu einer Tochtergesellschaft, immer wieder dazu genutzt, die kostspieligen Tarifverträge, an die die Konzernmutter gebunden ist, beiseite zu schieben. Über einen solchen aus Österreich stammenden Fall hatte letzte Woche der EuGH zu entscheiden.
Der österreichische Streitfall: Austrian Airlines versucht, teure Tarifverträge durch einen Betriebsübergang auf ihre Tochtergesellschaft Tyrolean Airlines loszuwerden
Im Streitfall hatte die finanziell angeschlagene Austrian Airlines (AuA) ihren Flugbetrieb zum 01.07.2012 auf ihre Tochtergesellschaft, die Tyrolean Airlines, übertragen, um dort statt der teuren AuA-Tarifverträge die billigeren Tyrolean-Tarifverträge anwenden zu können. Vorsichtshalber kündigte man zum 30.06.2012 die AuA-Kollektivverträge bzw. ließ sie durch den Arbeitgeberverband, die Wirtschaftskammer, kündigen.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) roch den Braten und kündigte seinerseits zum 30.06.2012 die bei der Tyrolean Airlines geltenden Kollektivverträge, um die geplante Ersetzung der AuA-Tarifverträge durch die Tyrolean-Tarifverträge zu verhindern.
Es spricht nach österreichischem Recht viel dafür, dass die Tyrolean Airlines ab dem 01.07.2012 die von den Arbeitnehmern "mitgenommenen" und nach Kündigung nachwirkenden AuA-Tarifverträge weiter hätte anwenden müssen. Das tat sie aber nicht, sondern bezahlte die übernommenen Arbeitnehmer nach ihren Unternehmensrichtlinien, was zu erheblichem Gehaltsabsenkungen führte.
Der ÖGB zog für seine Mitglieder vor Gericht und der Prozess landete beim Obersten Gerichtshof (OGH), der Zweifel hatte, wie er den Streitfall rechtlich bewerten sollte. Aus Sicht des OGH kommt es bei der Auslegung der österreichischen Regelungen auf das richtige Verständnis von Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG an.
Nach dieser Vorschrift wendet der Betriebserwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen
- bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw.
- bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags
in dem gleichen Maße an, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
Hintergrund der juristischen Zweifel des OGH ist die Frage, ob ein nachwirkender Tarifvertrag aufgrund der gesetzlichen Anordnung seiner Fortgeltung nicht eher zum Gesetzesrecht gehört als zu den vertraglichen Regelungen. Für Gesetze gilt Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG aber nicht.
Außerdem sieht Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG eine zeitlich begrenzte Bindung des Betriebserwerbers an Alt-Tarife vor, während die österreichischen Gesetzesregelungen über die Nachwirkung eine solche zeitliche Grenze nicht enthalten.
EuGH: Gekündigte Tarifverträge, an die der Betriebsveräußerer bis zum Betriebsübergang gebunden war, wirken beim Betriebserwerber nach
Wie schon der EuGH-Generalanwalt Villalón in seinen Schlussanträgen kommt auch der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es für Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Rolle spielt, ob ein beim Betriebsveräußerer geltender Tarifvertrag auf vertraglicher Grundlage oder aufgrund einer Gesetzesvorschrift über die Nachwirkung weiter anzuwenden ist.
Für den vorliegenden Streitfall heißt das, dass auch nachwirkende Tarifverträge vom Betriebserwerber weiter anzuwenden sind. Die Chancen der AuA und ihrer Tochter, der Tyrolean Airlines, die Löhne ihrer im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch billige Tyrolean-Tarife zu drücken, dürften daher im weiteren Verlauf des Rechtsstreits in Österreich gegen Null gehen.
Bemerkenswert ist ein Argument des Gerichtshofs, mit dem dieser auf sein umstrittenes Urteil vom 18.07.2013 in der Rechtssache Alemo-Herron (C-426/11) zu sprechen kommt.
In dem Alemo-Herron-Urteil hatte der EuGH die unternehmerische "Freiheit" des Betriebserwerbers betont, arbeitsvertragliche "Anpassungen" vorzunehmen, und er hatte den Grundsatz aufgestellt, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge den Erwerber nicht dauerhaft an diese Tarife binden können, wenn er selbst keine Chance hat, die Fortschreibung dieser Tarifverträge zu beeinflussen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag).
Seine jetzt vorgenommene arbeitnehmerfreundliche Auslegung von Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG sichert der EuGH mit Blick auf das Alemo-Herron-Urteil so ab (Urteil, Rn.29-30):
"Ferner entspricht diese Auslegung dem Ziel der Richtlinie 2001/23, das darin besteht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits zu gewährleisten, und aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25).
Die Vorschrift über die Nachwirkung von Kollektivverträgen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, hat nämlich begrenzte Auswirkungen, da die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrags nur für die Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten werden, die unmittelbar vor seiner Kündigung von ihm erfasst wurden, und nur so lange, wie für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass eine solche Vorschrift den Erwerber daran hindern würde, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen."
Soll heißen: Wenn der Betriebserwerber durch Art.3 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG und durch nationale Gesetzesvorschriften über die Nachwirkung zur vorübergehenden weiteren Befolgung der Alt-Tarife des Veräußerers gezwungen wird, ist das mit den Grundsätzen der Alemo-Herron-Entscheidung vereinbar, denn der Betriebserwerber wird durch das österreichische (und das weitgehend identische deutsche) Recht der Nachwirkung von Tarifverträgen nicht gehindert,
- neue Tarifverträge abzuschließen und/oder
- mit den Arbeitnehmern von den nachwirkenden Tarifen abweichende (ungünstigere) arbeitsvertragliche Vereinbarungen abzuschließen.
Fazit: Es scheint so zu sein, dass der EuGH die Aussagen seiner umstrittenen Alemo-Herron-Entscheidung vor allem auf das englische Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bezogen hat und auf die hier bestehende dauerhafte und einseitig-knebelnde Bindung des privaten Erwerbers eines ehemals öffentlichen Betriebs an die Tarifentwicklung im (englischen) öffentlichen Sektor.
Da arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge den Betriebserwerber nach deutschem Recht weder am Abschluss eines ergänzenden Haustarifvertrags mit der Gewerkschaft hindern, deren Tarife arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, und da der Betriebserwerber außerdem jederzeit abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit den übernommenen Arbeitnehmern treffen kann, dürfte die arbeitsvertragliche Weitergeltung in Bezug genommener Tarifverträge gemäß der seit 2007 bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Alemo-Herron-Urteil vereinbar sein.
Diese Rechtsprechung ist für Arbeitnehmer wichtig und für Arbeitgeber dementsprechend teuer, weil sie arbeitsvertragliche Regelungen, denen zufolge der Arbeitnehmer ein Recht auf die Anwendung bestimmter Tarifverträge hat, betriebsübergangsfest macht. Würde diese Rechtsprechung aufgrund des EuGH-Urteils in Sachen Alemo-Herron wieder gekippt, wären Austöchterungen nach dem Modell der Austrian Airlines wieder wie vor 2007 eine attraktive Arbeitgeberstrategie zur Lohnkostensenkung in Konzernen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2014, C-328/13 (ÖGB gg. Wirtschaftskammer Österreich)
- Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 03.06.2014, Rs. C-328/13 (ÖGB gg. Wirtschaftskammer Österreich)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/230 Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/119 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III
- Arbeitsrecht aktuell: 08/048 Betriebsübergang als Mittel zum Abbau von Arbeitnehmerrechten?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II
- Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“
Letzte Überarbeitung: 11. September 2017
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