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Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
29.04.2017. Vor knapp zwei Jahren berichteten wir über einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG), mit dem das höchste deutsche Arbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) fragte, ob die zeitlich unbegrenzte "Mitnahme" einer arbeitsvertraglichen Tarifanbindung zu einem Betriebserwerber europarechtlich in Ordnung ist (Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang).
Diese Frage hat bei Betriebsübergängen große wirtschaftliche Bedeutung, denn wenn Betriebserwerber "ewig" an arbeitsvertragliche Zusagen einer Bezahlung nach bestimmten Tarifverträgen "in ihrer jeweiligen Fassung" gebunden sind, kann die Übernahme von Betrieben und Belegschaften nicht zur langfristigen Lohnabsenkung "genutzt" werden.
Für Arbeitnehmer ist das gut, denn ihre Bezahlung nach dem arbeitsvertraglich zugesagten Tarifsystem ist sicher. Diese Sicherheit "tarifdynamischer Arbeitsverträge" nach deutschem Arbeitsrechts hat der EuGH vorgestern abgesegnet: EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-680/15 und C-681/15 (Asklepios).
- Wieviel sind arbeitsvertragliche Zusagen einer Bezahlung nach Tarif "in seiner jeweiligen Fassung" bei einem Betriebsübergang rechtlich wert?
- Streit im Krankenhaus Dreieich-Langen nach Privatisierung 1995 und mehreren späteren Betriebs(teil)übergängen
- EuGH: Arbeitsvertragliche Verweisungen auf künftige Tariflohnsteigerungen gelten als Teil des übergeleiteten Arbeitsvertrags auch für Betriebserwerber
Wieviel sind arbeitsvertragliche Zusagen einer Bezahlung nach Tarif "in seiner jeweiligen Fassung" bei einem Betriebsübergang rechtlich wert?
Gemäß § 613a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt der Betriebserwerber in die Arbeitsverträge der übernommenen Belegschaft als neuer Arbeitgeber ein, und zwar mit allen Rechten und Pflichten (§ 613a Abs.1 Satz 1 BGB). Ist der Erwerber anders als sein Vorgänger nicht tarifgebunden, werden die für die Arbeitnehmer bisher geltenden Tarifverträge zum Inhalt der Arbeitsverträge und dürfen (als Arbeitsvertragsinhalte) frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden (§ 613a Abs.1 Satz 2 BGB). Anders ist es dann, wenn ein Erwerber wie z.B. ein privater Investor an andere Tarifverträge gebunden als sein Vorgänger, z.B. eine Kommune oder der Staat. Dann treten die (meist "billigeren") Tarifverträge des Betriebsübernehmers an die Stelle der bisher für die Belegschaft geltenden Tarifverträge (§ 613a Abs.1 Satz 3 BGB).
Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden Betriebsübergänge lange Zeit dazu genutzt , "teure" Tarifverträge, an die der Betriebsveräußerer gebunden war, durch "billigere" Tarifverträge zu ersetzen, die der Erwerber anwenden musste.
Die Strategie der Lohnsenkung per Betriebsübergang ist aber seit einer Rechtsprechungsänderung des BAG im Jahre 2007 nicht mehr so einfach umzusetzen. Denn das BAG hat 2007 mit mehreren Urteilen entschieden, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen (also auch künftigen) Fassung im Normalfall rechtsbegründende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers haben (wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II).
Bis 2007 hatte das BAG Bezugnahmeklauseln als "Gleichstellungsabreden" interpretiert, d.h. ihr Sinn bestand dieser Auslegung zufolge darin, dass Nicht-Gewerkschaftsmitglieder rechtlich ebenso behandelt werden wie Gewerkschaftsmitglieder. Diese können aufgrund ihrer Tarifgebundenheit und der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers die jeweils aktuellen Tariflöhne gemäß § 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) beanspruchen, und so sollen gemäß der Bezugnahmeklausel (verstanden als Gleichstellungsabrede) auch die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder behandelt werden. Fällt nun aber die Tarifbindung des Arbeitgebers an die arbeitsvertraglich genannten Tarifverträge wegen eines Betriebsübergangs weg, haben die Gewerkschaftsmitglieder keinen Anspruch mehr auf künftige Tariflohnerhöhungen (denn § 4 Abs.1 TVG greift nicht mehr ein), und es gelten stattdessen gemäß § 613a Abs.1 Satz 3 BGB die Tarifverträge, an die der Erwerber gebunden ist. Und das alles gilt für Gewerkschaftsmitglieder gleichermaßen wie für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder, wenn man Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden interpretiert.
Da das BAG seit 2007 Bezugnahmeklauseln nicht mehr als Gleichstellungsabreden, sondern als rechtsbegründend interpretiert (falls die Vertragsklausel nicht vor 2002 vereinbart wurde), kommt es seitdem auf § 613a Abs.1 Sätze 2 bis 4 BGB gar nicht mehr an. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge die Anwendung bestimmter Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vorsehen (z.B. des öffentlichen Dienstes), können sich
- gegenüber einem tarifungebundenen Erwerber ebenso wie
- gegenüber einem an andere Tarife gebundenen Erwerber
auf ihre "dynamische" Vertragsklausel berufen. Ihr Recht auf künftige Bezahlung gemäß den im Arbeitsvertrag genannten Tarifen folgt einfach aus der Arbeitsvertragsüberleitung, d.h. aus § 613a Abs.1 Satz BGB - künftige Tariflohnerhöhungen inklusive.
Diese aus Arbeitnehmersicht positive BAG-Rechtsprechung wurde durch ein EuGH-Urteil aus dem Jahre 2013 infrage gestellt (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-426/11 - Alemo-Herron). In diesem Urteil, das einen englischen Fall betraf, entschied der Gerichtshof, dass dynamische Tarifbindungsklauseln den Betriebserwerber nicht zur Zahlung verpflichten dürfen, wenn er die im Arbeitsvertrag erwähnten Tarifverträge nicht selbst beeinflussen kann, nämlich durch Teilnahme an den Tarifverhandlungen. Dabei berief sich der EuGH - etwas überraschend - auf die in Art.16 der europäischen Grundrechtecharta garantierte Unternehmerfreiheit (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag).
Arbeitgebernahe Juristen sahen daher seit 2013 erwartungsfroh einer erneuten Kehrwende des BAG entgegen, d.h. einer Rückkehr zu seiner bis 2007 geltenden Rechtsprechung. Denn aus dem Alemo-Herron-Urteil des EuGH scheint ja zu folgen, dass die rechtsbegründende Interpretation von Bezugnahmeklauseln europarechtswidrig ist, da sie dazu führt, den Betriebserwerber dauerhaft an die von seinem Vorgänger angewandten Tarifverträge zu ketten.
Da auch das BAG nicht ausschließen konnte, dass seine Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln mit dem EU-Recht unvereinbar ist, legte es dem Gerichtshof 2015 einige Fragen dazu vor, welche Wirkungen arbeitsvertragliche Tarifbindungsklauseln bei einem Betriebsübergang haben (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang).
Streit im Krankenhaus Dreieich-Langen nach Privatisierung 1995 und mehreren späteren Betriebs(teil)übergängen
In den beiden Streitfällen, die vom EuGH gemeinsam entschieden wurden, ging es um zwei Arbeitnehmer eines ursprünglich kommunalen hessischen Krankenhauses (Dreieich-Langen), nämlich um den seit 1978 als Hausarbeiter/Gärtner arbeitenden Herrn Felja (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A), EuGH: C-680/15) und um die seit 1986 als Stationshelferin tätige Frau Graf (BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A), EuGH: C-681/15). Herr Felja und Frau Graf waren Mitglieder der Gewerkschaft ver.di.
In ihren Arbeitsverträgen war die Geltung des für den öffentlichen Dienst geltenden Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vereinbart. Diese Verträge bzw. Tarifanbindungen waren aber vor 2002 vereinbart worden (1978 und 1986) und unterfielen daher als Alt-Verträge nicht der arbeitnehmerfreundlichen, seit 2007 bestehenden BAG-Rechtsprechung.
Im Jahre 1995 wurde das Krankenhaus privatisiert bzw. auf eine K. GmbH als neuen Inhaber und Arbeitgeber übertragen. Die K. GmbH war Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV).
Zwei Jahre später gingen die Betriebsteile, in denen Herr Felja und Frau Graf arbeiteten, durch Betriebsübergang auf ein privates Unternehmen über, das nicht mehr im KAV organisiert war, die KLS Facility Management GmbH. Weil sie nicht im KAV war, vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen Personalüberleitungsvertrag, der den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die dynamische Anwendung des BMT-G II und künftiger, ihn ersetzender Tarifverträge zusicherte. Diese Zusicherung wurde Bestandteil der Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer.
Im Folgenden wurde die KLS Teil des Asklepios-Konzerns. Zum 01.07.2008 ging der Betriebsteil, in dem Herr Felja arbeitete, durch Betriebsübergang auf eine andere Konzerngesellschaft über, die Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH. Zum selben Zeitpunkt wurde der Betriebsteil, in dem Frau Graf tätig war, auf ein anderes Konzernunternehmen übertragen, die Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH.
Wie bereits die KLS, so waren auch diese beiden Konzernunternehmen nicht an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Da sie die laufenden Tariflohnerhöhungen nicht an Herrn Felja und Frau Graf weitergaben und auch von dem mittlerweile geltenden Nachfolgetarifvertrag, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), nichts wissen wollten, klagten Herr Felja und Frau Graf auf die Feststellung, dass seit Oktober 2005 der TVöD in seiner jeweiligen Fassung auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei.
Damit hatten sie vor dem Arbeitsgericht Offenbach und in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG setzte die Revisionsverfahren aus und legte beide Fälle dem EuGH vor. Dabei machte das BAG den EuGH auf zwei Unterschiede aufmerksam, die zwischen den deutschen Sachverhalten und dem englischen Streitfall bestanden, der 2013 dem Alemo-Herron-Urteil des EuGH zugrunde lag:
Erstens konnten Herr Felja und Frau Graf die Anwendung des BMT-G II bzw. des ihn ersetzenden TVöD bereits vor dem letzten Betriebsübergang im Juli 2008 ausschließlich auf arbeitsvertraglicher Grundlage verlangen, da bereits die KLS (als Betriebsveräußerer) nicht tarifgebunden war. Und zweitens hatten die übernehmenden Gesellschaften die Möglichkeit, die übergeleiteten Arbeitsverträge bzw. die in ihnen enthaltenen Verweise auf Tarifverträge zu ändern, nämlich durch Änderungsvertrag oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung.
Von dieser Argumentation ließ sich der EuGH-Generalanwalt Yves Bot nicht überzeugen und schlug daher dem Gerichtshof Anfang 2017 vor, auf die Anfrage des BAG in dem Sinne zu antworten, dass die dynamische Weitergeltung der streitigen Tarifverträge europarechtswidrig sei (Schlussanträge vom 19.01.2017, Rs. C-680/15 und C-681/15). Aus seiner Sicht war hier entscheidend, dass weder der Betriebsveräußerer noch der Betriebserwerber an den Verfahren zur Aushandlung der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge teilnehmen können.
EuGH: Arbeitsvertragliche Verweisungen auf künftige Tariflohnsteigerungen gelten als Teil des übergeleiteten Arbeitsvertrags auch für Betriebserwerber
Anders als in den meisten Fällen folgte der Gerichtshof in den vorliegenden Streitfällen nicht dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts und segnete die Rechtsauffassung des BAG im Ergebnis ab.
In der - äußerst kurzen - Urteilsbegründung bekräftigt der EuGH zwar die Aussagen seines Urteils vom 18.07.2013 in der Sache Alemon-Herron (C-426/11), dass nämlich der Betriebserwerber rechtlich dazu in der Lage sein muss, nach dem Betriebsübergang "Anpassungen" vorzunehmen, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit "erforderlich" sind, d.h. er muss Einfluss auf die (Entwicklung der) Löhne der übernommenen Belegschaft haben. Allerdings folgt der EuGH dem BAG in dessen rechtlicher Bewertung, dass die hier verklagten, zum Asklepios-Konzern gehörenden Unternehmen sehr wohl dazu in der Lage sind, auf die Lohnansprüche der beiden Kläger und ihrer Kollegen Einfluss zu nehmen, d.h. nach dem Betriebsübergang Anpassungen vorzunehmen.
Demzufolge stellt der EuGH klar, dass die arbeitsvertragliche dynamische Tarifanbindung, über die in den beiden deutschen Fällen gestritten wurde, mit seiner bisherigen Rechtsprechung und insbesondere mit dem Alemon-Herron-Urteil (C-426/11) vereinbar ist (Urteil, Rn.25). Zwar hatte Asklepios argumentiert, dass die Möglichkeit einer Lohnanpassung nach dem Betriebsübergang in Wahrheit gar nicht bestünde und/oder nicht effektiv genutzt werden könnte, doch lässt sich der EuGH auf diese Diskussion über das deutsche Arbeitsrecht erst gar nicht ein:
"Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über diesen Gesichtspunkt zu entscheiden." (Urteil, Rn.27)
Fazit: Arbeitsvertragliche Tarifanbindungsklauseln, die 2002 oder später vereinbart wurden, haben auch in Zukunft rechtsbegründende ("konstitutive") Wirkung, d.h. sie verschaffen dem Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Bezahlung nach den jeweils in Bezug genommenen Tarifverträgen. Sind solche Bezugnahmen "dynamisch" formuliert (wie praktisch immer), d.h. verweisen sie auf die bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden (künftigen) Fassung, haben Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf künftige Tariflohnerhöhungen.
Diese Ansprüche sind "betriebsübergangsfest", d.h. sie richten sich im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs.1 Satz BGB gegen den Erwerber. An dieser seit 2007 gefestigten Rechtsprechung des BAG ändert auch die Alemon-Herron-Entscheidung des EuGH (C-426/11) nichts. Denn die seit 2007 bestehende BAG-Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln widerspricht diesem EuGH-Urteil nicht und ist auch ansonsten mit dem Europarecht vereinbar.
Die vorgestern ergangene Entscheidung des EuGH ist von erheblicher Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht und hat ein drohendes juristisches Chaos verhindert. Denn die vor 2007 "geltende" BAG-Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln, d.h. deren Interpretation als "Gleichstellungsabreden", ist in vielen Punkten widersprüchlich und mit der seit 2002 auch im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zu vereinbaren. Eine Rückkehr zu dieser alten (verfehlten) Rechtsprechung wäre dem BAG daher kaum möglich gewesen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, C-680/15 und C-681/15 (Asklepios)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 19.01.2017, Rs. C-680/15 und C-681/15
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A) - Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH gg. Ivan Felja
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A) - Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH gg. Vittoria Graf
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 8 Sa 538/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
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Letzte Überarbeitung: 4. Mai 2020
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