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Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007
16.01.2008. Über neue Urteile wird ständig berichtet, gerade auch im Arbeitsrecht.
Auch auf dieser Webseite sowie in unserem arbeitsrechtlichen Newsletter kommentieren wir pro Jahr inzwischen an die 100 Gerichtsentscheidungen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Bedeutung sind.
Hinzu kommen kollektivrechtliche Entscheidungen, die aus Sicht von Betriebs- und Personalräten wichtig sind, sowie Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die mittlerweile ebenso ernst genommen werden wie Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Die „Top Ten 2007“ sind aus unserer Sicht folgende Entscheidungen:
- 1. Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“: Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05
- 2. Bundesarbeitsgericht erlaubt Streiks um Tarifsozialpläne : Urteil vom 24.04.2007, 1 AZR 252/06
- 3. Gesamtschau bei Mobbing überwindet Ausschlussklauseln: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06
- 4. Stewardessen heben ab: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2007, 11 Ca 8952/06
- 5. Bundesarbeitsgericht erlaubt Sympathiestreiks: Urteil vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
- 6. Kein Klageverzicht ohne Gegenleistung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06
- 7. Piloten am Boden: Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07
- 8. Tarifliche und gesetzliche Altersgrenzen sind rechtens: EuGH, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05 („Palacio“)
- 9. Lokführer dürfen im Güterverkehr und im Personenfernverkehr streiken: Sächsisches LAG, Urteil vom 02.11.2007, 7 SaGa 19/07
- 10. Zielvereinbarungen und Boni: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
- Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
1. Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“: Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05
Wenn Arbeitsverträge Tarifverträge formularmäßig für anwendbar erklären, haben auch Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, Anspruch auf die tariflichen Leistungen.
Dafür können sie sich aber nach der langjährigen Rechtsprechung des vierten Senats des BAG nichts kaufen, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers wegfällt, etwa in Fällen des Verbandsaustritts oder bei Betriebsübergängen. Nach dieser Rechtsprechung sollen Bezugnahmeklauseln nämlich als sog. „Gleichstellungsabreden“ zu verstehen sein, d.h. sie sollen (angeblich) nur verhindern, dass sich Nichtgewerkschaftsmitglieder schlechter stehen als Gewerkschaftsmitglieder.
Diese Rechtsprechung hat der vierte Senat des BAG nunmehr aufgegeben und einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, die auf Leistungen gemäß einem Änderungstarifvertrag klagte, der nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband abgeschlossen wurde: Die Klage hatte Erfolg, weil der Arbeitsvertrag den „einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung“ für anwendbar erklärte:
2. Bundesarbeitsgericht erlaubt Streiks um Tarifsozialpläne : Urteil vom 24.04.2007, 1 AZR 252/06
Bereits mit Urteil vom 06.12.2006 hatte das BAG geklärt, dass die sozialen Folgen von Betriebsänderungen nicht nur von den Betriebspartnern mit Hilfe von Sozialplänen, sondern auch unter Einschaltung der Gewerkschaften mit Hilfe von Tarifverträgen geregelt werden können.
Auch Gewerkschaften können daher mit dem Arbeitgeber über Abfindungen etc. verhandeln, wenn Betriebe geschlossen oder verlagert werden sollen. Für solche gewerkschaftlich getragenen Regelungen hat sich der Ausdruck „Tarifsozialplan“ eingebürgert.
Mit einer Folgeentscheidung vom 24.04.2007 hat das BAG nunmehr weiterhin klargestellt, dass die Gewerkschaften auch Streiks führen dürfen, um Tarifsozialpläne durchzusetzen. Die Arbeitgeberseite ist angesichts dieser Entwicklung der Rechtsprechung verständlicherweise „not amused“, können doch die Auseinandersetzungen über die Höhe von Abfindungen nunmehr seitens der Arbeitnehmer mit sehr viel härteren Bandagen geführt werden:
Arbeitsrecht aktuell 07/06 Bundesarbeitsgericht erlaubt Streiks um Tarifsozialpläne
3. Gesamtschau bei Mobbing überwindet Ausschlussklauseln: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06
Wer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings einklagt, hat es schwer: Er muss nämlich die konkreten Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts detailliert vortragen, wobei oft erst bei fortgesetzten Schikanen deutlich wird, dass diese rechtswidrig sind. Haben der klagende Arbeitnehmer und sein Anwalt diese Vortragslast bewältigt, geraten sie oft in Beweisnot, denn der Arbeitgeber will oft von alledem keine Kenntnis haben.
Wird auch diese Hürde genommen, kann das Gericht die Klage möglicherweise trotzdem abweisen, wenn einzelne Vorfälle so lange zurückliegen, dass die sich daraus ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers bei Anwendung vertraglicher oder tariflicher Ausschlussklauseln verfallen sind.
Diese Hürde hat das BAG nunmehr zugunsten des gemobbten Arbeitnehmers aus dem Weg geräumt: Nach einem Urteil vom 16.05.2007 ist eine „Gesamtschau“ der Vorfälle vorzunehmen, d.h. es ist zu prüfen, ob die einzelnen Mobbingvorfälle als „übergreifendes systematisches Vorgehen“ zu qualifizieren sind.
Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer auch aus solchen Vorfällen Rechte herleiten, die nach buchstabengetreuer Anwendung der jeweiligen Ausschlussklausel an sich schon zu lange zurückliegen:
4. Stewardessen heben ab: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2007, 11 Ca 8952/06
Die Lufthansa verwehrte einer befristet beschäftigten 46jährigen Flugbegleiterin den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Begründung, eine unbefristete Einstellung sei wegen der im höheren Alter häufiger auftretenden Flugdienstuntauglichkeit bzw. wegen der dann eintretenden finanziellen Lasten für die Lufthansa finanziell nicht tragbar.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hielt dies für eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung wegen des Alters und verurteilte die Lufthansa zu einer Geldentschädigung in Höhe von drei Monatsverdiensten. Die Schlechterstellung der Klägerin wegen ihres Alters sei unangemessen und nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.
Das bloße wirtschaftliche Risiko, eine Übergangsversorgung aufgrund Flugdienstuntauglichkeit zahlen zu müssen, könne nicht als „legitimes Ziel“ im Sinne des AGG anerkannt werden, sondern sei lediglich ein individuelles Unternehmerinteresse der Lufthansa:
07/49 Jung genug zu arbeiten, aber zu alt für eine unbefristete Einstellung?
5. Bundesarbeitsgericht erlaubt Sympathiestreiks: Urteil vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
Bei Sympathie- oder Solidaritätsstreiks werden Unternehmen bestreikt, mit denen die Gewerkschaft keinen Firmentarifvertrag abschließen möchte und die auch nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, mit dem sich die Gewerkschaft in Tarifverhandlungen befindet.
Durch solche Streiks soll der mittelbare Druck auf die Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite erhöht werden. Befindet sich beispielsweise ein Verlagsunternehmen in Tarifverhandlungen über den Abschluss eines für Redakteure geltenden Tarifvertrags, kann ein Sympathie- bzw. Solidaritätsstreik darin bestehen, ein zum Konzern gehörendes Druckereiunternehmen zu bestreiken, auch wenn dieses „eigentlich“ mit dem Redakteurtarifkonflikt nichts zu tun hat. Auf diese Weise soll mittelbar der „Schmerz“ für den eigentlichen Tarifgegner erhöht werden.
Nachdem das BAG in den 80er Jahren in zwei Fällen gegen die rechtliche Zulässigkeit von Sympathiestreiks entschieden hatte (BAG, Urteil vom 05.03.1985, 1 AZR 468/83; Urteil vom 12.01.1999, 1 AZR 219/86), erklärte es diese Streikform in einem Urteil vom 19.06.2007 nunmehr für rechtens:
Arbeitsrecht aktuell 07/24 Bundesarbeitsgericht: Solidaritätsstreiks zulässig
6. Kein Klageverzicht ohne Gegenleistung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 06.09.2007, dass eine formularmäßige Erklärung des Arbeitnehmers, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, in der Regel eine „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB darstellt und deshalb unwirksam ist, wenn dem Klageverzicht des Arbeitnehmers keine Gegenleistung des Arbeitgebers gegenübersteht.
Mit dieser Entscheidung hat es das BAG dem Arbeitgeber schwerer gemacht, sich nach Ausspruch einer Kündigung durch eine „schnelle Unterschrift“ seitens des Arbeitnehmers einseitig Rechtssicherheit zu verschaffen:
Arbeitsrecht aktuell 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
7. Piloten am Boden: Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07
Seit Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 ist umstritten, ob die tarifliche oder arbeitsvertragliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Erreichen eines bestimmten Alters des Arbeitnehmers – meist: des Renteneintrittsalters - eine rechtlich verbotene Altersdiskriminierung darstellt oder nicht.
Manche Juristen argumentieren, dass der altersbedingte Verlust des Arbeitplatzes eine Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer wegen ihres Alters darstelle und Altersbefristungen daher unwirksam seien. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wies mit Urteil vom 15.10.2007 die Klage dreier Lufthansa-Piloten ab, die sich gegen die bei der Lufthansa geltende Pilotenaltersgrenze von 60 Jahren zur Wehr setzten und mit dem Argument eines Verstoßes gegen das AGG auf Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses geklagt hatten.
Das LAG sah die Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten als rechtmäßig an, da mit erhöhtem Alter die Belastbarkeit von Piloten sinke und damit das Risiko von Fehlentscheidungen steige.
Arbeitsrecht aktuell 07/79 Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
8. Tarifliche und gesetzliche Altersgrenzen sind rechtens: EuGH, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05 („Palacio“)
Nur einen Tag nach dem Pilotenurteil des Hessischen LAG hat auch der EuGH in einem spanischen Vorlagefall zu der Frage der Zulässigkeit rechtlicher Altersgrenzen entschieden, und zwar ebenfalls in einem arbeitnehmerunfreundlichen Sinne.
Geklagt hatte ein spanischer Arbeitnehmer gegen seine automatische bzw. aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eintretende Verabschiedung in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Hierin sah der EuGH zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern, doch hielt er diese für gerechtfertigt im Sinne der Richtlinie 2000/78. Zur Begründung heißt es, die fragliche Gesetzesbestimmung ziele darauf ab, den nationalen Arbeitsmarkt zu regulieren, um unter anderem die Arbeitslosigkeit einzudämmen.
Mit dieser Entscheidung hat sich der EuGH von seinem umstrittenen Mangold-Urteil (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04) deutlich distanziert.
Arbeitsrecht aktuell 07/77 Zwangsverrentung als Mittel zur Beschäftigungsförderung?
9. Lokführer dürfen im Güterverkehr und im Personenfernverkehr streiken: Sächsisches LAG, Urteil vom 02.11.2007, 7 SaGa 19/07
In dem Tarifstreit zwischen der GDL und der Deutschen Bahn AG konnte diese am 05.10.2007 einen vorläufigen juristischen Erfolg für sich verbuchen, da das Arbeitsgericht Chemnitz der GDL im Rahmen eines Eilverfahrens das Führen von Streiks im Bereich des Güterverkehrs und im Personenfernverkehrs untersagte (AZ: 7 Ga 26/07).
Diese Entscheidung hob das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Berufungsurteil vom 02.11.2007 auf, d.h. es erlaubte der GDL, auch im Güter- und Personenfernverkehr Streiks zu organisieren (AZ: 7 SaGa 19/07).
Im Ergebnis hatte die Arbeitgeberseite keinen Erfolg mit ihrem Argument, dass kleinere Gewerkschaften keine Tarifverträge aushandeln und/oder erstreiken dürfen, wenn bereits eine größere Konkurrenzgewerkschaft im Betrieb oder in der Branche existiert und im Bereich der kleineren Gewerkschaft Tarifverträge abgeschlossen hat. Damit gab das LAG der Tarifautonomie und der daraus folgenden Streikfreiheit den Vorrang vor dem Grundsatz der Tarifeinheit.
10. Zielvereinbarungen und Boni: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
Häufig ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Bonus beanspruchen kann, wenn er die für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Umstritten war lange, welche (Zahlungs-)Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wenn eine solche Zielvereinbarung trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung für den jeweiligen Zeitabschnitt nicht vereinbart wurde und dieser Zeitabschnitt verstrichen ist.
Hierzu hat das BAG am 12.12.2007 entschieden, dass eine schematische Übertragung der Vorjahresdaten (Ziele und Grad der Zielerreichung) nicht möglich ist.
Vielmehr müsse der aufgrund des Unterbleibens der Zielvereinbarung konkret entstandene Schaden ermittelt werden. Arbeitnehmer müssen daher künftig konkret darlegen, welche Vergütung sie erhalten hätten, wenn es zu einer „realistischen“, d.h. weder zu schwer noch zu leicht zu erfüllenden Zielvereinbarung gekommen wäre.
Damit erschwert das BAG Arbeitnehmern in Fällen unterbliebener Zielvereinbarung eher die Rechtsverfolgung als sie zu erleichtern:
Arbeitsrecht aktuell 08/08 Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
Andere Beiträge unserer Top-Ten-Serie finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/230 Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/017 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 13/012 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 12/012 Die Top Ten der Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/015 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/022 Rückblick 2009: Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/013 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008
Letzte Überarbeitung: 5. April 2018
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