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Die zehn wichtigsten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Jahres 2010
- 1. Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer aufgrund kürzerer Kündigungsfristen: EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci gg. Swedex)
- 2. BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats: BAG, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
- 3. Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX verfällt nicht infolge langer Krankheit: BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 (Schultz-Hoff)
- 4. Dynamische BAT-Bezugnahmeklausel erfasst auch den TVöD und den TV-L: BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08
- 5. Barbara („Emmely“) Emme obsiegt vor dem BAG: Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
- 6. Zutritt zum Betrieb für Gewerkschaftsbeauftragte zwecks Mitgliederwerbung: Einmal im Halbjahr ist in Ordnung: BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 179/09
- 7. Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit: BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
- 8. Das BVerfG stärkt dem EuGH den Rücken und erklärt das Mangold-Urteil des EuGH für verfassungsgemäß: BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06
- 9. Tarifvertragliche Rentenalterklauseln sind mit dem Europarecht vereinbar: EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 (Rosenbladt gg. Oellerking)
- 10. Kettenbefristungen zur Vertretung anderer Arbeitnehmer auf dem Prüfstand des Europarechts: BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
- Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
1. Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer aufgrund kürzerer Kündigungsfristen: EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci gg. Swedex)
In dem aus Deutschland stammenden Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass eine Vorschrift wie § 622 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der zufolge für die Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, jüngere Arbeitnehmer diskriminiert bzw. gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verstößt.
Aufgrund des gleichzeitig vorliegenden Verstoßes gegen einen (angeblichen) allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die deutschen Gerichte § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB „unangewendet“ lassen: EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci gg. Swedex). Arbeitnehmer, die mit 24 Jahren acht Jahre Betriebszugehörigkeit vorweisen können, genießen daher abweichend von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ebensolange Kündigungsfristen wie 35jährige Kollegen mit ebenso langer Betriebszugehörigkeit.
2. BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats: BAG, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
Betriebsräte haben gemäß § 74 Abs.2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Allgemeinpolitische Äußerungen sind aber erlaubt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verstand das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter „parteipolitischer“ Betätigung bisher auch Stellungnahmen zu politischen Richtungen, Gruppierungen oder Bewegungen.
Abweichend von dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit es in Frage stellt, betont das BAG nunmehr, dass nicht jede Äußerung allgemeinpolitischen Inhalts auch als „parteipolitisch“ und damit unzulässig zu bewerten ist. Damit hat das BAG die Meinungsfreiheit von Betriebsräten deutlich gestärkt: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08.
3. Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX verfällt nicht infolge langer Krankheit: BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 (Schultz-Hoff)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund) entschieden, dass der durch das Europarecht vorgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub nicht infolge lang andauernder Krankheit verfallen darf.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese EuGH-Vorgabe umgehend bestätigt (Urteil vom, 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Längere Erkrankungen bedrohen den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG seitdem nicht mehr. Als das BAG im März 2010 selbst mit dem Rechtsstreit Schultz-Hoff befasst war, stellte es über die Vorgaben des EuGH hinausgehend klar, das auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, der wegen Erkrankung nicht genommen werden kann, nicht verfallen darf: BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 (Schultz-Hoff)
4. Dynamische BAT-Bezugnahmeklausel erfasst auch den TVöD und den TV-L: BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08
Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT „in seiner jeweils geltenden Fassung“ nach der Ersetzung des BAT durch ein komplett neues Tarifsystem wie den TVöD und den TV-L so anzuwenden, dass die Verweisung im Ergebnis auch diese Nachfolgetarife in den Arbeitsvertrag einbezieht.
Zwar erfasst die Bezugnahmeklausel an sich nur den BAT und keine diesen ersetzenden Tarifverträge, doch ist die Klausel damit lückenhaft. Und diese Lücke ist so zu schließen, dass im Ergebnis doch die neuen Regelungen des TVöD bzw. des TV-L zur Anwendung kommen. Arbeitnehmer mit BAT-Verweisen im Arbeitsvertrag kommen daher in den Genuss von Tariflohnerhöhungen auf Basis des TVöD bzw. TV-L: BAG, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08.
5. Barbara („Emmely“) Emme obsiegt vor dem BAG: Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Da sie zwei Pfandbons im Wert von zusammen 1,30 EUR unterschlagen haben soll, wurde die Berliner Kayser´s-Kassiererin Barbara Emme („Emmely“) nach 30jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt und verlor den Kündigungsschutzprozess über zwei Instanzen.
Vor dem BAG bekam sie aber recht, da das BAG die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Denn aufgrund des langjährigen beanstandungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses war so viel an Vertrauen entstanden, dass dieses durch eine einmalige und untypische Verfehlung nicht vollständig zerstört werden konnte, so das BAG.
Obwohl dieses BAG-Urteil die allgemeinen Aussagen des Kündigungsschutzrechts nicht antastet, wird es von den Arbeitsgerichten als deutliches Signal verstanden, bei Kündigungen wegen Bagatelldelikten öfter als bisher auch einmal pro Arbeitnehmers zu entscheiden: BAG: Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09.
6. Zutritt zum Betrieb für Gewerkschaftsbeauftragte zwecks Mitgliederwerbung: Einmal im Halbjahr ist in Ordnung: BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 179/09
Wann, wie oft und wie lange betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Betriebe betreten und dort Mitgliederwerbung machen können, ist gesetzlich nicht geregelt und zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern umstritten.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2006 entschieden hatte, dass ein Zutrittsrecht zwecks Mitgliederwerbung im Prinzip besteht (Urteil vom 28.02.2006, 1 AZR 460/04), hat es dieses Recht jetzt konkretisiert und damit handhabbar gemacht: Zutritt zwecks Mitgliederwerbung können Gewerkschaften einmal pro Halbjahr ohne besondere Begründung verlangen, müssen aber eine Ankündigungsfrist von einer Woche einhalten: BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 179/09.
7. Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit: BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelte Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb - Ein Tarifvertrag“) soll die Tarifauswahl und Tarifanwendung in den Betrieben erleichtern. Der Grundsatz besagt, dass von mehreren, an sich im selben Betrieb anwendbaren Tarifverträgen nur der sachlich speziellste Tarifvertrag angewandt wird.
Das ist in der Praxis oft ein Tarifvertrag, den eine große DGB-Gewerkschaft abgeschlossen hat. Konkurrierende Tarife anderer (meist kleinerer) Gewerkschaften werden dadurch verdrängt, was mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz - GG) kaum vereinbar ist.
Dieser Kritik am Grundsatz der Tarifeinheit hat sich am 27.01.2010 der vierte Senat des BAG (4 AZR 549/08 (A)) und später auch der zehnte Senat des BAG angeschlossen (Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10). Folglich sind künftig verschiedene Tarife im selben Betrieb anzuwenden - je nachdem, welcher Gewerkschaft ein Arbeitnehmer angehört. DGB und BDA wollen trauern dem Einheitsgrundsatz nach und verlangen seine gesetzliche Verankerung.
8. Das BVerfG stärkt dem EuGH den Rücken und erklärt das Mangold-Urteil des EuGH für verfassungsgemäß: BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht die Möglichkeit vor, Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern im vorgerückten Alter ohne Sachgrund zu befristen. Im Zuge der Schröderschen Arbeitsmarktreform wurde das „vorgerückten Alter“ auf nur 52. Jahre abgesenkt. Diese „52er-Regelung“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für europarechtswidrig erklärt - und sogar für „unanwendbar“ vor deutschen Gerichten, da das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters angeblich ein allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts sein soll.
Dem EuGH wurde wegen dieses Urteils Überschreitung seiner Kompetenzen vorgeworfen. Alles halb so schlimm, urteilte im Juli 2010 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), denn der EuGH hat dem BVerfG zufolge „Anspruch auf Fehlertoleranz“. Im praktischen Ergebnis hat das BVerfG dem EuGH damit Narrenfreiheit eingeräumt: BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06.
9. Tarifvertragliche Rentenalterklauseln sind mit dem Europarecht vereinbar: EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 (Rosenbladt gg. Oellerking)
Tarifvertragliche Regelungen, die die von ihnen erfassten Arbeitsverhältnisse ohne Kündigung mit Erreichen des Rentenalters automatisch auflösen, werden von den betroffenen Arbeitnehmern oft als „Zwangspensionierung“ und als Altersdiskriminierung empfunden, jedenfalls dann, wenn sie trotz ihres vorgerückten Alters gerne weiter arbeiten möchten.
Vor diesem Hintergrund sind tarifvertragliche Rentenaltersklauseln politisch und arbeitsrechtlich umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass tarifliche Zwangspensionierungsregelungen in aller Regel keine rechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters sind: EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 (Rosenbladt gg. Oellerking)
10. Kettenbefristungen zur Vertretung anderer Arbeitnehmer auf dem Prüfstand des Europarechts: BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 bzw. die in dieser Richtlinie enthalten „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ verlangt, dass die EU-Mitgliedstaaten den missbräuchlichen Einsatz von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen verhindern müssen (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung).
Allerdings erlaubt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die immer erneute und damit theoretisch endlose („Ketten“-)Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Diese Gesetzeslage wird noch verschärft durch eine „befristungsfreundliche“ Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Dieses hat nur seine eigene Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung als möglicherweise europarechtswidrig bewertet und daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zu seiner Rechtsprechung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Damit erlaubt der Sachgrund der Vertretungsbefristung keine rechtssichere Befristung mehr: BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A).
Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
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Letzte Überarbeitung: 12. März 2015
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