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Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2013
11.01.2014. Wie bereits in den vergangenen Jahren so stellen wir Ihnen auch zum Jahreswechsel 2013-14 die zehn wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Arbeitsrecht aus dem zurückliegenden Jahr vor.
Wie immer ist die Auswahl unserer "top ten" subjektiv, d.h. andere Arbeitsrechtler hätten vielleicht andere Gerichtsentscheidungen in die Liste aufgenommen.
Entscheidend für unsere Auswahl ist die Zukunft, d.h. die Frage, wie oft ein Urteil wohl künftig noch ein Orientierungspunkt für Rechtsprechung, Politik oder Gesetzgebung und sein wird.
- Bei der Frage, ob ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, zählen Leiharbeitnehmer mit: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12
- Ansprüche auf Equal Pay, die infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bestehen, unterliegen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen: BAG, Urteil vom 10.03.2013, 5 AZR 954/11
- Gibt der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber keine Auskunft über seine Auswahlentscheidung, lässt das allein noch keine Diskriminierung vermuten: BAG, Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 (Galina Meister)
- Die Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Ehebruchs kann rechtens sein: LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2013, 10 Sa 18/13
- Eine Kündigung "zum nächsten möglichen Termin" ist nicht zu unbestimmt: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11
- Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur zeitlich unbefristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11
- Beim Betriebsübergang dürfen arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge nicht zulasten des Erwerbers zementiert werden: EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron gg. Parkwood)
- Ein Einstiegshöchstalter von 50 Jahren für den Erwerb von Anwartschaften auf eine Betriebsrente ist rechtens: BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12
- Der gesetzeswidrige Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entsteht: BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13
- Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion kann diskriminierend sein und Ansprüche auf Geldentschädigung zur Folge haben: BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12
- Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
Bei der Frage, ob ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, zählen Leiharbeitnehmer mit: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählten Leiharbeitnehmer nicht mit, wenn es um die Frage geht, ob ein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und daher unter das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fällt. Auch wenn der Arbeitgeber dutzende Leiharbeitnehmer einsetzte, hatten seine Stammkräfte keinen Kündigungsschutz, falls es nur zehn oder weniger Stammkräfte gab.
Diese Rechtsprechung hat das BAG im Januar 2013 aufgegeben und damit den Anwendungsbereich des KSchG zugunsten der Arbeitnehmerseite erweitert. Künftig kann der Einsatz von Leiharbeitnehmern dazu führen, dass der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern gemäß § 23 Abs.1 KSchG überschritten wird und die Stammarbeitnehmer daher Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/018 Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Ansprüche auf Equal Pay, die infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bestehen, unterliegen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen: BAG, Urteil vom 10.03.2013, 5 AZR 954/11
Nach § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers ("equal pay"). Das gilt aber nicht, wenn die die Zeitarbeitsfirma Leiharbeits-Tarifverträge anwendet.
Hier waren früher die "Tarifverträge" der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bei Zeitarbeitsfirmen sehr beliebt, bis die CGZP im Dezember 2010 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für tarifunfähig erklärt wurde. Seit Dezember 2010 steht fest, dass Leiharbeitnehmer, falls sie gemäß den unwirksamen Schein-Tarifverträgen der CGZP bezahlt wurden, Lohnnachforderungen auf der Grundlage des Equal-Pay-Grundsatzes stellen können.
Für diese Nachforderungen gelten aber kurze arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, und zwar auch dann, wenn die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Leiharbeits-Tarifverträge andere Ausschlussfristen vorsehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im März 2013 entschieden und damit die finanziellen Belastungen, denen die "schwarzen Schafe" der Leiharbeitsbranche aufgrund von Equal-Pay-Nachforderungen ausgesetzt sind, erheblich begrenzt: BAG, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Gibt der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber keine Auskunft über seine Auswahlentscheidung, lässt das allein noch keine Diskriminierung vermuten: BAG, Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 (Galina Meister)
Nachdem sich eine in Russland geborene Softwareentwicklerin, Frau Galina Meister, mit etwa 45 Jahren ohne Erfolg um eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte, erhob sie wegen angeblicher Diskriminierung Klage und trieb das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Da sie keine Indizien für eine Diskriminierung vorweisen konnte, argumentierte sie, der Arbeitgeber müsse seinerseits sagen, nach welchen Kriterien er die Auswahl vorgenommen hatte.
Das BAG fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, wie solche Fälle zu behandeln sind, und erhielt die Antwort, dass abgelehnte Bewerber keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Auswahlkriterien haben (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/160 Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?). Zugleich sagte der EuGH allerdings, dass die "Verweigerung" solcher Informationen je nach Lage des Falles als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden könne.
Die Auskunftsverweigerung allein genügt aber noch nicht als Diskriminierungsindiz, so das BAG bei der Entscheidung des Ausgangsfalles. Frau Meisters Klage wurde daher letztlich abgewiesen: BAG, Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 (Galina Meister). Damit hat das BAG Diskriminierungsklagen, die "ins Blaue hinein" erhoben werden, einen Riegel vorgeschoben und Unklarheiten über die Aussagen des EuGH beseitigt.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/119 Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
Die Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Ehebruchs kann rechtens sein: LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2013, 10 Sa 18/13
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte im Juni 2013 darüber zu entscheiden, ob die katholische Kirche als Arbeitgeber dazu berechtigt ist, einem verheirateten Kirchenmusiker und Chorleiter aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen, weil dieser ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer im Kirchenchor aktiven, ebenfalls verheirateten Frau hat.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23.09.2010 (Beschwerde Nr.1620/03 - Schüth) ist die Zulässigkeit von Kündigungen mit einem solchen Hintergrund schwer zu beurteilen, weil der EGMR in diesem Verfahren dem betroffenen Musiker Recht gegeben hat.
Unter Berücksichtigung des Schüth-Urteils des EGMR hat sich das LAG dazu durchgerungen, die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers abzuweisen, wobei es ausführlich auf alle Umstände des Streitfalls eingegangen ist: LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2013, 10 Sa 18/13. Da es die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat, wird dieser Fall voraussichtlich im nächsten Jahr nochmals in Erfurt verhandelt werden.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/359 Kündigung wegen Ehebruchs
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung "zum nächsten möglichen Termin" ist nicht zu unbestimmt: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11
Arbeitgeber sprechen ordentliche Kündigungen oft in der Weise aus, dass sie keinen konkreten Endtermin angeben, sondern "zum nächsten möglichen Termin kündigen". Der Arbeitnehmer muss dann selbst errechnen, zum welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll.
Ob eine solche Form der Erklärung möglicherweise wegen ihrer inhaltlichen Unklarheit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, war in den letzten Jahren aufgrund einer Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht sicher (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist).
Diese Rechtsunsicherheit hat der Sechste BAG-Senat mit einem Urteil vom Juni 2013 beseitigt und klargestellt, dass Kündigungen "zum nächsten möglichen Zeitpunkt" nicht zu unbestimmt sind. Falls keine anderweitigen Gründe für ihre Unwirksamkeit vorliegen, sind solche Kündigungen daher wirksam: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur zeitlich unbefristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11
Gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn die geplante Einstellung gegen ein Gesetz verstoßen würde.
Möchte der Arbeitgeber einen Leiharbeitnehmer auf Dauer einstellen, d.h. ohne einen Endtermin für den Einsatz festzulegen, könnte dies gegen eine seit Dezember 2011 geltende neue Vorschrift des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verstoßen. Danach erfolgt die "Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher ... vorübergehend" (§ 1 Abs.1 Satz 2 AÜG).
Diese seit Ende 2011 umstrittene Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juli 2013 zugunsten engagierter Betriebsräte entschieden, die jetzt ein Druckmittel in der Hand haben, um eine Spaltung der Belegschaft in Stammkräfte und Leiharbeitnehmer zu verhindern: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern (BAG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Beim Betriebsübergang dürfen arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge nicht zulasten des Erwerbers zementiert werden: EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron gg. Parkwood)
Viele Arbeitnehmer können aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge deren Anwendung verlangen, und zwar "in ihrer jeweils geltenden Fassung" ("dynamische Bezugnahme"). Sie behalten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ihren Anspruch auf eine dynamische Tarifanwendung auch dann, wenn es zu einem Betriebsübergang kommt und der Erwerber mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträgen nichts am Hut hat, weil er branchenfremd ist und/oder Haustarifverträge ablehnt.
Diese BAG-Rechtsprechung wackelt. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2013 entschieden, dass eine dynamische Dauerbindung des Betriebserwerbers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge unzulässig ist, wenn der Erwerber die nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge nicht beeinflussen kann: EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood.
Infolge dieses Urteils kann es dazu kommen, dass die Fremdvergabe und das Austöchtern in Form von Betriebs- oder Betriebsteilübergängen künftig wieder eine attraktive Arbeitgeberstrategie zur Lohnkostensenkung werden.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Ein Einstiegshöchstalter von 50 Jahren für den Erwerb von Anwartschaften auf eine Betriebsrente ist rechtens: BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12
In betrieblichen Versorgungsordnungen finden sich oft Altersgrenzen, denen zufolge Arbeitnehmer, die z.B. erst mit 45, 50 oder 55 Jahren in den Betrieb eintreten, keine Anwartschaft mehr auf eine spätere Betriebsrente erwerben können. Da ältere Arbeitnehmer durch solche Altersgrenzen allein aufgrund ihres Lebensalters schlechter als jüngere gestellt werden, fragt sich, ob hier möglicherweise eine verbotene Altersdiskriminierung vorliegt.
Im November 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren noch keine unzulässige Altersdiskriminierung ist: BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12. Dem entspricht, dass das BAG auch eine Wartezeit von 15 Jahren für einen Anspruch auf Betriebsrente als rechtens ansieht. Zu weit geht es aber, eine Altersgrenze bereits bei 45 Jahren festzusetzen.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/334 Höchstaltersgrenze für Betriebsrente
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- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
Der gesetzeswidrige Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entsteht: BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juli 2013 entschieden hatte, dass der zeitlich unbegrenzte Einsatz von Leiharbeitnehmern gegen § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt und vom Betriebsrat per Widerspruch verhindert werden kann (BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11 - siehe oben), äußerten sich die Erfurter Richter im Dezember 2013 erneut zu den rechtlichen Folgen einer gesetzeswidrigen Dauer-Leiharbeit.
Diesmal ging es um die Frage, ob die Zeitarbeitsfirmen mit einer unzulässigen Dauerüberlassung von Leiharbeitnehmern möglicherweise ihre Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überschreiten und demnach ohne die erforderliche Erlaubnis handeln. Das hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 Nr.1 AÜG unwirksam ist und gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht.
Diesen Schritt hat das BAG nicht mitgemacht und klargestellt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, eine rechtliche Sanktion festzusetzen für den Fall, dass Leiharbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung und daher unter Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG einem Entleiher überlassen werden: BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13. Auch eine dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung daher nicht entfallen.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion kann diskriminierend sein und Ansprüche auf Geldentschädigung zur Folge haben: BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12
Nachdem ein Pharmahersteller erfahren hatte, dass ein vor einigen Tagen eingestellter Chemisch-Technischer Assistent (CTA) eine symptomlose HIV-Infektion aufwies, kündigte er in der Probezeit, weil er den CTA gemäß seinen strengen betrieblichen Sicherheitsbestimmungen nicht bei der Arzneimittelproduktion im "Reinraum" einsetzen konnte.
Der CTA erhob Kündigungsschutzklage und verlangte eine Geldentschädigung, da er die Kündigung als diskriminierend ansah. Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab, das BAG dagegen hob diese Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG: BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12.
Denn eine symptomlose HIV-Infektion ist eine Behinderung, so das BAG, und daher könnte hier eine behinderungsbedingte Diskriminierung vorliegen, falls ein Einsatz im Reinraum bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen doch möglich gewesen sein sollte. Und im Falle einer solchen diskriminierenden Kündigung wäre nicht nur die Kündigung selbst unwirksam, sondern dem CTA stünde auch eine Geldentschädigung zu.
Damit stellt sich das BAG gegen die vorherrschende Meinung, die aus § 2 Abs.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herleitet, dass der Ausspruch einer diskriminierenden und damit unwirksamen Kündigung keinen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen kann.
- Arbeitsrecht aktuell: 13/374 Kündigung aufgrund HIV-Infektion ist Diskriminierung wegen Behinderung
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Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2016
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