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Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
30.07.2013. Können Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die Anwendung bestimmter Tarifverträge "in ihrer jeweils geltenden Fassung" verlangen ("dynamische Bezugnahme"), bleiben ihnen diese Rechte auch im Falle eines Betriebsübergangs erhalten.
Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht seit 2007 auf dem Standpunkt, dass dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmen auch dann vom Betriebserwerber zu erfüllen sind, wenn er selbst nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der für die Fortschreibung der in Bezug genommenen Tarifverträge verantwortlich ist.
Diese BAG-Rechtsprechung steht aber auf dem Prüfstand. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem entschieden, dass eine dynamische Dauer-Bindung des Betriebserwerbers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge unzulässig ist, wenn der Erwerber die nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge nicht beeinflussen kann: EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood.
- Was sind arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge bei einem Betriebsübergang wert?
- Der Fall Alemo-Herron u.a. gg. Parkwood Leisure Ltd: Privater Betriebserwerber soll arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden
- EuGH: Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklauseln dürfen den Betriebserwerber nicht binden, wenn dieser die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht durch Teilnahme an den Tarifverhandlungen beeinflussen kann
Was sind arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge bei einem Betriebsübergang wert?
Viele Arbeitsverträge verweisen auf Tarifverträge, d.h. sie enthalten Bezugnahmeklauseln, denen zufolge bestimmte Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Meist sind Bezugnahmeklauseln "dynamisch", d.h. sie verweisen auf Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung".
Bezugnahmeklauseln führen dazu, dass auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ("Außenseiter") Anspruch auf die in bezug genommenen tariflichen Leistungen haben.
Bis 2007 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bzw. dessen Vierter Senat die Meinung vertreten, dass diese Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern nur solange gilt, wie der Arbeitgeber als Verbandsmitglied oder Partei des (Firmen-)Tarifvertrags tarifrechtlich, d.h. gemäß dem Tarifvertragsgesetz (TVG), an den Tarif gebunden ist.
Diese frühere BAG-Rechtsprechung entwertete die Bedeutung von Bezugnahmeklauseln immer dann, wenn die tarifvertragsgesetzliche "Tarifbindung" des Arbeitgebers wegfiel, insbesondere bei einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber.
Seit 2007, d.h. seitdem das BAG Bezugnahmeklauseln als rechtsbegründende Vereinbarungen und nicht mehr als weitgehend wertlose "Gleichstellungsabreden" ansieht, können sowohl Gewerkschaftsmitglieder als auch Außenseiter nach einem Betriebsübergang auf ihr arbeitsvertragliches Recht pochen, gemäß dem in bezug genommenen Tarifvertrag bezahlt zu werden.
Für Betriebserwerber hat das finanzielle Belastungen zur Folge, denn sie müssen "bis in alle Ewigkeit" die Tarifverträge anwenden, die in den per Betriebsübergang übernommenen Arbeitsverträgen enthalten sind. Und da arbeitsvertragliche Bezugnahmen wie erwähnt meist dynamisch ausgestaltet sind, müssen Betriebserwerber auch künftige Tariflohnerhöhungen mitmachen. Aus der Lage kommen sie nur heraus, wenn sich die Arbeitnehmer die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln abschwatzen lassen, d.h. sich mit einer Änderung ihres Arbeitsvertrags einverstanden erklären.
An dieser Stelle fragt sich, ob die vom Betriebserwerber zu tragenden Lasten nicht zu weit gehen. Möglicherweise verstößt die "ewige" Bindung an die übernommenen Arbeitsverträge gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers, d.h. gegen seine Freiheit, einem Arbeitgeberverband fernzubleiben. Vielleicht liegt auch ein Verstoß gegen das Europarecht vor, falls die Betriebsübergangs-Richtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) eine so weitgehende Belastung des Betriebserwerbers verbietet.
Diese Fragen beantwortet das BAG zwar mit "nein" (BAG, Urteil vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08), doch steht die BAG-Rechtsprechung zum Thema Bezugnahmeklauseln bei Betriebsübergängen aufgrund eines vor zwei Wochen ergangenen Urteils des EuGH auf dem Prüfstand.
Denn der EuGH hat in einem englischen Vorlagefall entschieden, dass eine zeitlich unbegrenzte und dynamische Bindung des Betriebserwerbers an Tarifverträge, die in den von ihm übernommenen Arbeitsverträgen enthalten sind, die unternehmerische Freiheit des Erwerbers jedenfalls dann zu weitgehend beeinträchtigt, wenn er nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über die nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge teilzunehmen (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood).
Der Fall Alemo-Herron u.a. gg. Parkwood Leisure Ltd: Privater Betriebserwerber soll arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden
In dem aus England stammenden Streitfall ging es um die Folgen der Privatisierung eines kommunalen Betriebs. Nachdem das kommunale Freizeitunternehmen des Londoner Stadtbezirks Lewisham seinen Geschäftsbetrieb 2002 auf ein privates Unternehmen übertragen hatte, die CCL Ltd., veräußerte die CCL Ltd. den Betrieb im Mai 2004 an ein anderes privates Untenehmen, die Parkwood Leisure Ltd.
Da der Betrieb ursprünglich zum Londoner Stadtbezirk Lewisham und damit zum öffentlichen Dienst gehörte, enthielten die Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf die Kollektivverträge des National Joint Council for Local Government Services (NJC). Die Bezugnahmeklausel lautete:
„Während der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Borough richten sich die Arbeitsbedingungen nach den vom NJC periodisch ausgehandelten Tarifverträgen; diese … werden durch von den Negotiating Committees [Verhandlungsausschüssen] des Borough auf lokaler Ebene geschlossene Vereinbarungen ergänzt.“
Im Rahmen des NJC wurde im Juni 2004, also nach dem Betriebserwerb durch die Parkwood Ltd., ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen, der rückwirkend zum 01.04.2004 in Kraft trat und bis zum 31.03.2007 galt. Daher meinte die Parkwood Ltd., dass der neue Kollektivvertrag für sie nicht bindend sei. In der Folge verklagten einige Arbeitnehmer die Parkwood Ltd. auf Zahlung der Lohnerhöhungen, die sich aus dem Kollektivvertrag vom Juni 2004 ergaben.
Nachdem die Lohnklage von dem erstinstanzlichen Employment Tribunal zunächst abgewiesen wurde, hatte sie in der zweiten Instanz vor dem Employment Appeal Tribunal Erfolg. Die dritte Runde vor dem Court of Appeal ging wieder zugunsten von Parkwood Ltd. aus, bis schließlich als letzte Instanz der Supreme Court über den Fall zu entscheiden hatte.
Der wiederum setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob Art.3 Abs.3 der Richtlinie 2001/23/EG für den Fall eines Betriebsübergangs einem Mitgliedstaat vorschreibt, erlaubt oder verbietet, den Übergang von dynamischen Klauseln vorzusehen, die auf einen künftigen Kollektivvertrag verweisen. Hintergrund der Vorlage war ein Streit über die Frage, ob eine so weitgehende Bindung des Erwerbers an Tarifverträge nicht möglicherweise mit seiner negativen Vereinigungsfreiheit und/oder mit seiner unternehmerischen Freiheit unvereinbar ist.
Art.3 Abs.3 der Richtlinie 2001/23/EG lautet:
"Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen."
Art.8 der Richtlinie 2001/23/EG lautet:
"Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen."
Der mit dem Fall befasste EuGH-Generalanwalt Villalón kam in seinen Schlussanträgen vom 19.02.2013 zu dem Ergebnis, die Richtlinie 2001/23/EG verbiete es den EU-Mitgliedsstaaten nicht, in ihrem Arbeitsrecht die Möglichkeit zuzulassen, dass Arbeitsverträge dynamisch auf künftige Tarifverträge verweisen und dass solche Klauseln aufgrund eines Betriebsübergangs den Erwerber binden.
Auch das europäische Primärrecht, insbesondere die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit, steht einer dauerhaften Bindung des Betriebserwerbers an dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln nicht entgegen, so der Generalanwalt.
EuGH: Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklauseln dürfen den Betriebserwerber nicht binden, wenn dieser die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht durch Teilnahme an den Tarifverhandlungen beeinflussen kann
Anders als in den meisten Fällen folgte der EuGH in diesem Fall den Vorschlägen seines Generalanwalts nicht und entschied, dass die dauerhafte Bindung des Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln bzw. an die per Bezugnahme in den Arbeitsvertrag einbezogenen Tarifverträge eine zu weitgehende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit darstellt.
Dies gilt jedenfalls dann, so der EuGH, wenn der Erwerber keine Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über die nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge teilzunehmen.
Zur Begründung beruft sich der Gerichtshof darauf, dass die Richtlinie 2001/23/EG "einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten" wolle. Daher muss der Erwerber gemäß dieser Zielsetzung der Richtlinie in der Lage sein, "die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen", so der EuGH.
Ergänzend meint der EuGH, die Vorschriften der Richtlinie 2001/23/EG müssten im Einklang mit den in der Grundrechte-Charta enthaltenen Grundrechten ausgelegt werden. An dieser Stelle kommt die durch Art.16 der Grundrechte-Charta geschützte unternehmerische Freiheit ins Spiel, die auch die Vertragsfreiheit umfasst. Daraus leitet der EuGH die Forderung ab,
"dass es dem Erwerber möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln."
Gemessen daran kam die unternehmerische Freiheit bzw. die Vertragsfreiheit für den Betriebserwerber des Ausgangsfalls zu kurz. Denn dieser hatte weder die Möglichkeit, beim Betriebsübergang die übergeleiteten Arbeitsverträge in seinem Sinne abzuändern, noch konnte er später in dem englischen kommunalen Tarifverhandlungsorgan NJC mitwirken.
Fazit: Die Entscheidung des EuGH ist nicht überzeugend, denn welche Bezugnahmeklauseln bzw. Tarifverträge ein Betriebserwerber künftig erfüllen muss, weiß er bei seiner Entscheidung über einen anstehenden Betriebskauf.
Außerdem gelten Tarifverträge in England allein aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln, d.h. als Bestandteil des Arbeitsvertrags, so dass weder die negative Vereinigungsfreiheit noch die Unternehmerfreiheit noch die Vertragsfreiheit des Erwerbers durch die Fortgeltung von Bezugnahmeklauseln tangiert wird. Im Rahmen seiner Vertragsfreiheit kann der Erwerber jederzeit mit seinen per Betriebsübergang erworbenen Arbeitnehmern über eine Änderung der Bezugnahmeklauseln verhandeln, worauf der Generalanwalt zutreffend hingewiesen hat.
An dieser Stelle kommt auch die Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer ins Spiel, die kaum ausreichend berücksichtigt wird, wenn das arbeitsvertragliche Leistungsversprechen, dynamisch nach einem bestimmten Tarifvertrag vergütet zu werden, als Folge eines Betriebsübergangs nichts mehr wert sein sollte.
Aufgrund dieses EuGH-Urteils muss die oben erwähnte BAG-Rechtsprechung zur Bedeutung von Bezugnahmeklauseln bei Betriebsübergängen wohl für die Fälle geändert werden, in denen der Betriebserwerber rechtlich nicht in der Lage ist, die Verhandlungen über die Tarifverträge zu beeinflussen, an die er aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln gebunden ist. Mit dieser (Rechts-)Behauptung können Betriebserwerber vor Gericht aber nur gehört werden, wenn sie nachweisen, dass die zuständige Gewerkschaft zum Abschluss haustarifvertraglicher Sonderregeln von vornherein bzw. prinzipiell nicht bereit ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood
- Generalanwalt Pedro Cruz Villalón, Schlussanträge vom 19.02.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron gg. Parkwood)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
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Letzte Überarbeitung: 29. November 2017
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