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Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III
21.11.2008. Für Arbeitsverträge, die nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schulrechtsreform vereinbart wurden, gelten strengere Regeln für die Auslegung des "Kleingedruckten" im Arbeitsvertrag.
Nach einer 2007 geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben daher arbeitsvertragliche Verweise auf Tarifverträge rechtsbegründende Wirkung, auch wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers später wegfällt.
Fraglich ist, ob das auch für Arbeitsverträge gilt, die zwar am 01.01.2002 oder später vereinbart wurden, die aber nur ein vor dem 31.12.2001 begründetes Arbeitsverhältnis regeln. Ja, so das BAG in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07.
- Gilt die neue Rechtsprechung des BAG zu Bezugnahmeklauseln für nach 2001 ausgefertigte Arbeitsverträge auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon vorher bestanden hat?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer verlangt Tariflohnerhöhung auf der Grundlage eines im Mai 2002 neu ausgefertigten Arbeitsvertrags
- BAG: Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis schon vor 2002 bestanden hat, sondern auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Vertrags
Gilt die neue Rechtsprechung des BAG zu Bezugnahmeklauseln für nach 2001 ausgefertigte Arbeitsverträge auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon vorher bestanden hat?
Arbeitsverträge enthalten oft eine Klausel, wonach ein bestimmter Tarifvertrag oder ein ganzes Tarifwerk, z.B. „die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in ihrer jeweils geltenden Fassung“, auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Solche Bezugnahmeklauseln führen dazu, dass Arbeitnehmer auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft Anspruch auf tarifliche Bezahlung haben.
Bis zu einer vom BAG mit Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) vollzogenen Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung wurden solche Klauseln als „Gleichstellungsabreden“ interpretiert, was zur Folge hatte, das sich Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter) auf sie nicht mehr berufen konnten, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers weggefallen war, etwa wegen eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband oder wegen eines Betriebsübergangs und des daraus resultierenden Wechsels in der Person des Arbeitgebers.
Über diese Rechtsprechungsänderung berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“ und in Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II.
Die neue Linie des BAG bzw. seines vierten Senats lautet: Wird in einem am 01.01.2002 oder später geschlossenen Arbeitsvertrag („Neuvertrag“) auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach einem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden.
Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen („Gleichstellungsabrede“). Die Interpretation einer Bezugnahmeklausel als bloße Gleichstellungsabrede ist somit nach der geänderten Rechtsprechung die Ausnahme und nicht mehr die Regel.
Trotz der mittlerweile mehrfach bestätigten Änderung seiner Rechtsprechung ist nicht ganz klar, ob es dem Arbeitgeber vielleicht helfen könnte, wenn er auf den bereits lange andauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses verweist: Eine nach dem 31.12.2001 ausgefertigte neue Vertragsurkunde ist möglicherweise nicht wichtig, wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis schon länger, d.h. bereits am 31.12.2001 bestand. Zu einer solchen Konstellation hat das BAG mit Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07 Stellung genommen.
Der Streitfall: Arbeitnehmer verlangt Tariflohnerhöhung auf der Grundlage eines im Mai 2002 neu ausgefertigten Arbeitsvertrags
Der am 06.05.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1964 als Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 zugrunde. Bis Ende 2005 war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung rechtswirksam beendet und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründet hat.
Ein im April 2006 geschlossenes tarifvertragliches Lohnabkommen der Metallbranche sah eine Einmalzahlung und eine dreiprozentige Entgelterhöhung vor. Beides begehrte der Arbeitnehmer unter Hinweis auf die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel. Während das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 07.12.2006, 1 Ca 1111/06), gab das zweitinstanzlich zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ihr mit Berufungsurteil vom 09.08.2007 (15 Sa 170/07) statt.
Dabei stellte das LAG Hamm ausdrücklich fest, dass es sich beim Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 nicht um einen Altvertrag handelte. Es sei unerheblich, dass durch diesen Arbeitsvertrag kein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom Mai 2002 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Aus diesem Anlass hätte die Beklagte angesichts der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen klarstellenden Zusatz in den von ihr entworfenen Arbeitsvertrag einfügen können, d.h. sie hätte unmissverständlich deutlich machen müssen, dass sie die Bezugnahme auf den Tarifvertrag nur als Gleichstellungsabrede verstanden wissen wollte.
BAG: Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis schon vor 2002 bestanden hat, sondern auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Vertrags
Das BAG bestätigte das Urteil des LAG Hamm, d.h. es gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der in dem neuen Tarifvertrag enthaltenen Lohnerhöhung und der Einmalzahlung. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG wird die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das LAG Hamm bestätigt.
Es bedürfe, so das BAG, bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsverträgen („Neuverträgen“) besonderer Anhaltspunkte, um einen Verweis auf Tarifverträge als bloße Gleichstellungsabrede auszulegen. Solche Anhaltspunkte sah das BAG im vorliegenden Fall ebensowenig wie das LAG. Weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss gäben Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien her, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet sein sollte, die nach einem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem Kläger arbeitsvertraglich anzuwenden.
Auf das Argument der beklagten Arbeitgeberin, der am 02.05.2002 vereinbarte Arbeitsvertrag sei wegen des zuvor bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Neuvertrag, geht das BAG in seiner Pressemeldung nicht näher ein. Aus gutem Grund, da dem Arbeitgeber die Beachtung der neuen Rechtsprechung des BAG und der dieser zugrunde liegenden geänderten Fassung des BGB bei Neuausfertigungen von Arbeitsverträgen möglich und zumutbar ist.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2007, 15 Sa 170/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/296 Arbeitsvertragsrichtlinien und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/230 Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/152 Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/109 Anerkennungstarifvertrag und künftige Lohnerhöhungen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/159 Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 14/387 Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/315 Tarifflucht durch Betriebsübergang?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/048 Betriebsübergang als Mittel zum Abbau von Arbeitnehmerrechten?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“
- Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 29. November 2017
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