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Dynamische Tarifanbindung und Betriebsübergang
18.06.2015. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Betriebserwerber bei einem Betriebsübergang an arbeitsvertragliche Tarifanbindungsklauseln ebenso gebunden wie der Betriebsveräußerer.
Das ist vor allem dann eine sehr weitgehende Belastung des Betriebsübernehmers, wenn die Arbeitsvertragsklausel dem Arbeitnehmer tarifliche Rechte in der jeweils geltenden Fassung des Tarifvertrags verspricht, denn dann ist auch der Erwerber zu einer dynamischen Tarifanwendung verpflichtet, d.h. er muss künftige Tariflohnerhöhungen weitergeben. Das ist möglicherweise europarechtswidrig.
Gestern hat der Vierte Senat des BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher Fragen zur arbeitsvertraglichen Tarifanbindung bei Betriebsübergängen vorgelegt: BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A).
- Bleibt die dynamische Tarifanbindung gemäß Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang erhalten?
- Streit nach Klinikprivatisierung: Muss ein privater Betriebserwerber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BMT-G den TVöD als Nachfolgetarif dynamisch anwenden?
- Erfurter Richter bitten den EuGH um eine Stellungnahme zur Auslegung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch das BAG
Bleibt die dynamische Tarifanbindung gemäß Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang erhalten?
Viele Arbeitnehmer bekommen tarifvertragliche Leistungen einschließlich laufender Tariflohnerhöhungen, weil ihre Arbeitsverträge "dynamisch" auf bestimmte Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung" verweisen. Je nachdem, wie man solche Bezugnahmeklauseln interpretiert, haben sie eine große oder geringe rechtliche Bedeutung.
Versteht man Bezugnahmeklauseln als sog. Gleichstellungsabreden, haben sie nur zur Folge, dass Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ("Außenseiter") in gleicher Weise tarifliche Leistungen beanspruchen können wie Gewerkschaftsmitglieder auf der Grundlage der gesetzlichen Tarifwirkung (§ 4 Abs.1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz - TVG).
Und da die Tarifwirkung, d.h. die zwingende gesetzesgleiche ("normative") Einwirkung von Tarifverträgen kraft § 4 Abs.1 Satz 1 TVG auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern, in dem Moment entfällt, in dem die Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber übergeleitet werden, können Gewerkschaftsmitglieder allein auf der Grundlage von § 4 TVG ab diesem Zeitpunkt nur noch die statische Anwendung der bisher geltenden Tarifverträge verlangen, d.h. sie profitieren nicht von künftigen Lohnerhöhungen.
Das kann man aus § 4 Abs.1 Satz 1 TVG in Verb. mit § 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herleiten. Danach werden die tarifvertraglichen Rechtsnormen zum "Inhalt des Arbeitsverhältnisses" zwischen dem Betriebserwerber und dem gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer, und zwar in der Fassung, die der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatte.
Versteht man Bezugnahmeklauseln dagegen nicht als bloße Gleichstellungsabreden, sondern als rechtsbegründende ("konstitutive") Regelungen, können Gewerkschaftsmitglieder und Außenseiter in gleicher Weise kraft Arbeitsvertrags die dynamische Anwendung der in der Bezugnahmeklausel genannten Tarifverträge verlangen. Auf die Tarifwirkung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 TVG kommt es dann gar nicht an, so dass die Fortgeltung der tariflichen Ansprüche bei einem Betriebsübergang aus § 613a Abs.1 Satz 1 BGB folgt (und nicht aus § 613a Abs.1 Satz 2 BGB). Danach tritt der Betriebserwerber "in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."
Das BAG war bis 2007 der Meinung, dass Bezugnahmeklauseln in der Regel als Gleichstellungsabreden zu interpretieren sind. Seitdem versteht das BAG solche Klauseln im Normalfall als rechtsbegründende Vereinbarungen. Demzufolge können nach derzeit "geltender" BAG-Rechtsprechung Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter nach einem Betriebsübergang auf ihr arbeitsvertragliches Recht pochen, gemäß dem in bezug genommenen Tarifvertrag bezahlt zu werden.
Des einen Freud, des anderen Leid: Betriebserwerber müssen dieser Rechtsprechung zufolge dauerhaft die Tarifverträge anwenden, die in den Arbeitsverträgen der per Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer genannt werden. Und weil arbeitsvertragliche Bezugnahmen meist dynamisch formuliert sind, müssen sie auch künftige Tariflohnerhöhungen mitmachen. Ändern lässt sich das nur durch einvernehmliche Änderung der Arbeitsverträge, d.h. wenn sich die Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln abhandeln lassen.
Diese weitreichenden rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der "Mitnahme" arbeitsvertraglicher Tarifanbindungsklauseln bei Betriebsübergängen stehen aufgrund eines vor zwei Jahren ergangenen EuGH-Urteils auf dem Prüfstand.
Denn in diesem Urteil hat der EuGH auf der Grundlage eines englischen Streitfalls entschieden, dass eine zeitlich unbeschränkte dynamische Anbindung eines privaten Betriebserwerbers an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gegen die die Betriebsübergangs-Richtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) verstößt, wenn der Erwerber weder beim Betriebsübergang noch später die rechtliche Möglichkeit hat, auf den Umfang seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einzuwirken (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 - Alemo-Herron gg. Parkwood, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/218 Betriebsübergang und arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag).
Vor diesem Hintergrund wird seit Mitte 2013 darüber diskutiert, ob diese Aussagen der Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH auf das deutsche Arbeitsrecht übertragen werden können. Darum geht es in dem aktuellen Vorlagebeschluss des BAG: BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A).
Streit nach Klinikprivatisierung: Muss ein privater Betriebserwerber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BMT-G den TVöD als Nachfolgetarif dynamisch anwenden?
Im Streitfall ging es um einen ursprünglich im öffentlichen Dienst beschäftigten Handwerker. Er war Mitglied der Gewerkschaft ver.di und hatte im Februar 1978 bei einem kommunalen Krankenhaus angefangen. Träger des Krankenhauses war damals der Kreis, der wiederum Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) war.
Folgerichtig wurde im Arbeitsvertrag auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) verwiesen sowie auf diesen "ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge". Außerdem sollten gemäß Arbeitsvertrag "die für den Bereich des Arbeitsgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung" finden, "sofern beiderseitige Tarifbindung vorliegt".
Im Jahre 1995 wurde das Krankenhaus privatisiert und an die Stelle des Kreises trat eine K. GmbH als neuer Arbeitgeber. Immerhin war die GmbH Mitglied des KAV.
Zwei Jahre später, zum 31.12.1997, gliederte die GmbH ihren Wirtschafts- und Versorgungsdienst auf eine andere GmbH aus. Dazu vereinbarten die beiden auf Arbeitgeberseite beteiligten GmbHs mit dem Betriebsrat der K. GmbH einen Personalüberleitungsvertrag (PÜV), der eine Regelung zur Besitzstandswahrung enthielt. Danach sollten für die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeiter weiterhin der BMT-G II und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge gelten. Außerdem sollte jeder Arbeitnehmer eine Ausfertigung des PÜV erhalten und der PÜV zur Personalakte genommen werden. Schließlich sollte der PÜV "bei Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages" werden.
Die mit dem Wirtschafts- und Versorgungsdienst des Krankenhauses befasste GmbH zahlte von 1998 bis 2003 alle tariflichen Leistungen nach dem BMT-G II, einschließlich der tariflichen Lohnerhöhungen. Erstmals die tariflichen Gehaltssteigerungen zum 10.01.2004 und zum 01.05.2004 gab sie nicht an die Arbeitnehmer weiter. Auch die Ersetzung des BMT-G II durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) machte sie nicht mit, d.h. sie wandte weiterhin den BMT-G II an.
Im Jahre 2008 drehte sich das Arbeitgeber-Karussell noch einmal: Der Wirtschafts- und Versorgungsdienst des Krankenhauses wurde nochmals aufgespaltet und der Haushandwerker erhielt zum 01.07.2008 per Betriebsübergang wieder einen neuen Arbeitgeber. Auch diesmal gab es einen von dem Betriebsrat und den beteiligten Arbeitgebern ausgehandelten PÜV, der ähnlich wie der PÜV aus dem Jahre 1997 die Fortgeltung der bestehenden Tarifanbindung festschrieb und insbesondere den PÜV 1997 anerkannte.
Da auch der neue Arbeitgeber nur zu einer statischen Anwendung des BMT-G II bereit war, zog der Haushandwerker vor das Arbeitsgericht Offenbach und beantragt die gerichtliche Feststellung, dass ab Anfang 2005 der TVöD, die ihn ergänzenden Tarifverträge und der entsprechende Überleitungstarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, und zwar dynamisch bzw. in ihren jeweils gültigen Fassungen. Mit dieser Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 12.03.2013, 9 Ca 350/12) und in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg (Urteil vom 10.12.2013, 8 Sa 538/13).
Das LAG meinte, dass der PÜV 1997 dem klagenden Haushandwerker die Wahl gelassen habe, ob er auch künftig die dynamische Anwendung des BMT-G II einschließlich ergänzender und ersetzender Tarifverträge wolle oder nicht. Und hier hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts eine solche Wahl getroffen, indem er die tariflichen Lohnerhöhungen in der Zeit von 1998 bis 2003 ohne Widerspruch hingenommen hatte.
Auf seine arbeitsvertragliche Tarifanbindungsklausel konnte sich der Kläger dagegen nicht berufen. Denn das BAG wendet seine 2007 zugunsten der Arbeitnehmerseite geänderte Rechtsprechung, d.h. die Auslegung von Bezugnahmeklauseln als rechtsbegründende Vereinbarungen, aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf Arbeitsverträge an, die ab Anfang 2002 vereinbart wurden. Der Arbeitsvertrag des Klägers stammte hier im Streitfall aber aus dem Jahre 1978. Daher konnte der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nur die statische Anwendung des BMT-G II in der Fassung zur Zeit des Betriebsübergangs (31.12.1997) verlangen.
Erfurter Richter bitten den EuGH um eine Stellungnahme zur Auslegung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch das BAG
Das BAG setzte das Revisionsverfahren über den Streitfall aus und bat den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage, ob die Auslegung von § 613a Abs.1 BGB durch das BAG mit Unionsrecht zu vereinbaren ist. Ein weiterer, rechtlich identischer Streitfall betraf eine Stationshelferin desselben Krankenhauses; auch in diesem Fall (und in einigen weiteren Fällen) setzte das BAG das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor: BAG, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A).
In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Der Vierte BAG-Senat geht davon aus, dass der Betriebserwerber aufgrund von § 613a Abs.1 Satz 1 BGB eine arbeitsvertragliche Tarifanbindungsklausel ebenso beachten muss wie der ursprüngliche Arbeitgeber: Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel, die auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt und deren Regelungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags macht, ist der Betriebserwerber an eine solche dynamische Bezugnahmeklausel vertraglich so gebunden, als hätte er selbst diese Vertragsabrede mit dem Arbeitnehmer getroffen.
Vor diesem Hintergrund möchte der Vierte BAG-Senat durch eine Vorabentscheidung des EuGH geklärt haben, ob diese Auslegung des deutschen Arbeitsrechts mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei denkt das BAG insbesondere an Art.3 der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG und an Art.16 der europäischen Grundrechtecharta, der die "unternehmerische Freiheit" gewährleistet.
Fazit: Der vorliegende Fall ist nicht gut geeignet, die vom BAG aufgeworfenen Fragen zu klären, da der verklagte Arbeitgeber mit dem PÜV aus dem Jahre 2008 die Regelungen des vorangegangenen PÜV aus dem Jahre 1997 anerkannt hat. Mit dem PÜV 1997 wiederum, einem Vertrag zugunsten Dritter, wurde dem Kläger hier im Streitfall ein Wahlrecht eingeräumt, das er ausübte, indem er sich für die dynamische Anwendung des BMT-G II und der ihn ersetzenden Tarifverträge entschied.
Infolgedessen kommt es hier im Streitfall gar nicht auf § 613a BGB und dessen Auslegung durch das BAG an, sondern auf einen vom verklagten Arbeitgeber "freiwillig" vereinbarten Kollektivvertrag, nämlich den PÜV 2008, der einen früheren Kollektivvertrag, den PÜV 1997, anerkennt bzw. dessen Regelungen fortschreibt. Auch die arbeitsvertragliche Tarifanbindungsklausel aus dem Jahre 1978 ist hier nicht streitentscheidend, denn sie verpflichtet als Altfall-Regelung den verklagten Betriebserwerber unstreitig nicht zu einer dynamischen Tarifanwendung, sondern nur zu einer statischen.
Andererseits ist die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit von Vorlagefragen großzügig, denn der EuGH überlässt es im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht, die Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlagefragen zu beurteilen. Und hier im Streitfall kann man argumentieren, dass der Kläger durch den PÜV 1997 ein arbeitsvertragliches Recht auf eine dynamische Tarifanwendung erhalten hat, das wiederum durch den folgenden Betriebsübergang nicht beseitigt werden konnte, d.h. der PÜV 2008 hat so gesehen nur die zwingende Regelung des § 613a Abs.1 Satz 1 BGB nachgezeichnet.
Es spricht Einiges dafür, dass der Gerichtshof die Pflicht des hier verklagten Arbeitgebers zur dynamischen Tarifanwendung absegnet, denn er selbst hat dieser Pflicht ja zugestimmt, nämlich durch den PÜV 2008. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem EuGH-Fall Alemo-Herron, denn der dortige Arbeitgeber hatte nicht die Möglichkeit, auf die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs durch begleitende Kollektivverträge Einfluss zu nehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A), Pressemeldung des BAG
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2015, 4 AZR 95/14 (A)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 8 Sa 538/13
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron)
- Generalanwalt Pedro Cruz Villalón, Schlussanträge vom 19.02.2013, Rs. C-426/11 (Alemo-Herron)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/387 Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/315 Tarifflucht durch Betriebsübergang?
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/048 Betriebsübergang als Mittel zum Abbau von Arbeitnehmerrechten?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/009 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007
- Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede – Teil II
- Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Den vollständig begründeten Beschluss des BAG finden Sie hier:
Hinweis: Im April 2017, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der EuGH über die Vorlagefragen des BAG entschieden und dabei die BAG-Rechtsprechung abgesegnet. Diese Rechtsprechung muss daher nicht geändert werden. Nähere Informationen zu diesem EuGH-Urteil finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, C-680/15 und C-681/15 (Asklepios)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
Letzte Überarbeitung: 4. Mai 2020
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