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Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
27.04.2020. Nach der aktuellen Rechtsprechung der meisten Senate des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die der Arbeitgeber einseitig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt hat, durch Betriebsvereinbarungen geändert werden, und zwar auch zulasten des Arbeitnehmers.
Voraussetzung dieser "Betriebsvereinbarungsoffenheit" von AGB-Klauseln ist ihr „kollektiver Bezug“, d.h. dass ihr Inhalt nicht nur dieses konkrete Arbeitsverhältnis bzw. diesen Arbeitnehmer betrifft, sondern allgemeine Fragen, die viele Arbeitsverträge bzw. Arbeitnehmer betreffen.
Haben AGB-Klauseln einen solchen "kollektiven Bezug", dass stehen sie dieser Rechtsprechung zufolge unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass sie später durch Betriebsvereinbarung auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden können (BAG, Urteil vom 05.03.2013, 1 AZR 417/12, Rn.60; BAG, Urteil vom 11.12.2018, 3 AZR 380/17, Leitsatz; BAG, Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 450/17, Rn.60).
Fraglich ist, ob das auch dann gilt, wenn ein Arbeitsvertrag ursprünglich von einem kirchlichen Arbeitgeber ausgearbeitet wurde und daher einen Verweis auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) enthält. Geht das Arbeitsverhältnis später durch Betriebsübergang auf einen nicht-kirchlichen Arbeitgeber über, könnte dieser mit seinem Betriebsrat vereinbaren, dass nicht mehr die AVR, sondern stattdessen ein Tarifvertrag gelten soll.
In einer solchen Situation geht der Arbeitsvertrag vor, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung vom Juli 2019 (BAG, Urteil vom 11.07.2019, 6 AZR 40/17).
In dem vom BAG entschiedenen Streitfall hatte eine langjährig beschäftigte Krankenschwester auf Zahlung rückständiger Löhne und auf die Feststellung geklagt, dass der Arbeitgeber zur dynamischen Vergütung gemäß den jeweils geltenden AVR verpflichtet sei. Hintergrund der Klage war, dass ihr Arbeitsvertrag ursprünglich (1993) eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland enthielt, später aber nach einem Betriebsübergang auf einen nicht-kirchlichen Arbeitgeber (2003) von diesem zu erfüllen war.
Nachdem der Arbeitgeber verschiedene befristete Betriebsvereinbarungen mit dem mittlerweile in dem Betrieb bestehenden Betriebsrat zu der Bezahlung von Arbeitnehmern mit AVR-Verträgen vereinbart hatte, war nach Auslaufen dieser Betriebsvereinbarungen unklar und umstritten, ob der Arbeitgeber (wieder) zur dynamischen Anwendung der im Arbeitsvertrag von 1993 in Bezug genommenen AVR verpflichtet wäre.
Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage der Krankenschwester ab (Urteil vom 24.06.2015, 2 Ca 142/13), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern ihr Recht gab (Urteil vom 15.12.2016, 5 Sa 167/15). Auch das BAG entschied den Fall zugunsten der Krankenschwester, d.h. es wies die Revision des Krankenhausträgers zurück. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Enthalten Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitgeber einen formularmäßigen Verweis auf AVR, sind sie nicht betriebsvereinbarungsoffen (Urteil, Rn.22). Denn das BetrVG ist auf Religionsgemeinschaften und auf ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen nicht anzuwenden (§ 118 Abs.2 BetrVG).
Infolgedessen können kirchliche Arbeitgeber auch keine Betriebsvereinbarungen abschließen, die Arbeitsverträgen vorgehen bzw. darin enthaltene Regelungen beseitigen (Urteil, Rn.23).
Daher musste auch die Klägerin im Streitfall bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages im Jahre 1993 nicht damit rechnen, dass der arbeitsvertragliche Verweis auf die AVR später einmal durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden könnte (Urteil, Rn.23).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2019, 6 AZR 40/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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