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Nachwirkung von Regelungsabreden
16.06.2020. Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können ordentlich gekündigt werden.
Das gilt sowohl für Betriebsvereinbarungen als auch für bloße Regelungsabreden, die eine schwächere rechtliche Wirkung haben.
In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass die gesetzliche angeordnete Nachwirkung nur für gekündigte Betriebsvereinbarungen gilt, nicht aber für gekündigte Regelungsabreden: BAG, Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18
- Können gekündigte Regelungsabreden nachwirken?
- Im Streit: Übertarifliche Zulage gemäß einer Regelungsabrede
- BAG: Gekündigte Regelungsabreden haben keine Nachwirkung
Können gekündigte Regelungsabreden nachwirken?
Betriebsvereinbarungen wirken sich unmittelbar und zwingend auf die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer des Betriebs aus (§ 77 Abs.4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Das ist anders bei Regelungsabreden bzw. Regelungsabsprachen. Sie betreffen nur das rechtliche Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber. Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer des Betriebs folgen aus ihnen nicht.
Wird eine Betriebsvereinbarung gekündigt, wirkt sie nach Ablauf der (dreimonatigen) Kündigungsfrist vorläufig weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Diese sog. Nachwirkung folgt aus § 77 Abs.6 BetrVG. Sie gilt nicht für alle, sondern nur für solche Betriebsvereinbarungen, die mitbestimmungspflichtige Regelungen enthalten. § 77 Abs.6 BetrVG lautet:
"Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."
Fraglich ist, ob Regelungsabreden, wenn sie von einer Betriebspartei gekündigt worden sind, in entsprechender Anwendung von § 77 Abs.6 BetrVG nachwirken.
Dafür spricht, dass auch Regelungsabreden mitbestimmungspflichtige Fragen regeln können, v.a. soziale Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs.1 BetrVG. Dagegen spricht, dass Regelungsabreden von vornherein keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die Arbeitnehmer des Betriebs haben.
Im Streit: Übertarifliche Zulage gemäß einer Regelungsabrede
Eine Druckerei hatte mit der Gewerkschaft einen Tarifwechsel zu einem Tarifvertrag mit geringeren Löhnen vereinbart, sich dabei aber verpflichtet, den bislang beschäftigten Arbeitnehmern eine Zulage zu zahlen. Sie ergab sich aus einer eigens dafür festgelegten Zwischenlohngruppen eines Überleitungstarifvertrags (ÜTV).
Per Regelungsabrede einigte sich die Druckerei mit dem Betriebsrat, dass auch später eingestellte Arbeitnehmer in den Genuss der höheren Zwischenlohngruppen kommen sollten. Einige Jahre später kündigte der Arbeitgeber die Regelungsabrede und wollte die eingestellte Arbeitnehmer künftig nicht mehr nach der Zwischenlohngruppe bezahlen, sondern nach der eigentlich zutreffenden tariflichen Lohngruppe.
Bei einer neu eingestellten Produktionshelferin kam es daher zum Streit über die richtige Eingruppierung. Der der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eingruppierung unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG. In dem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs.4 BetrVG) beantragte der Betriebsrat u.a. die Feststellung der Nachwirkung der Regelungsabrede.
Das Arbeitsgericht Augsburg (Beschluss vom 21.02.2017, 7 BV 61/16) und das Landesarbeitsgericht (LAG) München gaben dem Arbeitgeber recht (Beschluss vom 27.10.2017, 7 TaBV 51/17).
BAG: Gekündigte Regelungsabreden haben keine Nachwirkung
Auch in Erfurt vor dem BAG hatte der Betriebsrat kein Glück. Regelungsabrede, so das BAG, haben keine Nachwirkung.
Dabei stellten die Erfurter Richter klar, dass sie an ihrer früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalten (Urteil, Rn.46). Regelungsabreden können nicht nach dem Modell von Betriebsvereinbarungen nachwirken, da sie von vornherein keine unmittelbare und zwingende Wirkung für die Arbeitnehmer des Betriebs haben.
Fazit: Arbeitgeber und Betriebsräte sollten sich gut überlegen, ob sie statt einer Betriebsvereinbarung nur eine Regelungsabrede treffen wollen. Bei mitbestimmungspflichtigen Themen ist im Allgemeinen eine Betriebsvereinbarung eher zu empfehlen, auch wenn es meist länger dauert, bis sie rechtwirksam vereinbart ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (ARV)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Checkliste: Betriebsvereinbarung
- Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019, BAG-Rechtsprechung geändert: Gekündigte Regelungsabreden wirken nicht nach
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/091 Verschlechterung des Arbeitsvertrags per Betriebsvereinbarung?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/111 Regelungsabrede wie Betriebsvereinbarung kündbar
- Arbeitsrecht aktuell: 11/162 Kleiderordnung und Outfit-Vorgaben per Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/200 Mitbestimmungsrecht durch Betriebsvereinbarung verbraucht
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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