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Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
05.01.2018. Arbeitgeber bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis, wenn sie bestimmte Arbeitnehmer(gruppen) schlechter bezahlt als andere, vergleichbare Arbeitnehmer(gruppen).
Denn in solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass die Lohnunterschiede gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und/oder gegen Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) verstoßen.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg allerdings entschieden, dass eine um etwa 16 Prozent geringere Bezahlung von Arbeitnehmern, die Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit selbst festlegen können, als Ausgleich für die geringere Planbarkeit der Arbeitsleistung rechtens ist: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2017, 9 Sa 17/17.
- Geringere Bezahlung von Arbeitnehmern, die flexibler arbeiten können - geht das?
- Im Streit: Unterschiedliche Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer mit oder ohne festliegender regelmäßiger Arbeitszeit
- LAG Baden-Württemberg: Wer über den Umfang seiner Arbeitszeit frei entscheiden kann, dessen Arbeitsleistung ist für den Arbeitgeber weniger wert
Geringere Bezahlung von Arbeitnehmern, die flexibler arbeiten können - geht das?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet willkürliche Benachteiligungen einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen, vergleichbaren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. Verrichten ähnlich qualifizierte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen die gleiche Arbeit, spricht das auf den ersten Blick dafür, dass sie miteinander vergleichbar sind, so dass der Arbeitgeber für eine unterschiedliche Vergütung triftige sachliche Gründe braucht.
Dabei ist es selbstverständlich kein sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung, dass die geringer bezahlten Arbeitnehmer Teilzeit verrichten, denn § 4 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet ausdrücklich die Lohndiskriminierung von Teilzeitkräften.
Zulässig wäre es dagegen, freiberuflich bzw. selbstständig tätigen Fachkräften mehr Geld zu bezahlen als vergleichbaren festangestellten Arbeitnehmern, denn die Freiberufler haben weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und sie müssen auch selbst für ihre späteren Rentenansprüche sorgen.
An diesen Eckpunkten müssen sich auch Arbeitgeber und Betriebsrat orientieren, wenn sie betriebliche Entlohnungsgrundsätze regeln, denn hier gilt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben ist.
Fraglich ist, ob eine Betriebsvereinbarung vorsehen kann, dass Arbeitnehmer weniger Geld als vergleichbare Kollegen erhalten, wenn sie selbst über den Umfang und die zeitliche Lage ihrer Arbeitszeit entscheiden können, während die besser bezahlten Kollegen in punkto Arbeitszeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Möglicherweise liegt hier ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Im Streit: Unterschiedliche Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer mit oder ohne festliegender regelmäßiger Arbeitszeit
Im Streitfall hatte ein teilzeitbeschäftigter und nebenher studierender Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, eine ambulante Pflegeeinrichtung, auf Eingruppierung in eine höhere tarifliche Vergütungsgruppe und auf Lohnzahlung verklagt.
Denn der Arbeitgeber, der etwa 130 Mitarbeiter beschäftigte, wandte auf den Kläger eine Betriebsvereinbarung an, die für Arbeitnehmer mit wechselndem Arbeitsvolumen galt und die einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto vorsah. Demgegenüber bekamen Arbeitnehmer mit einer „längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit“ bzw. einem festen arbeitszeitlichen „Deputat“ eine um etwa 16 Prozent höhere Bezahlung auf tarifvertraglicher Grundlage. Diese Bezahlung war in einer anderen Betriebsvereinbarung geregelt.
Der klagende Arbeitnehmer fühlte sich aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung diskriminiert. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag, der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung und einer ergänzenden betrieblichen Übung frei entscheiden konnte, in welchem Umfang er arbeiten wollte. Dementsprechend schlechter konnte der Arbeitgeber mit dem Kläger planen: Weder die wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitsstunden noch die Lage der Arbeitszeit unterlagen seinem Weisungsrecht.
Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Klage ab (Urteil vom 14.03.2017, 4 Ca 332/16), woraufhin der Arbeitnehmer Berufung einlegte.
LAG Baden-Württemberg: Wer über den Umfang seiner Arbeitszeit frei entscheiden kann, dessen Arbeitsleistung ist für den Arbeitgeber weniger wert
Das LAG wies die Berufung zurück, da der streitige Lohnunterschied aus seiner Sicht sachlich gerechtfertigt war und daher keine Diskriminierung vorlag. Der Arbeitgeber hatte weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (§ 75 Abs.1 BetrVG) noch in unzulässiger Weise Teilzeitarbeitnehmer benachteiligt (§ 4 Abs.1 TzBfG). Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Arbeitgeber und Betriebsrat konnten die Lohnhöhe mit zwei Betriebsvereinbarungen regeln, denn (möglicherweise) einschlägige Tarifverträge gab es hier nicht, so dass der gesetzliche Vorrang der tarifvertraglichen Lohnregulierung beachtet war (§ 77 Abs.3 BetrVG). Die Betriebsvereinbarungen bzw. die darin festgeschriebenen Lohnunterschiede waren auch inhaltlich in Ordnung, so das LAG, denn dafür gab es sachliche Gründe. Weil der Kläger selbst über den Umfang seiner Arbeitsleistung entscheiden durfte, konnte der Arbeitgeber ihn nicht so flexibel per Weisungsrecht einsetzen wie vergleichbare Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiten vertraglich festgelegt waren.
Obwohl die Arbeit des Klägers, so das LAG, „im Kern" nicht weniger wert war als die vergleichbarer Kollegen mit festen Arbeitszeitkontingenten, so hatte sie im Ergebnis doch nicht denselben Nutzen für den Arbeitgeber, da dieser über diese Arbeitsleistung nur verfügen konnte, wenn der Kläger damit einverstanden war (Urteil, Rn.82).
Fazit: Die Forderung nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit ist politisch richtig und weitgehend unbestritten. Allerdings ist damit die Frage noch nicht beantwortet, was in konkreten Fällen bzw. Betrieben als „gleiche Arbeit“ zu gelten hat. Der vom LAG entschiedene Streitfall zeigt, dass der Teufel hier im Detail steckt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2017, 9 Sa 17/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/011 Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu
- Arbeitsrecht aktuell: 18/011 Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens
- Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/355 Sozialplan und Klageverzicht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/098 Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern durch Stichtagsregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/166 Sonderzahlung steht kraft Gleichbehandlung allen zu, wenn Betriebstreue honoriert wird
- Arbeitsrecht aktuell: 09/159 Keine Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung, die vorherigen Einkommensverlust ausgleicht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/142 Gleichheitswidriger Ausschluss von der Erhöhung des Weihnachtsgeldes
- Arbeitsrecht aktuell: 09/106 Strenge Voraussetzungen für Ausnahmen bei unternehmensweiter Lohnerhöhung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/069 Ungleichbehandlung bei Abfindungen aufgrund von Turboregelungen ist
- Arbeitsrecht aktuell: 09/006 Gleichbehandlung bei betriebsübergreifender Lohnerhöhung rechtens
Letzte Überarbeitung: 8. Oktober 2021
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