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Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohnlisten anderer Betriebe
12.01.2018. Vor einigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur innerhalb eines Betriebes gilt, sondern unternehmensweit bzw. betriebsübergreifend (BAG, Urteil vom 03.12.2008, 5 AZR 74/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/006 Gleichbehandlung bei betriebsübergreifender Lohnerhöhung).
Aber folgt daraus, dass der Betriebsrat aufgrund der Ansprüche, die die Arbeitnehmer in „seinem“ Betrieb aus dem unternehmensweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten könnten, auch zur Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe berechtigt ist?
Nein, so das BAG in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Beschluss vom 26.09.2017, 1 ABR 27/16.
- Wie weit reicht das Recht des Betriebsrats bzw. Betriebsausschusses zur Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter?
- Streit im Nahverkehrsunternehmen: Einer von vier Betriebsräten möchte wissen, wie viel die Kollegen in anderen Betrieben verdienen
- BAG: Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz betriebsübergreifend gilt, kann der Betriebsrat nur in die Lohnlisten der Arbeitnehmer „seines“ Betriebs Einsicht nehmen
Wie weit reicht das Recht des Betriebsrats bzw. Betriebsausschusses zur Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter?
Gemäß § 80 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dabei ist unter „Gesetz“ im Sinne dieser Vorschrift auch das sog. Richterrecht zu verstehen, d.h. diejenigen Rechtsgrundsätze, die zwar nicht gesetzlich eindeutig festgeschrieben sind, aber auf der Grundlage einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ähnlich wie gesetzliche Regelungen „gelten“. Daher hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG auch über die Einhaltung des von den Arbeitsgerichten entwickelten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wachen.
Aus § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG folgen zwar noch keine konkreten Mitbestimmungsrechte, aber immerhin ein Recht des Betriebsrats zur Unterrichtung durch den Arbeitgeber (§ 80 Abs.2 Satz 1, 1.Halbsatz BetrVG). Außerdem heißt es in § 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG:
„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.“
An dieser Stelle fragt sich, ob die hier im Gesetz genannten Lohn- und Gehaltslisten auf den jeweiligen Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer beschränkt sind oder ob der Betriebsrat auch in die Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens Einblick nehmen kann. Dafür spricht, dass der Betriebsrat nur durch ein solches Einsichtsrecht in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob der unternehmensweit geltende Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten der von ihm vertretenen Arbeitnehmer „seines“ Betriebes eingehalten wird.
Streit im Nahverkehrsunternehmen: Einer von vier Betriebsräten möchte wissen, wie viel die Kollegen in anderen Betrieben verdienen
Der Streitfall betraf ein norddeutsches Verkehrsunternehmen mit vier Betrieben, in denen jeweils ein Betriebsrat gebildet war. Die vier Betriebsräte hatten einen Gesamtbetriebsrat errichtet.
Einer der Betriebsräte, der auch einen Betriebsausschuss bestellt hatte, verlangte vom Arbeitgeber im Januar 2015 Einsicht in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens. Denn er wollte nachvollziehen, ob der Arbeitgeber den unternehmenseinheitlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet und die Belegschaft „seines“ Betriebs nicht benachteiligt.
Nachdem das Busunternehmen dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss nur die Bruttolohnlisten seines Betriebes vorlegen wollte, zog der Betriebsrat vor Gericht. Damit wollte er den Arbeitgeber verpflichten, den Mitgliedern seines Betriebsausschusses Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu gewähren.
Das Arbeitsgericht Elmshorn (Beschluss vom 03.06.2015, 1 BV 10e/15) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.02.2016, 1 TaBV 43/15) gaben dem Betriebsrat Recht.
BAG: Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz betriebsübergreifend gilt, kann der Betriebsrat nur in die Lohnlisten der Arbeitnehmer „seines“ Betriebs Einsicht nehmen
Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und wies den Antrag des Betriebsrats ab. Zur Begründung heißt es:
Der Betriebsrat hat zwar nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG auch über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wachen, und dieser findet unternehmensweit Anwendung, wenn sich die Entscheidung des Arbeitgebers auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Daraus folgt allerdings noch kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe.
Denn, so das BAG: Der Betriebsrat hat die Aufgabe, auf die Herstellung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit hinzuwirken, woraus ein Recht zur Einsicht in die Lohnlisten gemäß § 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG folgt. Dieses Einsichtsrecht besteht nach Ansicht des BAG allerdings nicht, wenn ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe des Betriebsrats „offensichtlich nicht in Betracht kommt“.
Das ist im Hinblick auf den unternehmensweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz laut BAG der Fall. Denn das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG betrifft nur „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“, und auch das Überwachungsrecht gemäß § 80 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist nach Ansicht des BAG keine Aufgabe, auf die sich der Betriebsrat zur Begründung eines Einsichtsrechts in die Lohnlisten anderer Betriebe berufen könnte. Denn, so das BAG:
„Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer >ins Blaue hinein< ist nicht Teil der Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Diese sind auf die Durchführung von Arbeitnehmerschutzregelungen gerichtet.“
Fazit: Die Entscheidung des BAG hätte auch anders ausfallen können, denn auch das LAG Schleswig-Holstein konnte für seinen Beschluss gute Argumente anführen. Letztlich beruht der BAG-Beschluss auf der Überlegung, dass die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrats auf „seinen“ Betrieb begrenzt sind.
Praktisch gesehen heißt das: Die Durchsetzung des unternehmensweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht Aufgabe des Betriebsrates, sondern des Gesamtbetriebsrats.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.09.2017, 1 ABR 27/16
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2016, 1 TaBV 43/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2008, 5 AZR 74/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 19/064 Betriebsrat muss über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal informiert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/098 Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern durch Stichtagsregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/166 Sonderzahlung steht kraft Gleichbehandlung allen zu, wenn Betriebstreue honoriert wird
- Arbeitsrecht aktuell: 09/159 Keine Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung, die vorherigen Einkommensverlust ausgleicht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/106 Strenge Voraussetzungen für Ausnahmen bei unternehmensweiter Lohnerhöhung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/006 Gleichbehandlung bei betriebsübergreifender Lohnerhöhung
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
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