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Betriebsrat muss über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal informiert werden
13.03.2019. Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 2017 hat unter anderem die Auskunftsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal gestärkt.
Seit April 2017 ist nämlich gesetzlich klargestellt, dass Betriebsräte auch den konkreten Einsatzort und die Arbeitsaufgaben von Leiharbeitnehmern und Fremdfirmenmitarbeitern erfahren können (§ 80 Abs.2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
In einer gestern ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Betriebsräte auch Auskunft über Arbeitsunfälle von Fremdfirmen-Mitarbeitern verlangen können: BAG, Beschluss vom 12.03.2019, 1 ABR 48/17.
- Auskunftsrecht des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdfirmenkräften - pro und contra
- Im Streit: Mehrfache Arbeitsunfälle an einer gefährlichen Laderampe
- BAG: Betriebsräte können vom Arbeitgeber Auskunft über Arbeitsunfälle verlangen, die Mitarbeiter von Fremdfirmen im Betrieb erleiden
Auskunftsrecht des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdfirmenkräften - pro und contra
Gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen. Außerdem schreibt § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG vor, dass der Betriebsrat „zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz (…) rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten“ ist. Und schließlich erstreckt sich diese Unterrichtung auch auf Leiharbeitnehmer und Fremdfirmenkräfte, d.h.
„auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen.“ (§ 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG)
Diese Regelungen sprechen auf den ersten Blick dafür, dass Arbeitgeber Betriebsräte auch über Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern informieren müssen, die im Betrieb des Arbeitgebers als Fremdfirmenkräfte eingesetzt werden.
Fremdfirmenmitarbeiter unterstehen allerdings, anders als Leiharbeitnehmer, nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers. Vielmehr arbeiten sie unter der Regie der Fremdfirma bzw. des Subunternehmens (wenn auch im Betrieb des Auftraggebers und unter Verwendung seiner Betriebsmittel).
Das Weisungsrecht der Fremdfirma spricht gegen ein Informationsrecht des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdfirmen-Mitarbeitern. Denn da sie allein die Weisungen „ihres“ Arbeitgebers befolgen müssen, der Fremdfirma, ist in erster Linie einmal diese für die Arbeitssicherheit zuständig.
Dementsprechend ist auch allein die Fremdfirma dazu verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Mitarbeiter bei der Unfallversicherung anzuzeigen (§ 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Wenn es daher in § 193 Abs.5 Satz 1 SGB VII heißt, dass die Anzeige des Arbeitsunfalls bei der Unfallversicherung vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen ist, so ist damit nicht der Betriebsrat des Unternehmens gemeint, das die Fremdfirma beauftragt hat, sondern der Betriebsrat der Fremdfirma.
Im Streit: Mehrfache Arbeitsunfälle an einer gefährlichen Laderampe
Der Arbeitgeber, ein großes Logistikunternehmen, erbringt deutschlandweit Zustelldienste und setzt dazu neben etwa 1.300 eigenen Arbeitnehmern etwa 2.500 Mitarbeiter von Subunternehmen bzw. Werkvertragsnehmern ein.
Im Januar und im Februar 2016 verletzten sich zwei Fremdfirmenmitarbeiter beim Verladen von Paletten mit Frachtgut, das aus dem Lager über eine Rampe mit Handhubwagen in die Transportfahrzeuge zu bringen ist. Dabei werden die Handhubwagen über sog. Überladebleche von der Rampe in die Transportfahrzeuge hineingefahren. Bei beiden Unfällen waren die Überladebleche verrutscht, so dass ein Spalt zwischen Transporter und Rampe entstand, in den die betroffenen Arbeitnehmer mit ihrem Bein hineinrutschten und sich dabei verletzten.
Daraufhin verlangte der Betriebsrat von dem Logistikunternehmen die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen, was das Unternehmen mit der Begründung verweigerte, dass es keine Unfallanzeigen erstellt habe und auch nicht in Besitz der Anzeigen sei, die das Subunternehmen erstellt hätte. Außerdem bat der Betriebsrat darum, ihm solche Unfallanzeigen jeweils zur Gegenzeichnung vorzulegen und ihm Kopie auszuhändigen, was das Logistikunternehmen aus denselben Gründen ablehnte. Schließlich wollte der Betriebsrat künftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Anträge des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 06.12.2016, 7 BV 206/16), und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2017, 21 TaBV 15/16). Immerhin ließ das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
BAG: Betriebsräte können vom Arbeitgeber Auskunft über Arbeitsunfälle verlangen, die Mitarbeiter von Fremdfirmen im Betrieb erleiden
In Erfurt vor dem BAG konnte der Betriebsrat zumindest einen Teilerfolg erzielen. Denn das BAG entschied, dass der Betriebsrat zwar keine Vorlage der Unfallanzeigen verlangen konnte, aber immerhin Auskunft über die Arbeitsunfälle der Fremdfirmenkräfte.
Zur Begründung verweist die BAG-Pressemeldung auf § 89 Abs.2 BetrVG. Danach müssen Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuziehen. Damit korrespondiert ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats, so das BAG.
Im Streitfall umfasste dieser Auskunftsanspruch nach Ansicht der Erfurter Richter auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch dessen Leiharbeitnehmer sind.
Denn aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden, und für diese Arbeitnehmer ist der Betriebsrat des Auftraggebers ja zuständig.
Fazit: Betriebsräte können verlangen, dass der Arbeitgeber sie über Arbeitsunfälle informiert, die Mitarbeiter eines Subunternehmens im Betrieb des Arbeitgebers erleiden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, 1 ABR 48/17
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, 1 ABR 48/17 (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2017, 21 TaBV 15/16
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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