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Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
29.07.2013. Auch Zeitarbeitsfirmen können Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, und zwar wegen eines dauerhaften Auftragsmangels.
Fraglich ist, welche Arbeitnehmer dann in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens wäre es "praktisch", einfach diejenigen zu kündigen, die gerade nicht bei einem Kunden eingesetzt werden.
Denn diejenigen Arbeitnehmer, die infolge des Auftragsmangels nicht bei einem Kunden arbeiten, kosten Geld, während die bei Kunden eingesetzten Geld bringen.
So einfach können sich Zeitarbeitsfirmen die Sozialauswahl aber nicht machen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12.
- Welche Arbeitnehmer müssen Zeitarbeitsfirmen in die Sozialauswahl einbeziehen, wenn sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen?
- Der Streitfall: Zeitarbeitsfirma kündigt mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt, nachdem diese von einem Kunden "abgemeldet" worden waren
- BAG: Bei betriebsbedingten Kündigungswellen in einem Zeitarbeitsunternehmen muss die Sozialauswahl auch die Arbeitnehmer einbeziehen, die zum Kündigungszeitpunkt bei Kunden eingesetzt werden.
Welche Arbeitnehmer müssen Zeitarbeitsfirmen in die Sozialauswahl einbeziehen, wenn sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen?
Die meisten Zeitarbeitsfirmen können es sich nicht lange leisten, Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne dass diese bei einem Kunden eingesetzt werden und damit ihren Lohn einspielen.
Dabei hat das BAG bereits 2006 entschieden, dass der Fortfall eines einzelnen Kundenauftrags im Allgemeinen noch nicht Grund genug für eine betriebsbedingte Kündigung ist, da kurzfristige Auftragsschwankungen zum Unternehmerrisiko gehören, das auch Zeitarbeitsunternehmen tragen müssen. Erst bei einem dauerhaften Auftragsmangel kommt der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in Betracht (BAG, Urteil 18.05.2006, 2 AZR 412/05 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 06/06 BAG: Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen Auftragsmangels).
Aber auch dann, wenn ein Auftragsrückgang so erheblich ist, dass betriebsbedingte Kündigungen eines Teils der Arbeitnehmer möglich wären, sind diese noch lange kein Selbstläufer. Denn dann fragt sich, welche konkreten Arbeitnehmer die Zeitarbeitsfirma im Ergebnis der Sozialauswahl mit einer Kündigung belasten darf und wer aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit, höheren Alters und seiner Unterhaltspflichten ungeschoren bleiben muss.
Dabei stellt sich die weitere Frage, wer überhaupt in die Sozialauswahl einzubeziehen ist. Darf sich ein Zeitarbeitsunternehmen auf den Standpunkt stellen, dass die von einem Kunden "abgemeldeten" Arbeitnehmer mit denjenigen Arbeitnehmern, die weiter bei diesem Kunden arbeiten, gar nicht vergleichbar sind?
Der Streitfall: Zeitarbeitsfirma kündigt mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt, nachdem diese von einem Kunden "abgemeldet" worden waren
Im Streitfall ging es um einen seit 2004 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, der zuletzt einem Kunden als Flugzeugreiniger überlassen worden war und dort seit Juli 2010 als Vorarbeiter arbeitete. Nachdem der Kunde Ende September 2010 erklärte, dass man ihn nicht mehr benötige und daher "abmelde", erhielt er von seinem Arbeitgeber prompt die betriebsbedingte Kündigung, obwohl 150 seiner Kollegen weiterhin bei dem Kunden eingesetzt waren.
In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess argumentierte das Zeitarbeitsunternehmen, es habe im September 2010 die Entscheidung getroffen, alle Arbeitsverhältnisse mit denjenigen Arbeitnehmern zu kündigen, die von ihrem Kunden namentlich abgemeldet worden waren. Da der Kunde keinen Beschäftigungsbedarf mehr hätte, läge eine langfristige Auftragslücke vor.
Eine Sozialauswahl war nach Ansicht der Zeitarbeitsfirma nicht erforderlich, da sie an die Wünsche ihres Kunden gebunden sei. Hätte sie den abgemeldeten und daraufhin gekündigten Arbeitnehmer erneut dem Kunden überlassen, hätte sie einen Auftragsverlust befürchten müssen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 09.02.2011, 9 Ca 7012/10) und das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 09.12.2011, 10 Sa 438/11) ließen sich davon nicht überzeugen und erklärten die Kündigung für unwirksam.
BAG: Bei betriebsbedingten Kündigungswellen in einem Zeitarbeitsunternehmen muss die Sozialauswahl auch die Arbeitnehmer einbeziehen, die zum Kündigungszeitpunkt bei Kunden eingesetzt werden.
Auch vor dem BAG hatte die Zeitarbeitsfirma keinen Erfolg. Das BAG wies ihre Revision zurück.
In den Urteilsgründen lässt das BAG die Frage offen, ob zum Zeitpunkt der Kündigung überhaupt ein dauerhafter Auftragsmangel vorgelegen hatte oder nicht (was angesichts der extrem kurzen Zeit zwischen der Abmeldung des Arbeitnehmers durch den Kunden und der daraufhin erklärten Kündigung kaum vorstellbar ist).
Jedenfalls aber war die Sozialauswahl nicht in Ordnung, so das BAG. Denn die bloße "Abmeldung" des gekündigten Arbeitnehmers durch den Kunden, bei dem er zuletzt eingesetzt war, belegt noch nicht, dass der Kunde ihn auf keinen Fall mehr hätte haben wollen oder dass er nach einem Austausch des abgemeldeten gegen einen anderen Arbeitnehmer den Auftrag gekündigt hätte.
Infolgedessen war der gekündigte Arbeitnehmer mit seinen ungekündigten und weiter bei dem Kunden eingesetzten Kollegen vergleichbar. Und da er im Kündigungsschutzprozess nachweisen konnte, dass drei dieser weiter beim Kunden tätigen Kollegen ähnliche Arbeiten verrichteten und aufgrund ihrer Sozialdaten weniger schutzbedürftig waren als er, war die Sozialauswahl fehlerhaft und die Kündigung daher unwirksam.
Fazit: Zeitarbeitsfirmen müssen bei betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil ihrer Belegschaft betreffen, eine Sozialauswahl vornehmen und dabei im Allgemeinen sowohl die verliehenen als auch die nicht verliehenen Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten in die Auswahl einbeziehen.
Die bloße "Abmeldung" eines Arbeitnehmers durch einen Kunden heißt noch lange nicht, dass es dem Zeitarbeitsunternehmen unmöglich oder unzumutbar wäre, ihn dem Kunden erneut zuzuweisen und einen sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer vom Kunden abzuziehen.
Anders ist es letztlich nur dann, wenn der Kunde einer Zeitarbeitsfirma deutlich macht, dass er mit einem bestimmten ihm überlassenen Arbeitnehmer unzufrieden ist und seinen Einsatz daher nicht mehr wünscht. Dann besteht bei einem solchen Kunden keine Einsatzmöglichkeit mehr. Verfügt die Zeitarbeitsfirma über keine anderen Kunden, bei denen sie den "unehrenhaft abgemeldeten" Arbeitnehmer weiter einsetzen kann, kommt eine Kündigung in Betracht. Diese ist dann aber keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine personenbedingte oder je nach Lage des Falles sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2011, 10 Sa 438/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
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Letzte Überarbeitung: 30. März 2019
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