- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
BAG: Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen Auftragsmangels
01.06.2006. Wenn keine Aufträge da sind, denken Arbeitgeber irgendwann an betriebsbedingten Kündigungen - der eine schnell, der andere weniger schnell.
Allerdings berechtigt ein Auftragsmangel als solcher noch nicht zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Dazu ist vielmehr in aller Regel eine Unternehmerentscheidung erforderlich, die betriebliche Änderungen beinhaltet wie z.B. eine Abteilungsschließung oder die Fremdvergabe bestimmter Tätigkeiten.
Demzufolge kann auch eine Zeitarbeitsfirma einem ihrer angestellten Leiharbeitnehmer nicht einfach aus betriebsbedingten Gründen kündigen, weil ein Kunde wegfällt. Denn das führt nur zu einer ganz gewöhnlichen Auftragslücke, und die gehört zum wirtschaftlichen Risiko eines jeden Arbeitgebers, auch der Leiharbeitsfirmen: Bundesarbeitsgericht, Urteil 18.05.2006, 2 AZR 412/05.
- Berechtigt der Wegfall von Kundenaufträgen Leiharbeitsfirmen zur betriebsbedingten Kündigung ihrer Arbeitnehmer?
- Der Fall des BAG: Leiharbeitnehmer wird seit Jahren beim selben Entleiher eingesetzt, dann kündigt dieser den Auftrag
- BAG: Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
Berechtigt der Wegfall von Kundenaufträgen Leiharbeitsfirmen zur betriebsbedingten Kündigung ihrer Arbeitnehmer?
Nach der Rechtsprechung ist eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in aller Regel nur dann rechtens bzw. wirksam, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung betriebliche Änderungen vorgenommen werden müssen, die sich so auswirken, daß der Bedarf an Arbeitsleistungen auf Dauer geringer wird.
Solche Unternehmerentscheidungen bzw. daraus folgende betriebliche Änderungen sind zum Beispiel die Schließung einer Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung von Arbeitsabläufen, die bestimmte Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen läßt.
Fraglich ist, ob sich ein Arbeitgeber, der gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, bei der betriebsbedingten Kündigung eines seiner Arbeitnehmer darauf berufen kann, daß ein Auftrag, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, weggefallen ist.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 18.05.2006 Stellung genommen.
Der Fall des BAG: Leiharbeitnehmer wird seit Jahren beim selben Entleiher eingesetzt, dann kündigt dieser den Auftrag
Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Seit 1999 war er ununterbrochen bei einem bestimmten Kunden der Beklagten eingesetzt und mit der sog. "Clipper-Programmierung" betraut.
Das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und diesem Kunden endete am 31.01.2004. Mit Schreiben vom 20.01.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2004 aus betriebsbedingten Gründen.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und machte im Prozeß geltend, die Beklagte hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe außerdem bereits seit längerer Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewußt und habe daher rechtzeitig für eine anderweitige Unterbringung des Klägers Vorsorge treffen müssen.
Die Beklagte führte zur Begründung der Kündigung aus, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da die Programmiersprache "Clipper" veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr verwendet werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht qualifiziert.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
BAG: Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
Das BAG gab der Klage wie die Vorinstanzen statt, d.h. es entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Diese Entscheidung begründet es mit folgenden Überlegungen:
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs.2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft zurückgegangen ist, so daß zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen.
Dazu reicht bei einem Leiharbeitgeber regelmäßig der Hinweis nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlußaufträge vor.
Kurzfristige Auftragslücken gehören nämlich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind daher nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil 18.05.2006, 2 AZR 412/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/214 Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de