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Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?
31.05.2017. Im November des letzten Jahres berichteten wir über die damals beschlossene Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die mittlerweile zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist (Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017).
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Auswirkungen der Gesetzesreform für die betriebliche Praxis, d.h. für Entleiherbetriebe und deren Betriebsräte: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in der Fassung des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S.258).
- Dokumentationspflichten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung
- Auskunftsrechte des Betriebsrats in Bezug auf Fremdpersonal
- Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Pflicht der Kennzeichnung von Leiharbeit
- Konsequenzen der neuen Kennzeichnungspflicht für Betriebsräte und Arbeitgeber
- Begrenzung der Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate
- Gleichstellung mit Stammkräften nach neun Monaten der Überlassung
Dokumentationspflichten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung
Wie schon nach bisherigem Recht müssen Entleiher und Verleiher in den schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufnehmen, „welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten“ (§ 12 Abs.1 Satz 4 AÜG).
Darüber hinaus sind Entleiher und Verleiher gemäß § 1 Abs.1 Satz 5 AÜG erstmals seit April 2017 dazu verpflichtet, die Überlassung von Leiharbeitnehmern „in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.“ Außerdem haben sie nach Satz 6 dieser Vorschrift „die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren“, und zwar vor der Überlassung.
Praktisch gesehen heißt das, dass Zeitarbeitsfirma und Entleiher zwar immer noch mit Rahmenverträgen arbeiten können, in denen die einzelnen Leiharbeitnehmer nicht namentlich genannt werden. Allerdings müssen sie diese Rahmenverträge vor Beginn jeder einzelnen Überlassung ergänzen, indem sie die überlassenen Arbeitnehmer namentlich schriftlich benennen. Die Vorab-Dokumentation der überlassenen Arbeitnehmer muss sich dann auf den Rahmenvertrag beziehen.
Auskunftsrechte des Betriebsrats in Bezug auf Fremdpersonal
Aus Sicht des Betriebsrats ist an dieser Stelle die klarstellende Ergänzung von § 80 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) interessant. Bereits vor der AÜG-Reform 2017 musste der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß Satz 1 dieser Vorschrift über die Beschäftigung von Personen informieren, „die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen“. Gemeint sind damit in erster Linie freie Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer, aber auch das Personal von Fremdfirmen, die Werkleistungen erbringen und dazu ihre Mitarbeiter einsetzen.
Seit dem 01.04.2017 stellt § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG ausdrücklich klar, dass diese Unterrichtung „insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen“ umfasst. Außerdem muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG auch die Unterlagen zur Verfügung stellen, „die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen“. Diese Regelungen halten zwar nur die bislang schon geltende Rechtsprechung fest, doch schaffen sie Klarheit über die Rechtslage, so dass es über die Auskunftsansprüche des Betriebsrats künftig weniger Streit geben sollte.
Erweitert wurde außerdem die in § 92 Abs.1 BetrVG festgelegte Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat über seine Personalplanung, den Personalbedarf und die geplanten personellen Maßnahmen zu unterrichten. Durch die AÜG-Reform bezieht sich diese Informations- und Beratungspflicht des Arbeitgebers auch auf die „geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen“.
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Pflicht der Kennzeichnung von Leiharbeit
Wird Leiharbeit entgegen § 1 Abs.1 Satz 5 AÜG nicht als solche beim Namen genannt, ist der Arbeitsvertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und ihrem im Entleiherbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs.1 Nr.1a AÜG unwirksam, falls der betroffene Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma ausdrücklich „festhält“. Das wiederum hat zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt (§ 10 Abs.1 Satz 1 AÜG).
Mit der Pflicht zur Kennzeichnung von Leiharbeit hat der Gesetzgeber der verbreiteten „Vorratserlaubnis“ zur Arbeitnehmerüberlassung eine Absage erteilt. Unternehmen, die im Rahmen von Scheinwerkverträgen ihre Arbeitnehmer im Betrieb des „Auftraggebers“ nach dessen Weisungen arbeiten lassen, betreiben ab April 2017 auch dann unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie an sich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen. Denn eine bloße Vorratserlaubnis nützt gemäß § 1 Abs.1 Satz 5 AÜG nichts, wenn der Vertrag zwischen „Auftraggeber“ (= Entleiher) und „Auftragnehmer“ (= Verleiher) nicht offen als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet wird.
Die korrekte Bezeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags muss vor der Überlassung der Arbeitnehmer vorgenommen werden, d.h. eine nachträgliche Umetikettierung nützt nichts.
Konsequenzen der neuen Kennzeichnungspflicht für Betriebsräte und Arbeitgeber
Vor diesem Hintergrund ist es für Betriebsräte sinnvoll, sich die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit von Fremdpersonal genauer als bisher anzuschauen. Dabei können sie auf die o.g. Klarstellungen ihrer Informationsrechte gemäß § 80 Abs.2 BetrVG verweisen.
Denn sollte die praktische Durchführung eines angeblichen Werkvertrages im Betrieb darauf hinauslaufen, dass die Mitarbeiter des „Werkunternehmers“ eingegliedert sind und die Weisungen betriebsangehöriger Arbeitnehmer befolgen und/oder ihnen Weisungen erteilen, hat der Arbeitgeber im Ergebnis eine Einstellung von Leiharbeitnehmern ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, womit er gegen § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG verstößt. In einem solchen Fall kann der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber gemäß § 101 BetrVG vorgehen, d.h. er kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Beschäftigung des Fremdpersonals zu beenden.
Aus Arbeitgebersicht sollten solche Streitigkeiten mit dem Betriebsrat unbedingt vermieden werden. Die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, d.h. ein Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 5 AÜG, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs.1 Nr.1c AÜG), die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR im Einzelfall geahndet werden kann (§ 16 Abs.2 AÜG). Außerdem droht eine ungewollte Aufstockung der Anzahl betriebszugehöriger Arbeitnehmer infolge von § 9 Abs.1 Nr.1a AÜG in Verb. mit § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG.
Weiterhin sollten Unternehmen darüber nachdenken, kleinen hochspezialisierten Dienstleistern nicht mehr wie bisher den Nachweis einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung abzuverlangen. Auch wenn IT-Unternehmen und Unternehmensberater ihre Spezialisten über längere Zeit vor Ort im Betrieb des Auftraggebers einsetzen, heißt es noch lange nicht, dass hier verdeckte Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird. Und da eine bloß in der Schublade liegende Vorratserlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem geänderten AÜG keine wirksame rechtliche Absicherung mehr darstellt, kann man auf Vorratserlaubnisse künftig verzichten. Besser als ein solcher bürokratischer Aufwand ist eine möglichst genaue vertragliche Aufgabenbeschreibung sowie Vereinbarungen dazu, dass die Fremdfirmenkräfte nur von ihren Kollegen Weisungen erhalten und auch nur den eigenen Kollegen Weisungen erteilen dürfen.
Begrenzung der Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate
Gemäß § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG darf der derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate in demselben Entleiher eingesetzt werden. Unterbrechungen des Einsatzes führen nur dann zu einer erneuten 18monatigen Frist, wenn sie „mehr als drei Monate“ dauern, d.h. die Unterbrechung muss mindestens drei Monate und einen Tag betragen (§ 1 Abs.1b Satz 2 AÜG).
Da Einsatzzeiten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.04.2017 zurückgelegt wurden, nach einer Übergangsregelung (§ 19 Abs.2 AÜG) nicht berücksichtigt werden, gibt das Gesetz den Arbeitgebern eine großzügige Frist von 18 Monaten bis Ende September 2018, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Frühestens bzw. erstmals am 01.10.2018 können Zeitarbeitsfirmen und Entleiher gegen die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verstoßen.
Obwohl also noch Zeit bleibt, müssen Entleiherbetriebe künftig den Einsatz von Leiharbeitnehmern so organisieren, dass die Einsatzzeiten der einzelnen Leiharbeitnehmer individuell dokumentiert bzw. überwacht werden, um einen Verstoß gegen § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG zu verhindern. Denn auch hier droht im Falle eines Gesetzesverstoßes ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR je Einzelfall (§ 16 Abs.1 Nr.1e, Abs.2 AÜG) und es entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer (§ 9 Abs.1 Nr.1b AÜG in Verb. mit § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG).
Für den Betriebsrat gibt es an dieser Stelle nicht viel zu holen, denn ein Verstoß gegen die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer wird selten vorkommen. In einem solchen Fall könnte der Betriebsrat die vom Arbeitgeber einzuholende Zustimmung zu einem übermäßig langen Einsatz nach § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG verweigern, da die geplante (weitere) Beschäftigung des Leiharbeitnehmers gesetzeswidrig wäre (Verstoß gegen § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG).
Allerdings sollte sich der Betriebsrat die Frage stellen, ob eine Zustimmungsverweigerung in einem solchen Fall sinnvoll wäre, denn immerhin führt eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht. Damit dürfte den Interessen des Leiharbeitnehmers in der Regel besser gedient sein als mit einer verweigerten Zustimmung zu einem weiteren Einsatz als Leiharbeitnehmer.
Gleichstellung mit Stammkräften nach neun Monaten der Überlassung
Auch nach dem reformierten AÜG kann die Zeitarbeitsfirma bei der Bezahlung eines Leiharbeitnehmers vom Grundsatz der Gleichstellung mit Stammkräften im Entleiherbetrieb („equal pay“, „equal treatment“) auf der Grundlage von Leiharbeitstarifverträgen abweichen, allerdings nur noch für eine Höchstdauer von neun Monaten der Überlassung an einen Entleiher (§ 8 Abs.4 Satz 1 AÜG).
Nach neun Monaten ist der Verleiher dann verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der (weiteren) Überlassung an den Entleiher die im Entleiherbetrieb für einen vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden „wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ zu gewähren (§ 8 Abs.1 Satz 1 AÜG). Gelten in der Branche des Entleihers sog. Branchenzuschlagstarifverträge, gilt der Gleichstellungsgrundsatz nicht bereits nach neun Monaten, sondern erst nach 15 Monaten der Überlassung.
Wie bei der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten werden Einsatzzeiten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.04.2017 zurückgelegt wurden, auch beim Gleichstellungsgrundsatz nicht berücksichtigt (§ 19 Abs.2 AÜG). Demzufolge sind Verstöße gegen den Gleichstellungsgrundsatz frühestens bzw. erstmals ab dem 01.01.2018 möglich.
Ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz kann für die Zeitarbeitsfirma ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR zur Folge haben (§ 16 Abs.1 Nr.7a, Abs.2 AÜG) und zum Verlust der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung führen. Wie bisher können betroffene Leiharbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Bezahlung und der Vergütung für vergleichbare Stammarbeitnehmer einklagen. Darüber hinaus können sie gesetzwidrige Unterbezahlung abmahnen, bei erheblichen Zahlungsrückständen die Arbeitsleistung verweigern sowie bei fruchtloser Abmahnung im Wiederholungsfall fristlos kündigen und Schadensersatz gemäß § 628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs muss vor jedem Einsatz eines Leiharbeitnehmers seine Zustimmung gemäß § 99 Abs.1 Satz BetrVG geben, und zwar auf der Grundlage umfassender Informationen bzw. „unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen“. Das gilt auch für jede Verlängerung der Überlassung eines Leiharbeitnehmers. Wie erwähnt stellt § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG seit April 2017 klar, dass zu den Unterlagen, die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden müssen, auch die Verträge gehören, die der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zugrunde liegen. Diese Vorschriften ermöglichen dem Betriebsrat die Kontrolle, ob z.B. Branchenzuschläge gezahlt (bzw. nach und nach erhöht) werden und ob nach neun bzw. 15 Monaten der Überlassung desselben Leiharbeitnehmers der Gleichstellungsgrundsatz beachtet wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 20.07.2016, BT-Drucks 18/9232
- Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, vom 19.10.2016, BT Drucks.18/10064
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/084 Austausch von Leiharbeitnehmern über 18 Monate hinaus
- Arbeitsrecht aktuell: 19/064 Betriebsrat muss über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal informiert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 17/290 Schwellenwerte bei Massenentlassungen und Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/128 Massenentlassungsanzeige und Leiharbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 17/020 Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/017 Mitbestimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/009 Rotkreuzschwestern sind Arbeitnehmerinnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/161 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/321 Aufsichtsratswahl und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/009 Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen ist rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/214 Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern
- Arbeitsrecht aktuell: 11/204 Interessenausgleich und Sozialplan: Leiharbeitnehmer zählen mit
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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