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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/084

Aus­tausch von Leih­ar­beit­neh­mern über 18 Mo­na­te hin­aus

Ar­beit­ge­ber dür­fen auch Dau­er­ar­beits­plät­ze über 18 Mo­na­te hin­aus mit Leih­ar­bei­tern be­set­zen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 06.09.2019, 9 TaBV 23/19
Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

04.08.2020. Zum Schutz von Leih­ar­beit­neh­mern dür­fen sie höchs­tens bis 18 Mo­na­te lang in dem­sel­ben Ent­leih­be­trieb ein­ge­setzt wer­den. Vie­le Ent­lei­her hal­ten sich an die­se Vor­ga­be, er­set­zen aber re­gel­mä­ßig nach Ab­lauf von 18 Mo­na­ten ei­nen Leih­ar­beit­neh­mer durch den nächs­ten.

Aber dür­fen ein Ent­lei­her auch ei­nen Stamm- bzw. Dau­er­ar­beits­platz über mehr als 18 Mo­na­te hin­weg mit - ver­schie­de­nen - Leih­ar­beit­neh­me­rin­nen und Leih­ar­beit­neh­mern be­set­zen?

Ja, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln mit Be­schluss vom 06.09.2019, 9 TaBV 23/19.

Gilt die 18-Mo­nats­gren­ze für den Ein­satz ei­nes be­stimm­ten Leih­ar­beit­neh­mers oder ver­bie­tet sie ei­nen länge­ren Ein­satz auf be­stimm­ten (Dau­er-)Ar­beitsplätzen?

Gemäß § 1 Abs.1b Satz 1 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) dürfen Zeit­ar­beits­fir­men „den­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mer nicht länger als 18 auf­ein­an­der fol­gen­de Mo­na­te dem­sel­ben Ent­lei­her über­las­sen“. Ergänzend ver­bie­tet § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG, dass Ent­lei­her „den­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mer“ länger als 18 Mo­na­te bei sich ar­bei­ten las­sen, denn sonst könn­te die­ser Leih­ar­beit­neh­mer nach 18 Mo­na­ten zu ei­ner an­de­ren Zeit­ar­beits­fir­ma wech­seln, die ihn dann beim sel­ben Ent­lei­her wei­ter­ar­bei­ten lässt (Ver­lei­her-Ka­rus­sell).

Nach dem Ge­set­zes­wort­laut ist die 18-Mo­nats­gren­ze ziem­lich klar auf die Per­son des Leih­ar­beit­neh­mers be­zo­gen, d.h. auf „den­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mer“, und nicht et­wa auf ei­nen be­trieb­li­chen Beschäfti­gungs­be­darf. Al­ler­dings fragt sich, ob die­se Ge­set­zes­fas­sung mit der Leih­ar­beits­richt­li­nie ver­ein­bar ist (Richt­li­nie 2008/104/EG des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes, vom 19.11.2008).

Die Leih­ar­beits­richt­li­nie ver­langt den Schutz von Leih­ar­beit­neh­mern (Art.2 der Richt­li­nie) und de­fi­niert „Leih­ar­beit“ als ei­ne „vorüber­ge­hen­de“ Tätig­keit beim Ent­lei­her (Art.3 Abs.1 der Richt­li­nie). Da­her die die 18-Mo­nats­gren­ze mögli­cher­wei­se eu­ro­pa­rechts­wid­rig, falls sie nicht im ar­beits­platz­be­zo­ge­nen Sin­ne aus­ge­legt wird.

Der Kölner Streit­fall: Langjähri­ge Leih­ar­beit auf Dau­er-Ar­beitsplätzen in ei­ner Con­trol­ling-Ab­tei­lung

Ein größeres Re­chen­zen­trum in­for­mier­te den Be­triebs­rat Mit­te Au­gust 2018 über den ge­plan­ten Ein­satz ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers von Sep­tem­ber 2018 bis März 2019 im Con­trol­ling, und bat um Zu­stim­mung zu die­ser Ein­stel­lung.

Der Be­triebs­rat ver­wei­ger­te die Zu­stim­mung und be­rief sich dar­auf, dass die Ein­stel­lung - an­geb­lich - ge­gen das Ge­set­zes ver­s­toßen würde (§ 99 Abs.2 Nr.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Denn im Con­trol­ling wur­den schon seit Jah­ren Leih­ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt. Der neue Leih­ar­beit­neh­mer würde da­her auf ei­nem Dau­er­ar­beits­platz ar­bei­ten. Das würde, so der Be­triebs­rat, ge­gen die Über­las­sungshöchst­dau­er von 18 Mo­na­ten ver­s­toßen (§ 1 Abs.1b Satz 1 AÜG). Die 18-Mo­nats­gren­ze sei nicht ar­beit­neh­mer­be­zo­gen, son­dern ar­beits­platz­be­zo­gen zu ver­ste­hen.

Trotz feh­len­der Zu­stim­mung stell­te der Ar­beit­ge­ber den Leih­ar­beit­neh­mer vorläufig ein, denn das war aus sei­ner Sicht drin­gend er­for­der­lich (§ 100 Abs.1 Be­trVG). Der Be­triebs­rat be­stritt die Dring­lich­keit der Ein­stel­lung, so dass der Ar­beit­ge­ber den Streit ge­richt­lich klären las­sen muss­te. Er be­an­trag­te beim Ar­beits­ge­richt Aa­chen die Er­set­zung der Zu­stim­mung des Be­triebs­rats und die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass der Ein­satz des Leih­ar­beit­neh­mers aus sach­li­chen Gründen drin­gend er­for­der­lich war (§ 100 Abs.2 Satz 2 Be­trVG).

Da­mit hat­te der Ar­beit­ge­ber vor dem Ar­beits­ge­richt Aa­chen Er­folg (Be­schluss vom 26.02.2019, 4 BV 39/18). Der Be­triebs­rat leg­te Be­schwer­de zum LAG Köln ein.

LAG Köln: Ar­beit­ge­ber dürfen auch Dau­er­ar­beitsplätze über 18 Mo­na­te hin­aus mit Leih­ar­bei­tern be­set­zen

Das LAG Köln wies die Be­schwer­de zurück.

Denn die Über­las­sungshöchst­dau­er gemäß § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG ist ar­beit­neh­mer­be­zo­gen zu ver­ste­hen, so das LAG un­ter Be­ru­fung auf die herr­schen­de Mei­nung in der ju­ris­ti­schen Li­te­ra­tur (Be­schluss, Rn.51). Bei die­ser Gren­ze kommt es nicht auf den Beschäfti­gungs­be­darf beim Ent­lei­her an, son­dern auf die Per­son des Leih­ar­beit­neh­mers.

Dar­an ändert auch die Leih­ar­beits-Richt­li­nie nichts, so die Kölner Rich­ter. We­der der durch die Richt­li­nie ver­lang­te Schutz von Leih­ar­beit­neh­mern (Art.2 der Richt­li­nie) noch die De­fi­ni­ti­on von „Leih­ar­beit“ als ei­ne „vorüber­ge­hen­de“ Tätig­keit (Art.3 Abs.1 der Richt­li­nie) zwin­gen da­zu, die 18-Mo­nats­gren­ze des § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG in ei­nem ar­beits­platz­be­zo­ge­nen Sin­ne aus­zu­le­gen (Be­schluss, Rn.54, 55). Die dau­er­haf­te Be­set­zung ei­nes Ar­beits­plat­zes mit wech­seln­den Leih­ar­beit­neh­mern ist le­gal (Be­schluss, Rn.51).

Die­ses Verständ­nis der 18-Mo­nats­gren­ze verstößt auch nicht ge­gen Art.6 Abs.1 der Richt­li­nie, der den un­ge­hin­der­ten Zu­gang von Leih­ar­beit­neh­mer zu ei­ner un­be­fris­te­ten Beschäfti­gung beim Ent­lei­her schützt. Die von der Richt­li­nie ge­for­der­ten Schutz­maßnah­men (z.B. In­for­ma­ti­on von Leih­ar­beit­neh­mern über frei wer­den­de Stel­len bei der Stamm­be­leg­schaft) sind mit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Aus­le­gung der 18-Mo­nats­gren­ze ver­ein­bar.

Die Ent­schei­dung des LAG ist noch nicht rechts­kräftig. Der Fall liegt der­zeit beim Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), da der Be­triebs­rat Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt hat (Ak­ten­zei­chen des BAG: 1 ABR 33/19).

Fa­zit: Wie auch im­mer die­se 18-Mo­nats­gren­ze zu ver­ste­hen ist: In je­dem Fall kann der Be­triebs­rat der Ein­stel­lung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers wi­der­spre­chen, wenn die­ser Leih­ar­beit­neh­mer länger als 18 Mo­na­te im Be­trieb ein­ge­setzt wer­den soll. Ob das sinn­voll ist, muss der Be­triebs­rat im Ein­zel­fall ent­schei­den.

In der Re­gel ist es für den Leih­ar­beit­neh­mer bes­ser, wenn der Be­triebs­rat nicht wi­der­spricht. Denn der Leih­ar­beit­neh­mer steht bei Über­schrei­ten der ge­setz­li­chen Über­las­sungshöchst­gren­ze kraft Ge­set­zes in ei­nem Ar­beits­verhält­nis zum Ent­lei­her, falls er dem nicht aus­drück­lich wi­der­spricht (§ 9 Abs.1 Nr.1 b) in Verb. mit § 10 Abs.1 AÜG). Wi­der­spricht der Be­triebs­rat, würde er dem Leih­ar­beit­neh­mer die­sen Vor­teil neh­men.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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