- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Austausch von Leiharbeitnehmern über 18 Monate hinaus
04.08.2020. Zum Schutz von Leiharbeitnehmern dürfen sie höchstens bis 18 Monate lang in demselben Entleihbetrieb eingesetzt werden. Viele Entleiher halten sich an diese Vorgabe, ersetzen aber regelmäßig nach Ablauf von 18 Monaten einen Leiharbeitnehmer durch den nächsten.
Aber dürfen ein Entleiher auch einen Stamm- bzw. Dauerarbeitsplatz über mehr als 18 Monate hinweg mit - verschiedenen - Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern besetzen?
Ja, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom 06.09.2019, 9 TaBV 23/19.
- Gilt die 18-Monatsgrenze für den Einsatz eines bestimmten Leiharbeitnehmers oder verbietet sie einen längeren Einsatz auf bestimmten (Dauer-)Arbeitsplätzen?
- Der Kölner Streitfall: Langjährige Leiharbeit auf Dauer-Arbeitsplätzen in einer Controlling-Abteilung
- LAG Köln: Arbeitgeber dürfen auch Dauerarbeitsplätze über 18 Monate hinaus mit Leiharbeitern besetzen
Gilt die 18-Monatsgrenze für den Einsatz eines bestimmten Leiharbeitnehmers oder verbietet sie einen längeren Einsatz auf bestimmten (Dauer-)Arbeitsplätzen?
Gemäß § 1 Abs.1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dürfen Zeitarbeitsfirmen „denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen“. Ergänzend verbietet § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG, dass Entleiher „denselben Leiharbeitnehmer“ länger als 18 Monate bei sich arbeiten lassen, denn sonst könnte dieser Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten zu einer anderen Zeitarbeitsfirma wechseln, die ihn dann beim selben Entleiher weiterarbeiten lässt (Verleiher-Karussell).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die 18-Monatsgrenze ziemlich klar auf die Person des Leiharbeitnehmers bezogen, d.h. auf „denselben Leiharbeitnehmer“, und nicht etwa auf einen betrieblichen Beschäftigungsbedarf. Allerdings fragt sich, ob diese Gesetzesfassung mit der Leiharbeitsrichtlinie vereinbar ist (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 19.11.2008).
Die Leiharbeitsrichtlinie verlangt den Schutz von Leiharbeitnehmern (Art.2 der Richtlinie) und definiert „Leiharbeit“ als eine „vorübergehende“ Tätigkeit beim Entleiher (Art.3 Abs.1 der Richtlinie). Daher die die 18-Monatsgrenze möglicherweise europarechtswidrig, falls sie nicht im arbeitsplatzbezogenen Sinne ausgelegt wird.
Der Kölner Streitfall: Langjährige Leiharbeit auf Dauer-Arbeitsplätzen in einer Controlling-Abteilung
Ein größeres Rechenzentrum informierte den Betriebsrat Mitte August 2018 über den geplanten Einsatz eines Leiharbeitnehmers von September 2018 bis März 2019 im Controlling, und bat um Zustimmung zu dieser Einstellung.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und berief sich darauf, dass die Einstellung - angeblich - gegen das Gesetzes verstoßen würde (§ 99 Abs.2 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Denn im Controlling wurden schon seit Jahren Leiharbeitnehmer eingesetzt. Der neue Leiharbeitnehmer würde daher auf einem Dauerarbeitsplatz arbeiten. Das würde, so der Betriebsrat, gegen die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verstoßen (§ 1 Abs.1b Satz 1 AÜG). Die 18-Monatsgrenze sei nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu verstehen.
Trotz fehlender Zustimmung stellte der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer vorläufig ein, denn das war aus seiner Sicht dringend erforderlich (§ 100 Abs.1 BetrVG). Der Betriebsrat bestritt die Dringlichkeit der Einstellung, so dass der Arbeitgeber den Streit gerichtlich klären lassen musste. Er beantragte beim Arbeitsgericht Aachen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die gerichtliche Feststellung, dass der Einsatz des Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs.2 Satz 2 BetrVG).
Damit hatte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg (Beschluss vom 26.02.2019, 4 BV 39/18). Der Betriebsrat legte Beschwerde zum LAG Köln ein.
LAG Köln: Arbeitgeber dürfen auch Dauerarbeitsplätze über 18 Monate hinaus mit Leiharbeitern besetzen
Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück.
Denn die Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG ist arbeitnehmerbezogen zu verstehen, so das LAG unter Berufung auf die herrschende Meinung in der juristischen Literatur (Beschluss, Rn.51). Bei dieser Grenze kommt es nicht auf den Beschäftigungsbedarf beim Entleiher an, sondern auf die Person des Leiharbeitnehmers.
Daran ändert auch die Leiharbeits-Richtlinie nichts, so die Kölner Richter. Weder der durch die Richtlinie verlangte Schutz von Leiharbeitnehmern (Art.2 der Richtlinie) noch die Definition von „Leiharbeit“ als eine „vorübergehende“ Tätigkeit (Art.3 Abs.1 der Richtlinie) zwingen dazu, die 18-Monatsgrenze des § 1 Abs.1b Satz 1 AÜG in einem arbeitsplatzbezogenen Sinne auszulegen (Beschluss, Rn.54, 55). Die dauerhafte Besetzung eines Arbeitsplatzes mit wechselnden Leiharbeitnehmern ist legal (Beschluss, Rn.51).
Dieses Verständnis der 18-Monatsgrenze verstößt auch nicht gegen Art.6 Abs.1 der Richtlinie, der den ungehinderten Zugang von Leiharbeitnehmer zu einer unbefristeten Beschäftigung beim Entleiher schützt. Die von der Richtlinie geforderten Schutzmaßnahmen (z.B. Information von Leiharbeitnehmern über frei werdende Stellen bei der Stammbelegschaft) sind mit der personenbezogenen Auslegung der 18-Monatsgrenze vereinbar.
Die Entscheidung des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall liegt derzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG), da der Betriebsrat Rechtsbeschwerde eingelegt hat (Aktenzeichen des BAG: 1 ABR 33/19).
Fazit: Wie auch immer diese 18-Monatsgrenze zu verstehen ist: In jedem Fall kann der Betriebsrat der Einstellung eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn dieser Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate im Betrieb eingesetzt werden soll. Ob das sinnvoll ist, muss der Betriebsrat im Einzelfall entscheiden.
In der Regel ist es für den Leiharbeitnehmer besser, wenn der Betriebsrat nicht widerspricht. Denn der Leiharbeitnehmer steht bei Überschreiten der gesetzlichen Überlassungshöchstgrenze kraft Gesetzes in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, falls er dem nicht ausdrücklich widerspricht (§ 9 Abs.1 Nr.1 b) in Verb. mit § 10 Abs.1 AÜG). Widerspricht der Betriebsrat, würde er dem Leiharbeitnehmer diesen Vorteil nehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.09.2019, 9 TaBV 23/19
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/128 Massenentlassungsanzeige und Leiharbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 17/020 Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/017 Mitbestimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 16/295 Kurzfristiger Einsatz von Leiharbeit bremst Mitbestimmung aus
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/161 Gesetzesentwurf zur Zeitarbeit 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 14/009 Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen ist rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 12/349 Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de