- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen
06.11.2012. Engagierte Betriebsräte sind daran interessiert, den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Grenzen zu halten.
In vielen Betrieben ist die Leiharbeit nämlich aus Arbeitnehmersicht mittlerweile zum Problem geworden, weil erhebliche Teile der Belegschaft Leiharbeitnehmer sind, d.h. viele Stamm- oder Dauerarbeitsplätze werden mit Leiharbeitnehmern besetzt.
Die rechtlichen Möglichkeiten für Betriebsräte, den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verhindern, waren bislang allerdings begrenzt. Zwar kann der Betriebsrat formaljuristisch darauf bestehen, dass ihm die Namen sämtlicher Leiharbeitnehmer vorab mitgeteilt werden, die der Arbeitgeber einsetzen möchte, aber wenn der Arbeitgeber hier in Abstimmung der Leiharbeitsfirma "sauber arbeitet", konnte er bislang beliebig viele Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzen.
Möglicherweise ist das künftig nicht mehr so leicht möglich, falls der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen gesetzeswidrig ist. Diese Ansicht vertritt immerhin das Arbeitsgericht Cottbus in einer aktuellen Entscheidung: Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12.
- Wann kann der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen, d.h. seine Zustimmung verweigern?
- Der Streitfall: Betriebsrat einer Klinik verweigert die Zustimmung zum Einsatz von vier Leiharbeitnehmerinnen auf Dauerarbeitsplätzen
- Arbeitsgericht Cottbus: Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen ist gesetzeswidrig und gibt dem Betriebsrat ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung
Wann kann der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen, d.h. seine Zustimmung verweigern?
Der ständige Einsatz von Leiharbeitnehmern in erheblichem Umfang ist engagierten Betriebsräten und Gewerkschaften ein Dorn im Auge, weil diese Art von Dauer-Leiharbeit dazu führt, dass die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft unter Druck geraten.
Denn wenn die Stammkräfte nach einem „guten“ Tarifvertrag bezahlt werden und daher auch weitere tarifliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, sind sie aus diesem Grund erheblich teurer für den Arbeitgeber als die Leiharbeitnehmer, ganz abgesehen davon, dass der Arbeitgeber mit den Leiharbeitnehmern „keinen Vertrag hat“ und ihren Einsatz daher nach Belieben wieder zurückfahren kann. Kündigungsschutz, Abfindungen oder gar Sozialpläne sind dann kein Thema.
Diese Unterschiede reiben Arbeitgeber dementsprechend ihren Betriebsräten und auch einzelnen Arbeitnehmern gerne unter die Nase, und das führt oft dazu, dass der Arbeitgeber ihre Vorstellungen bei betrieblichen Regelungen oder arbeitsvertraglichen Einzelfallentscheidungen oft durchsetzen können.
Außerdem hat der Dauereinsatz von „billigen“ Leiharbeitnehmern auf lange Sicht zur Folge, dass die Stammbelegschaft ausgedünnt wird, d.h. es wird im Laufe der Jahr kaum jemand noch zu regulären tariflichen Bedingungen neu eingestellt. Dadurch verschiebt sich das Zahlenverhältnis von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zugunsten der Leiharbeitnehmer.
Immerhin muss der Arbeitgeber bei der Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten beachten. Denn wenn ein neuer Leiharbeitnehmer im Betrieb arbeiten soll, ist das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Damit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen kann.
Oft berufen sich Betriebsräte hier auf das Widerspruchsrecht des § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat der Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn diese „gegen ein Gesetz“ verstoßen würde. Dabei machen Betriebsräte z.B. je nach Lage des Falls geltend, dass die angebliche Leiharbeitsfirma eine Strohmannkonstruktion des Arbeitgebers ist und/oder dass eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gar nicht vorliegt.
Diese Art der Widerspruchsbegründung ist aus Sicht des Betriebsrats ein mühseliges Geschäft, d.h. die Erfolgsaussichten sind hier meist begrenzt. Stützt sich der Betriebsrat auf solche Argumente, geht der Arbeitgeber vor Gericht meist als Sieger vom Platz.
Denn selbst wenn der Betriebsrat z.B. den Nachweis führen kann, dass die angebliche Zeitarbeitsfirma eine Strohmannkonstruktion des Arbeitgebers ist und dass daher ein Fall von Schein-Leihe vorliegt, führt das „nur“ dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen, d.h. ihr Arbeitseinsatz als solcher beim Entleiher ist dadurch nicht gesetzlich verboten.
Möglicherweise könnte sich diese aus Sicht des Betriebsrats ungünstige Rechtslage seit Dezember 2011 in entscheidender Hinsicht gebessert haben. Denn seit dem 01.12.2011 steht ein neuer Satz in § 1 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), nämlich § 1 Abs.1 Satz 2, und der lautet:
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
Möglicherweise ist diese Vorschrift ja als ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG zu verstehen, was zur Folge hätte, dass der Betriebsrat dem Einsatz von Leiharbeitnehmern immer dann widersprechen könnte, wenn diese im Betrieb des Entleihers nicht „vorübergehend“ beschäftigt werden.
Und wenn man dann noch einen Schritt weiter geht und das Wort „vorübergehend“ in dem Sinne versteht, dass darunter nur Fälle von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder von Projektarbeit fallen, wäre der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ein Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG und der Betriebsrat könnte dem Einsatz aus diesem Grunde gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG widersprechen.
Genau dieser Ansicht ist das Arbeitsgericht Cottbus in einer aktuellen Entscheidung vom August 2012: Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12.
Der Streitfall: Betriebsrat einer Klinik verweigert die Zustimmung zum Einsatz von vier Leiharbeitnehmerinnen auf Dauerarbeitsplätzen
Im Streitfall wollte der Betreiber mehrerer Kliniken die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Einsatz von vier Leiharbeitnehmerinnen erhalten.
Der Betriebsrat verweigerte diese unter Berufung auf§ 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG, weil er der Meinung war, hier liege eine Schein-Leihe vor.
Außerdem argumentierte der Betriebsrat, dass hier eine gesetzlich verbotene Dauer-Leihe vorliege, weil die Leiharbeitnehmerinnen auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden sollten.
Arbeitsgericht Cottbus: Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen ist gesetzeswidrig und gibt dem Betriebsrat ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung
Das Arbeitsgericht Cottbus hat überwiegend zugunsten des Betriebsrats entschieden, indem es dem Antrag auf Zustimmungsersetzung nur im Falle einer der vier streitigen Leiharbeitnehmerinnen stattgab.
Denn in diesem einen Fall, so das Gericht, hatte der Arbeitgeber einen nur vorübergehenden Einsatz geplant, da diese Arbeitnehmerin eine andere ersetzen sollte, die sich in Elternzeit befand.
Die drei anderen Arbeitnehmerinnen sollten dagegen auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, was das Arbeitsgericht auf der Grundlage der neuen Vorschrift des § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG für gesetzeswidrig hielt.
Zur Begründung beruft sich das Arbeitsgericht auf die hinter der Gesetzesreform stehende Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie), die bis zum 05.12.2011 umgesetzt werden musste.
Die Richtlinie schreibt zwar keine zeitlichen Höchstgrenzen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb vor, gibt aber in den Begriffsbestimmungen (Art.3 der Richtlinie) zu erkennen, dass mit „Leiharbeit“ immer nur der „vorübergehende“ Arbeitseinsatz im Entleiherbetrieb gemeint ist.
Und da auch § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG festhält, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern „vorübergehend“ erfolgt, meint das Arbeitsgericht, dass ein nicht vorübergehender Einsatz weder mit dem Schutzgehalt der Leiharbeitsrichtlinie und noch mit dem § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG zu vereinbaren sind.
Außerdem ist das Arbeitsgericht der Meinung, dass der Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG so zu verstehen ist, wie es der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entspricht. Nach dieser Vorschrift ist eine zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das ist in Fällen der Urlaubs- und Krankheitsvertretung, der Vertretung von Elternzeit-Arbeitnehmern und bei Projektarbeit der Fall.
Fazit: Ob sich die Meinung des Arbeitsgerichts Cottbus durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Dagegen spricht, dass eine klare zeitliche Begrenzung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern weder der Leiharbeitsrichtlinie noch dem reformierten AÜG entnommen werden kann, d.h. es gibt keine Vier-, Sechs- oder Zwölfmonatsgrenze oder dergleichen. Andererseits sollte die Reform des AÜG und damit auch die Einfügung von § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG den rechtlichen Schutz von Leiharbeitnehmern verbessern, was wiederum nicht möglich wäre, wenn diese Vorschrift ein „bloßer Programmsatz“ wäre.
Betriebsräte haben auf der Grundlage dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus eine rechtliche Handhabe, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen zu widersprechen bzw. ihre Zustimmung zu verweigern. Denn auch wenn andere Gerichte die Meinung des Arbeitsgerichts Cottbus nicht teilen sollten, wäre die Frage bis zu einer endgültigen Klärung durch das Bundesarbeitsgericht offen, so dass sich Betriebsräte bis dahin auf diese Entscheidung berufen können.
Dagegen müssen sich Arbeitgeber, die ständig Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigen und damit Lohnkosten sparen, darauf einstellen, dass diese Möglichkeit künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Unternehmen, denen die in ihrer Branche geltenden Tarifverträge zu teuer sind, sollten daher über Sondervereinbarungen mit der Gewerkschaft bzw. über Haustarifverträge nachdenken.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 20/084 Austausch von Leiharbeitnehmern über 18 Monate hinaus
- Arbeitsrecht aktuell: 17/009 Rotkreuzschwestern sind Arbeitnehmerinnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/295 Kurzfristiger Einsatz von Leiharbeit bremst Mitbestimmung aus
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/198 Wann sind Regalauffüller Arbeitnehmer und wann Selbständige?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/003 Missbrauch von Scheinwerkverträgen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/009 Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen ist rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/007 Führt dauerhafte Leiharbeit zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/390 Kein Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/170 Betriebsrat muss bei Leiharbeit die Namen aller Leiharbeiter kennen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/068 Weiterbeschäftigung befristet beschäftiger Arbeitnehmer durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/138 Grenzen der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de