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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/390

Kein Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beits­plät­zen

Leih­ar­beit­neh­mer müs­sen "vor­über­ge­hend" ein­ge­setzt wer­den, sonst kann der Be­triebs­rat ih­rer Ein­stel­lung wi­der­spre­chen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Mehr Mit­spra­che­rech­te für Be­triebs­rä­te bei der Ein­stel­lung von Leih­ar­beit­neh­mern

21.12.2012. Aus Sicht von Be­triebs­rä­ten soll­te der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern in Gren­zen ge­hal­ten wer­den, da­mit nicht über kurz oder lang der hal­be Be­trieb mit Leih­ar­bei­tern be­setzt ist und die Ar­beits­be­din­gun­gen der Stamm­be­leg­schaft un­ter Druck ge­ra­ten.

Ein An­satz­punkt für den Be­triebs­rat ist da­bei das Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­stel­lung von Ar­beit­neh­mern ge­mäß § 99 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG), das auch den Ein­satz von Leih­ar­bei­tern um­fasst. Hier kann der Be­triebs­rat der Ein­stel­lung von Leih­ar­beit­neh­mern wi­der­spre­chen, wenn de­ren Ein­satz „ge­gen ein Ge­setz“ ver­sto­ßen wür­de.

Ein sol­ches Ge­setz könn­te seit An­fang De­zem­ber 2011 das Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) sein. Denn seit­dem steht im AÜG, dass der Ein­satz von Leih­ar­beit "vor­über­ge­hend" er­fol­gen muss. Dar­aus lei­ten vie­le Be­triebs­rä­te das Recht ab, dem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Stamm­ar­beits­plät­zen bzw. auf Dau­er­ar­beits­plät­zen zu wi­der­spre­chen.

Die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on fol­gen auch mitt­ler­wei­le ei­ni­ge Ar­beits­ge­rich­te und mit ei­ner Ent­schei­dung vom heu­ti­gen Ta­ge auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12.

Kann der Be­triebs­rat der Ein­stel­lung von Leih­ar­beit­neh­mern bei ei­nem ge­plan­ten Ein­satz auf Dau­er­ar­beitsplätzen wi­der­spre­chen?

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren hat­ten die Wi­dersprüche en­ga­gier­ter Be­triebsräte ge­gen den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern vor Ge­richt sel­ten Er­folg. Das ist aber künf­tig mögli­cher­wei­se an­ders. Denn seit An­fang De­zem­ber 2011 steht ein neu­er Satz in § 1 Abs.1 AÜG, nämlich § 1 Abs.1 Satz 2, und der lau­tet:

„Die Über­las­sung von Ar­beit­neh­mern an Ent­lei­her er­folgt vorüber­ge­hend.“

Ei­ni­ge Ge­rich­te und ju­ris­ti­sche Au­to­ren mei­nen, dass die­se neue Vor­schrift des AÜG ein ge­setz­li­ches Ver­bot im Sin­ne von § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG ist. Das hätte zur Fol­ge, dass der Be­triebs­rat dem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern im­mer dann wi­der­spre­chen kann, wenn die­se im Be­trieb des Ent­lei­hers nicht „vorüber­ge­hend“ ein­ge­setzt wer­den sol­len, d.h. wenn sie auf Dau­er­ar­beitsplätzen ar­bei­ten sol­len.

Der Streit­fall: Be­triebs­rat ver­wei­gert die Zu­stim­mung zum Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beitsplätzen

Im Streit­fall woll­te ein Ar­beit­ge­ber die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zu dem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern er­hal­ten. Der Be­triebs­rat ver­wei­ger­te sei­ne Zu­stim­mung aber un­ter Be­ru­fung auf § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG, weil die Leih­ar­beit­neh­mer auf Dau­er­ar­beitsplätzen ein­ge­setzt wer­den soll­ten.

Wei­te­re An­ga­ben zum Streit­fall sind der knap­pen Pres­se­mit­tei­lung des LAG lei­der nicht zu ent­neh­men. Da­her weiß man nicht, wel­ches Ar­beits­ge­richt in der ers­ten In­stanz mit dem Fall be­fasst war und wie es ent­schie­den hat.

LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Der Be­triebs­rat kann dem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beitsplätzen wi­der­spre­chen, d.h. sei­ne Zu­stim­mung ver­wei­gern

Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg ent­schied zu­guns­ten des Be­triebs­rats, d.h. es wies den An­trag des Ar­beit­ge­bers auf Er­set­zung der vom Be­triebs­rat ver­wei­ger­ten Zu­stim­mung zurück. In der Pres­se­mel­dung be­gründet das LAG sei­ne Ent­schei­dung mit fol­gen­den Ar­gu­men­ten:

Der Be­triebs­rat kann sei­ne Zu­stim­mung bei ei­nem ge­plan­ten Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf Dau­er­ar­beitsplätzen ver­wei­gern, weil ei­ne sol­che Ein­stel­lung ge­setz­wid­rig wäre. Denn die Ar­beit­neh­merüber­las­sung er­folgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG "vorüber­ge­hend".

Auch wenn das AÜG ei­ne zeit­li­che Höchst­dau­er der Ar­beit­neh­merüber­las­sung nicht mehr (wie vor ei­ni­gen Jah­ren noch) enthält und Ar­beit­ge­ber Leih­ar­bei­ter da­her "im In­ter­es­se ei­ner fle­xi­blen Ar­beits­ge­stal­tung weit­ge­hend" frei ein­set­zen dürf­ten, ist ein Ein­satz auf Dau­er­ar­beitsplätzen nicht (mehr) möglich.

Da­bei be­tont das LAG, dass es nicht dar­auf an­kommt, wie lan­ge der ge­plan­te Ein­satz des ein­zel­nen Leih­ar­beit­neh­mers dau­ern soll: Ob die Beschäfti­gung des je­wei­li­gen Leih­ar­beit­neh­mers vorüber­ge­hend er­fol­gen soll oder länger­fris­tig, ist un­er­heb­lich, so das Ge­richt.

Da die hier vom LAG ent­schie­de­ne Streit­fra­ge bis­lang vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) nicht geklärt wor­den ist, hat das LAG die Rechts­be­schwer­de zum BAG zu­ge­las­sen.

Fa­zit: Mit dem AÜG setzt der deut­sche Ge­setz­ge­ber eu­ro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben um, d.h. die Richt­li­nie 2008/104/EG des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 19. No­vem­ber 2008 über Leih­ar­beit (Leih­ar­beits­richt­li­nie). Die Richt­li­nie schreibt zwar kei­ne zeit­li­chen Höchst­gren­zen für den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern im Ent­lei­her­be­trieb vor, gibt aber in den Be­griffs­be­stim­mun­gen (Art.3 der Richt­li­nie) zu er­ken­nen, dass mit „Leih­ar­beit“ im­mer nur der „vorüber­ge­hen­de“ Ar­beits­ein­satz im Ent­lei­her­be­trieb ge­meint ist.

Dem­zu­fol­ge steht hin­ter § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG in der seit De­zem­ber 2011 gel­ten­den Ge­set­zes­fas­sung die Leih­ar­beits­richt­li­nie, d.h. die­se Vor­schrift ist kein "Be­triebs­un­fall", son­dern ein Stück eu­ro­pa­recht­lich vor­ge­schrie­be­ner Ar­beit­neh­mer­schutz. Das wie­der­um stärkt die Po­si­ti­on des LAG. Auch das Ar­beits­ge­richt Cott­bus hat­te be­reits im Au­gust 2012 in die­sem Sin­ne ent­schie­den ( Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Be­schluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12 - wir be­rich­te­ten darüber in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/349 Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beitsplätzen).

Wie das BAG ent­schei­den wird, ist der­zeit of­fen. Je­den­falls spre­chen gu­te Gründe für die Mei­nung des Ar­beits­ge­richts Cott­bus und des LAG Ber­lin-Bran­den­burg. Soll­te sich das BAG die­ser Auf­fas­sung an­sch­ließen, wird Leih­ar­beit künf­tig nur noch in en­gen Gren­zen möglich sein, d.h. in Fällen von Ur­laubs- oder von Krank­heits­ver­tre­tung oder bei Pro­jekt­ar­beit. In prak­tisch al­len an­de­ren Fällen könn­te der Be­triebs­rat den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern un­ter Be­ru­fung auf § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG ver­hin­dern.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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