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Kein Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen
21.12.2012. Aus Sicht von Betriebsräten sollte der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Grenzen gehalten werden, damit nicht über kurz oder lang der halbe Betrieb mit Leiharbeitern besetzt ist und die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft unter Druck geraten.
Ein Ansatzpunkt für den Betriebsrat ist dabei das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das auch den Einsatz von Leiharbeitern umfasst. Hier kann der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen, wenn deren Einsatz „gegen ein Gesetz“ verstoßen würde.
Ein solches Gesetz könnte seit Anfang Dezember 2011 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sein. Denn seitdem steht im AÜG, dass der Einsatz von Leiharbeit "vorübergehend" erfolgen muss. Daraus leiten viele Betriebsräte das Recht ab, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Stammarbeitsplätzen bzw. auf Dauerarbeitsplätzen zu widersprechen.
Dieser Argumentation folgen auch mittlerweile einige Arbeitsgerichte und mit einer Entscheidung vom heutigen Tage auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12.
- Kann der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern bei einem geplanten Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen widersprechen?
- Der Streitfall: Betriebsrat verweigert die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
- LAG Berlin-Brandenburg: Der Betriebsrat kann dem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen widersprechen, d.h. seine Zustimmung verweigern
Kann der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern bei einem geplanten Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen widersprechen?
In den vergangenen Jahren hatten die Widersprüche engagierter Betriebsräte gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern vor Gericht selten Erfolg. Das ist aber künftig möglicherweise anders. Denn seit Anfang Dezember 2011 steht ein neuer Satz in § 1 Abs.1 AÜG, nämlich § 1 Abs.1 Satz 2, und der lautet:
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
Einige Gerichte und juristische Autoren meinen, dass diese neue Vorschrift des AÜG ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG ist. Das hätte zur Folge, dass der Betriebsrat dem Einsatz von Leiharbeitnehmern immer dann widersprechen kann, wenn diese im Betrieb des Entleihers nicht „vorübergehend“ eingesetzt werden sollen, d.h. wenn sie auf Dauerarbeitsplätzen arbeiten sollen.
Der Streitfall: Betriebsrat verweigert die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
Im Streitfall wollte ein Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Einsatz von Leiharbeitnehmern erhalten. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung aber unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG, weil die Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden sollten.
Weitere Angaben zum Streitfall sind der knappen Pressemitteilung des LAG leider nicht zu entnehmen. Daher weiß man nicht, welches Arbeitsgericht in der ersten Instanz mit dem Fall befasst war und wie es entschieden hat.
LAG Berlin-Brandenburg: Der Betriebsrat kann dem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen widersprechen, d.h. seine Zustimmung verweigern
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Betriebsrats, d.h. es wies den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zurück. In der Pressemeldung begründet das LAG seine Entscheidung mit folgenden Argumenten:
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung bei einem geplanten Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen verweigern, weil eine solche Einstellung gesetzwidrig wäre. Denn die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG "vorübergehend".
Auch wenn das AÜG eine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr (wie vor einigen Jahren noch) enthält und Arbeitgeber Leiharbeiter daher "im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend" frei einsetzen dürften, ist ein Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen nicht (mehr) möglich.
Dabei betont das LAG, dass es nicht darauf ankommt, wie lange der geplante Einsatz des einzelnen Leiharbeitnehmers dauern soll: Ob die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vorübergehend erfolgen soll oder längerfristig, ist unerheblich, so das Gericht.
Da die hier vom LAG entschiedene Streitfrage bislang vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht geklärt worden ist, hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
Fazit: Mit dem AÜG setzt der deutsche Gesetzgeber europarechtliche Vorgaben um, d.h. die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Die Richtlinie schreibt zwar keine zeitlichen Höchstgrenzen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb vor, gibt aber in den Begriffsbestimmungen (Art.3 der Richtlinie) zu erkennen, dass mit „Leiharbeit“ immer nur der „vorübergehende“ Arbeitseinsatz im Entleiherbetrieb gemeint ist.
Demzufolge steht hinter § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG in der seit Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung die Leiharbeitsrichtlinie, d.h. diese Vorschrift ist kein "Betriebsunfall", sondern ein Stück europarechtlich vorgeschriebener Arbeitnehmerschutz. Das wiederum stärkt die Position des LAG. Auch das Arbeitsgericht Cottbus hatte bereits im August 2012 in diesem Sinne entschieden ( Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 12/349 Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen).
Wie das BAG entscheiden wird, ist derzeit offen. Jedenfalls sprechen gute Gründe für die Meinung des Arbeitsgerichts Cottbus und des LAG Berlin-Brandenburg. Sollte sich das BAG dieser Auffassung anschließen, wird Leiharbeit künftig nur noch in engen Grenzen möglich sein, d.h. in Fällen von Urlaubs- oder von Krankheitsvertretung oder bei Projektarbeit. In praktisch allen anderen Fällen könnte der Betriebsrat den Einsatz von Leiharbeitnehmern unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG verhindern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12
- Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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