- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Bei Leiharbeit equal pay trotz DGB-Leiharbeitstarifen?
22.01.2013. Eigentlich gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des "equal pay", d.h. sie haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Von diesem Grundsatz kann aber gemäß § 9 Nr.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgewichen werden, wenn Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer per Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass ein Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche angewandt werden soll.
Da seit Ende 2010 aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar ist, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) die Zeitarbeitsfirmen nicht mit wirksamen "billigen" Tarifverträgen versorgen kann (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen), ist die Zeitarbeitsbranche auf die vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vereinbarten Zeitarbeitstarife umgeschwenkt, d.h. Leiharbeitnehmer werden seitdem zunehmend nach diesen Tarifen bezahlt.
Obwohl die DGB-Zeitarbeitstarifverträge aus Arbeitnehmersicht besser sind als die Dumping-"Tarifverträge" der CGZP, ist auch ihre Wirksamkeit nicht sicher. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einer vor kurzem bekannt gewordenen Entscheidung die Geltung der DGB-Zeitarbeitstarifverträge in Frage gestellt: LAG Baden-Württemberg, 20.03.2012, 22 Sa 71/11.
- Sind auch die Zeitarbeits-Tarifverträge, die der DGB mit der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) vereinbart hat, unwirksam?
- Der Streitfall: Gewerblicher Leiharbeitnehmer verlangt für 2007 bis 2009 Lohnnachzahlung gemäß equal pay
- LAG Baden-Württemberg: Es ist zweifelhaft, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche tariffähig und tarifzuständig sind
Sind auch die Zeitarbeits-Tarifverträge, die der DGB mit der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) vereinbart hat, unwirksam?
Kurz nachdem die CGZP mit ihren (Schein-)Tarifverträgen den Zeitarbeitsfirmen erstmals eine (scheinbare) "billige" Alternative zur Anwendung des gesetzlichen Grundsatzes des equal pay eröffnete, zog der DGB nach und vereinbarte seinerseits Tarifverträge für die "Branche" der Zeitarbeit. Diese Tarifverträge gelten aktuell für die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und des Interessenverbands Zeitarbeit (iGZ).
Wie der DGB zurecht hervorhebt, sind diese Tarifverträge aus Arbeitnehmersicht wesentlich günstiger als die Schmudel-Tarife der CGZP. Sie beinhalten nämlich sowohl für West- als auch für Ostdeutschland die 35-Stunden-Woche, außerdem Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen und Arbeitsbedingungen, die über dem bisherigen Standard in der Zeitarbeitsbranche liegen (DGB, Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ und BZA, Pressemitteilung vom 22.03.2010).
Allerdings ist damit nicht entschieden, dass diese "guten" Tarifverträge auch rechtlich wirksam sind. Denn das BAG hatte in seinem CGZP-Beschluss vom Dezember 2010 (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10) die Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge nicht etwa damit begründet, dass die CGZP eine Schein-Gewerkschaft ist, die allein im Interesse der Leiharbeitsfirmen den equal-pay-Grundsatz aushebeln soll. Vielmehr argumentierte das BAG damals rein formal-juristisch:
Die CGZP konnte, so das BAG, nie Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche abschließen, weil sie ein Dachverband ist, der seine Tarifzuständigkeit von der satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit seiner Mitgliedsorganisationen herleitet. Und da die CGZP-Mitgliedsorganisationen laut ihren Satzungen nicht die Interessen der Zeitarbeitnehmer vertreten wollen, kann das auch die CGZP nicht.
Daher fragt sich, ob der DGB an dieser Stelle besser dasteht als die CGZP. Denn immerhin leitet ja auch der DGB seine Tarifzuständigkeit für die Interessen der Leiharbeitnehmer von seinen Mitgliedsgewerkschaften ab. Und diese haben möglicherweise ebenso wenig wie die Mitgliedsorganisationen der CGZP eine satzungsmäßige Zuständigkeit für die Leiharbeitsbranche.
Der Streitfall: Gewerblicher Leiharbeitnehmer verlangt für 2007 bis 2009 Lohnnachzahlung gemäß equal pay
Ein gewerblicher Arbeitnehmer war bei einer Zeitarbeitsfirma vom 08.08.2005 bis zum 31.08.2009 als Produktionsmitarbeiter für den überbetrieblichen Einsatz beschäftigt, zuletzt gegen einen Stundenlohn von 7,38 EUR brutto. Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses wurde er bei einem Hersteller für Bäderzubehör/Badausstattung, als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Bezahlt wurde er gemäß arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf der Grundlage der Tarifverträge, die der DGB mit dem BZA vereinbart hatte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer eine saftige Lohnnachzahlung. Denn seiner Ansicht nach sind die Zeitarbeitstarife des DGB bzw. des BZA unwirksam, weil die beteiligten Organisationen weder tariffähig noch tarifzuständig sind. Die Tarifverträge seien außerdem sittenwidrig, ja sogar bloße Scheintarifverträge. Schließlich sei die in seinem Arbeitsvertrtag enthaltene Bezugnahmeklausel unwirksam. Deshalb müsse ihm die Zeitarbeitsfirma gemäß dem Grundsatz des equal pay den Lohn bezahlen, den vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhielten, was nach seiner Berechnung abzüglich des bereits gezahlten Lohns 34.584,02 EUR brutto nebst Zinsen ausmacht.
Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgerichts Freiburg (Kammern Offenburg) wies die Klage ab, weil der Kläger aus seiner Sicht seine Differenzlohnansprüche nicht genau genug berechnet hatte (Urteil vom 02.08.2011, 5 Ca 457/10).
LAG Baden-Württemberg: Es ist zweifelhaft, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche tariffähig und tarifzuständig sind
Das LAG setzte den Prozess aus, bis in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4 und § 97 Abs.1 und Abs.5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entschieden ist, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften tariffähig und tarifzuständig für die Zeitarbeitsbranche sind oder nicht.
Denn der Kläger hatte nach Ansicht des LAG "mit Substanz" die Wirksamkeit der DGB-Tarifverträge bestritten, auf die sich die Zeitarbeitsfirma gegenüber den eingeklagten equal-pay-Ansprüchen berief. Das Argument des Klägers lautete im wesentlichen, dass die DGB-Einzelgewerkschaften ebenso wenig wie der DGB selbst gemäß Satzung für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zuständig gewesen seien, als die strittigen Tarife abgeschlossen worden waren.
Auch die Einbeziehung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zeigt, so das LAG im Anschluss an die Argumentation des Klägers, dass der DGB unsorgfältig gearbeitet habe, denn im Zuständigkeitsbereich der GdP ist keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung denkbar.
Fazit: Entschieden ist noch nichts, aber es ist damit zu rechnen, dass über die Wirksamkeit der DGB-Zeitarbeitstarifverträge in den nächsten Jahren vor Gericht gestritten wird. Damit wird der systematische und dauerhafte Einsatz von Leiharbeit in großem Stil für die Zeitarbeitsfirmen und für deren Kunden immer gefährlicher.
Denn auch bei Anwendung der "guten" DGB-Zeitarbeitstarifverträge drohen künftig Differenzlohnklagen wie der hier vom LAG Baden-Württemberg zu entscheidende Streitfall. Und nicht nur das: Auch der dauerhafte Einsatz von Leiharbeit als solcher wird in der aktuellen Rechtsprechung als gesetzeswidrig angesehen (wir berichteten zuletzt in: Arbeitsrecht aktuell: 13/007 Führt dauerhafte Leiharbeit zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20.03.2012, 22 Sa 71/11
- DGB, Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ und BZA, Pressemitteilung vom 22.03.2010
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarífvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/007 Führt dauerhafte Leiharbeit zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/390 Kein Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
Letzte Überarbeitung: 22. November 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de