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Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
10.12.2013. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung steht seit Jahren politisch und juristisch unter Druck.
Als Konsequenz der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dezember 2010 ist Leiharbeit in vielen Bereichen teurer geworden, vor allem aufgrund von Branchenzuschlägen, die Leiharbeitnehmer zusätzlich zu ihrer "tariflichen" Bezahlung gemäß den Leiharbeitstarifen ihrer Zeitarbeitsfirma erhalten.
Doch Gewerkschaften und vielen Betriebsräten genügt das nicht. Sie stellen Leiharbeit grundsätzlich in Frage, denn sie führt zu "gespaltenen Belegschaften".
Damit müssen sie aber vorerst weiter leben, denn das BAG hat heute klargestellt, dass der gesetzeswidrige Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern nicht dazu führt, dass die Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen: BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13.
- Führt der zeitlich unbegrenzte Einsatz von Leiharbeitnehmern zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?
- Der Fall des BAG: Krankenhausgesellschaft leiht sich Personal von Zeitarbeitstochter und stellt auf diese Weise Betriebsrat kalt
- BAG: Auch ständiger Einsatz von Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
Führt der zeitlich unbegrenzte Einsatz von Leiharbeitnehmern zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?
Seit zwei Jahren schreibt § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend" erfolgt. Welche Folgen hat es, wenn Leiharbeitnehmer trotzdem zeitlich unbegrenzt eingesetzt werden, ist im Gesetz allerdings nicht geregelt.
Vor einigen Monaten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits entschieden, dass der Betriebsrat der dauerhaften Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen kann (BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern).
Aber führt ein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern darüber hinaus vielleicht auch dazu, dass die Zeitarbeitsfirmen ihre Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überschreiten und daher ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis handeln?
Das hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam (§ 9 Nr.1 AÜG) ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht (§ 10 Abs.1 Satz 1 AÜG).
Diese Ansicht hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Anfang 2013 vertreten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/007 Führt dauerhafte Leiharbeit zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?).
Wie die Erfurter Richter heute klargestellt haben, machen sie da nicht mit: BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13.
Der Fall des BAG: Krankenhausgesellschaft leiht sich Personal von Zeitarbeitstochter und stellt auf diese Weise Betriebsrat kalt
Im Streitfall ging es um den Landkreis Lörrach, der mehrere Krankenhäuser betreibt und dazu eine Krankenhausgesellschaft errichtet hat. Die für die Krankenhäuser erforderlichen Arbeitnehmer lieh sich die Krankenhausgesellschaft zum Teil von einer Zeitarbeitsfirma.
Diese wiederum war eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Krankenhausgesellschaft und besaß die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigte 450 Arbeitnehmer. Von diesen waren als eigene Stammbelegschaft etwa 45 als Reinigungskräfte tätig, die übrigen Arbeitnehmer verlieh sie an die Krankenhausgesellschaft.
Im Februar 2008 stellte die Zeitarbeitsfirma einen IT-Sachbearbeiter und verlieh ihn an die Krankenhausgesellschaft. Der Sachbearbeiter wurde im September 2010 zum Betriebsratsmitglied bei der Zeitarbeitsfirma gewählt und ist seit März 2011 Betriebsratsvorsitzender.
Zu Ende Oktober 2011 kündigte die Krankenhausgesellschaft den Personalgestellungsvertrag, der den Einsatz des IT-Sachbearbeiters betraf, so dass dieser seit November 2011 nicht mehr eingesetzt wurde. Gleichzeitig schrieb die Krankenhausgesellschaft eine Stelle als IT-Sachbearbeiter aus.
Der auf diese Weise kaltgestellte Betriebsratsvorsitzende zog vor das Arbeitsgericht Lörrach und beantragte festzustellen, dass zwischen ihm und der Krankenhausgesellschaft ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht zunächst keinen Erfolg (Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 24.04.2012, 2 Ca 384/11), dafür aber in der Berufung vor dem LAG (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012, 11 Sa 84/12).
Das LAG meinte, hier läge eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung vor und ein solcher Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG müsse in sinngemäßer ("analoger") Anwendung von § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG zur Folge haben, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande kommt.
BAG: Auch ständiger Einsatz von Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und entschied, dass zwischen dem Betriebsrat und der Krankenhausgesellschaft kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Denn die Zeitarbeitsfirma, deren Arbeitnehmer der Betriebsrat war, besaß die gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, und das genügt nach Ansicht des BAG. Das Gericht konnte es daher offen lassen, ob im Streitfall eine vorübergehende oder dauerhafte und damit gesetzeswidrige Überlassung vorlag. Auch zu der Frage, wo denn nun die Grenze zwischen einem "vorübergehenden" (= legalen) Einsatz von Leiharbeitnehmern und einer "dauerhaften" (= illegalen) Überlassung verläuft, mussten Erfurter Richter nicht beantworten.
Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG, die gesetzliche Anordnung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Verleiher gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG sei nur auf den Fall einer fehlenden Überlassungserlaubnis des Verleihers anzuwenden. Eine darüber hinausgehende ("analoge") Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall einer (verbotenen) dauerhaften Überlassung ist laut BAG nicht möglich.
Zwar steht hinter dem seit Dezember 2011 geltenden § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG, wonach Leiharbeit "vorübergehend" erfolgt, eine europäische Richtlinie, nämlich die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Sie schreibt den Mitgliedsstaaten aber keine konkreten Sanktion für den Fall des Dauereinsatzes von Leiharbeit vor, so das BAG. Die Festlegung solcher Sanktionen müsste der Gesetzgeber vornehmen und nicht die Justiz.
Fazit: Wie der hier entschiedene Streitfall zeigt, lädt das bestehende Recht der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber geradezu dazu ein, sich durch pfiffige juristische Konstruktionen eine "marktgerecht" bezahlte Randbelegschaft zu schaffen, die noch dazu ohne Beachtung des Kündigungsschutzrechts jederzeit aus dem Betrieb gedrängt werden kann.
Die Entscheidung des BAG vom heutigen Tage macht klar, dass der einzige Schutz gegenüber solchen Praktiken bis auf weiteres, d.h. bis zu einer künftigen Gesetzesreform, § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist, das es ihm erlaubt, Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu widersprechen.
In puncto Reform der Leiharbeit hat sich die große Koalition von CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag bereits darauf geeinigt, dass die Dauer der Überlassung an ein und denselben Entleiher höchstens 18 Monate betragen darf. Außerdem soll auch im Falle der Bezahlung des Leiharbeitnehmers gemäß einem vom Entleiher angewandten Leiharbeitstarifvertrag nach neun Monaten das Prinzip der gleichen Bezahlung von Leiharbeitnehmern und Stammkräften gelten („equal pay“). Hierzu hat die Präsidentin des BAG Ingrid Schmidt bereits angemahnt, diese neuen Regelungen mit Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012, 11 Sa 84/12
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12 (Pressemeldung des LAG)
- Focus, Das soll aus Deutschland werden. Die 50 wichtigsten Punkte des Koalitionsvertrags, 27.11.2013
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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