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Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen ist rechtens
07.01.2014. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass das Verbot der dauerhaften Überlassung eines Leiharbeitnehmers kein Verbot beinhaltet, den Leiharbeitnehmer auf einem regulären Arbeitsplatz einzusetzen.
Das gesetzliche Verbot einer zeitlich unbegrenzten Überlassung von Leiharbeitnehmern in § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist demnach auf die Person des Leiharbeitnehmers bzw. auf die individuelle Zeitdauer seiner Überlassung bezogen, schreibt aber dem Entleiher nicht vor, auf welchem Arbeitsplatz er den Leiharbeitnehmer einsetzt.
Wird daher z.B. ein Leiharbeitnehmer, der für ein Jahr und damit nicht dauerhaft entliehen wurde, auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt, wo er regulär anfallende Arbeiten der Stammbelegschaft verrichtet, ist das rechtlich in Ordnung: LAG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013, 5 TaBV 6/13.
- Verbietet § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG die zeitlich unbegrenzte Überlassung eines Leiharbeitnehmers oder jeden Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz?
- Der Fall des LAG Hamburg: Klinik stellt Krankenpflegerin als Leiharbeitnehmerin für ein Jahr ein
- LAG Hamburg: Leiharbeitnehmer dürfen zwar nur vorübergehend entliehen, aber auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden
Verbietet § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG die zeitlich unbegrenzte Überlassung eines Leiharbeitnehmers oder jeden Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz?
Im Sommer 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Betriebsrat der dauerhaften Überlassung von Leiharbeitnehmern widersprechen und einer solchen Dauer-Leiharbeit dadurch einen Riegel vorschieben kann (BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/210 Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern).
Im Dezember 2013 legte das BAG nach und stellte klar, dass eine gesetzeswidrige dauerhafte Überlassung eines Leiharbeitnehmers nicht zur Folge hat, dass die Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 Nr.1 AÜG unwirksam ist und gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht (BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen).
Vom BAG bisher noch nicht eindeutig beantwortet ist die Frage, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmer auf "Dauerarbeitsplätzen" generell unzulässig ist. Gemeint sind Arbeitsplätze mit regulären Arbeitsaufgaben, die "normalerweise" Stammarbeitnehmer erledigen würden, weil ein Dauerbedarf an solchen Arbeitsleistungen besteht.
In ihrem oben genannten Beschluss vom 10.07.2013 (7 ABR 91/11) haben sich die Erfurter Richter auf die Aussage beschränkt, dass die zeitlich unbegrenzte Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstößt, so dass der Betriebsrat einem solchen Einsatz gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) widersprechen kann.
Aber liegt auch dann ein Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG vor, wenn ein Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmern besetzt wird, der von der Zeitarbeitsfirma nur für eine begrenzte Zeit überlassen wird?
Dann würde man das gesetzliche Gebot, Leiharbeitnehmer nur "vorübergehend" an einen Entleiher zu überlassen, arbeitsplatzbezogen und nicht personenbezogen verstehen. Dieser Ansicht waren in den vergangenen Monaten einige LAGs, so z.B. das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12).
Der Fall des LAG Hamburg: Klinik stellt Krankenpflegerin als Leiharbeitnehmerin für ein Jahr ein
Ein Klinikbetreiber beantragte im Juli 2012 die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin, die ab Oktober 2012 als Krankenpflegerin eingesetzt werden sollte.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung prompt unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er begründete das damit, dass die beantragte Einstellung gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstoßen würde. Denn hier könne, so der Betriebsrat, nicht von einem nur vorübergehenden Arbeitsbedarf die Rede sein. Vielmehr beabsichtige die Klinikleitung, einen Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
Der Arbeitgeber stellte die Leiharbeitnehmerin dennoch zu Anfang Oktober 2012 vorläufig ein und teilte das dem Betriebsrat am 20.07.2012 mit, der wiederum prompt reagierte und bestritt, dass die Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Dieses Hin und Her ist in § 100 Abs.2 BetrVG geregelt und läuft darauf hinaus, dass der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung und die Feststellung beantragen muss, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Diese Anträge stellte der Klinikbetreiber beim Arbeitsgericht Hamburg und hatte dort Erfolg (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 07.03.2013, 17 BV 23/12).
LAG Hamburg: Leiharbeitnehmer dürfen zwar nur vorübergehend entliehen, aber auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden
Das LAG entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers, da seiner Meinung nach der auf ein Jahr befristete Einsatz einer Leiharbeitnehmerin auf einem Stammarbeitsplatz als Pflegekraft nicht gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstößt.
Daher konnte der Betriebsrat der Einstellung nicht gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG widersprechen, denn die geplante Einstellung verstieß nicht gegen ein Gesetz.
Zur Begründung heißt es, eine auf ein Jahr beschränkte Überlassung sei auf jeden Fall noch "vorübergehend" im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG. Denn bis zur Reform des AÜG im Jahre 2003 galt eine gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren für die Überlassung eines Leiharbeitnehmers, so dass eine kürzere Überlassung schlecht als nicht mehr "vorübergehend" und damit als unzulässig angesehen werden kann.
Im übrigen ist das LAG Hamburg der Ansicht, dass das in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG enthaltene Gebot einer nur "vorübergehenden" Überlassung personenbezogen zu verstehen ist und nicht arbeitsplatz- oder aufgabenbezogen. Denn die Frage, mit welchen Aufgaben bzw. auf welchem Arbeitsplatz der überlassene Leiharbeitnehmer beschäftigt wird (Daueraufgaben oder Sonderaufgaben?) hat mit der zeitlichen Frage der Dauer seiner Überlassung nichts zu tun, so das LAG.
Obwohl das LAG mit der rechtspolitischen Absicht sympathisiert, einen Missbrauch der Leiharbeit zum Zwecke der Belegschaftsspaltung zu verhindern, sieht es auf der bestehenden gesetzlichen Grundlage keine Möglichkeit, § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG weitergehend zu interpretieren, d.h. im Sinne eines allgemeinen Verbots, Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen einzusetzen.
Fazit: Bis auf weiteres ist es rechtlich zulässig, Stammarbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Deren Einsatz muss allerdings in jedem Einzelfall zeitlich begrenzt sein. Wo hier genau die Grenze liegt, ist derzeit gesetzlich nicht festgeschrieben. Geplant ist eine Gesetzesänderung, die den Einsatz auf höchsten 18 Monate begrenzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013, 5 TaBV 6/13
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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