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Betriebsrat kann Dauer-Leiharbeit verhindern
26.07.2013. Leiharbeitnehmer kosten den Arbeitgeber meist deutlich weniger Geld als Stammkräfte, denn die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarife sehen meist geringere Löhne vor als die Tarifverträge, an die sich der Entleiher halten muss.
In vielen Betrieben gibt es daher seit Jahren eine gespaltene Belegschaft: Auf der einen Seite stehen die "billigen" Leiharbeitnehmer, auf der anderen die "teuren" Stammkräfte. Vielen Betriebsräten ist das ein Dorn im Auge.
Um die Leiharbeit in Grenzen zu halten, können Betriebsräte ihr Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nutzen, denn auch der Einsatz von Leiharbeitern ist zustimmungspflichtig.
In einer aktuellen Entscheidung von Mitte Juli hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeiten des Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern, erheblich erweitert. Denn seit Dezember 2011 schreibt § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgen muss.
Daher können Betriebsräte dem zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern widersprechen: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11.
- Können Betriebsräte ihre Zustimmung zum zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern?
- Der Fall des BAG: Arbeitgeber besetzt frei werdende Arbeitsplätze nur noch mit Leiharbeitnehmern
- BAG: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese zeitlich unbegrenzt anstelle einer Stammkraft eingesetzt werden sollen
Können Betriebsräte ihre Zustimmung zum zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern?
Gemäß § 99 Abs.1 BetrVG braucht der Arbeitgeber für die Einstellung eines Arbeitnehmers zwar die Zustimmung des Betriebsrats, doch der wiederum kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn einer der gesetzlichen Gründe für eine Zustimmungsverweigerung vorliegt.
Einer der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG genannten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung ist ein Gesetzesverstoß, d.h. der Betriebsrat kann eine geplante Einstellung stoppen, wenn diese gegen ein Gesetz verstoßen würde.
Beantragt der Arbeitgeber beim Arbeitgeber die Zustimmung zu einem dauerhaften Einsatz eines Leiharbeitnehmers, könnte man einen solchen Gesetzesverstoß (und damit einen Grund für die Verweigerung der Zustimmung) aus § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG herleiten. Denn dieser Vorschrift zufolge erfolgt die "Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher ... vorübergehend".
In diesem Sinne haben bereits einige Gerichte in den letzten Monaten entschieden, so z.B. das Arbeitsgericht Cottbus (Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/349 Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/390 Kein Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen).
Andere Gerichte entschieden hier arbeitgeberfreundlich, d.h. sie waren der Meinung, dass § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einem sog. "Dauerarbeitsplatz" nicht generell verbietet (so z.B. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2012, 17 TaBV 38/12).
In seinem Beschluss vom 10.07.2013 hat das BAG jetzt klargestellt, dass Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers jedenfalls dann verweigern kann, wenn dieser zeitlich unbegrenzt auf einem regulären Arbeitsplatz arbeiten soll.
Der Fall des BAG: Arbeitgeber besetzt frei werdende Arbeitsplätze nur noch mit Leiharbeitnehmern
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im Jahr 2007 entschieden, künftig alle frei werdenden Arbeitsplätze nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Als er im April 2011 im Betrieb eine Stelle für den Bereich Vertrieb/Vertriebswerbung ausschrieb und kurz darauf dem Betriebsrat mitteilte, er wolle diese Stelle zeitlich unbegrenzt mit einer Leiharbeitnehmerin besetzen, legte sich der Betriebsrat quer und verweigerte seine Zustimmung unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG.
Im gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung gab das Arbeitsgericht Braunschweig dem Arbeitgeber recht, d.h. es ersetzte die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung (Beschluss vom 06.07.2011, 3 BV 8/11). Und auch das LAG Niedersachsen entschied pro Arbeitgeber, d.h. es wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 16.11.2011, 17 TaBV 99/11).
In seiner Begründung machte das LAG allerdings deutlich, dass es bei seiner Entscheidung am 16.11.2011 noch nicht den erst zwei Wochen später (am 01.12.2011) in Kraft tretenden § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG anwenden konnte. Die Streitfrage, ob dieser Paragraph dem Betriebsrat ein Recht zur Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Dauer-Einsatz von Leiharbeitnehmer gibt oder nicht, konnte das LAG daher offenlassen. Immerhin ließ es die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
BAG: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese zeitlich unbegrenzt anstelle einer Stammkraft eingesetzt werden sollen
Das BAG entschied zugunsten des Betriebsrats und wies den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zurück. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung:
§ 1 Abs.1 Satz 2 AÜG ist nicht nur ein unverbindlicher "Programmsatz", sondern untersagt die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung. Damit dient diese nach Auffassung des BAG Vorschrift dem Schutz der Leiharbeitnehmer und will zugleich auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft in Stammkräfte und Leiharbeitnehmer verhindern.
Daher kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen.
Offen ließ das BAG dabei die Streitfrage, ob ein dauerhafter und damit gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstoßender Einsatz von Leiharbeitnehmern außerdem dazu führt, dass die gesamte Überlassung illegal im Sinne des AÜG ist und daher ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht (so das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/007 Führt dauerhafte Leiharbeit zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher?).
Fazit: Anders als das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 hat das BAG (noch) nicht gesagt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmer auf "Dauerarbeitsplätzen" generell unzulässig ist, sondern sich auf die Aussage beschränkt, dass der zeitlich unbegrenzte Einsatz eines bestimmten Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstößt.
Pfiffige Arbeitgeber könnten daher auf die Idee kommen, Stammarbeitsplätze weiterhin mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, nur dass deren Einsatz in jedem Einzelfall zeitlich begrenzt ist. Die "Begründung" für ein solches Vorgehen könnten lauten, dass man eben auf die Schnelle keinen geeigneten Bewerber für eine Einstellung als Stammkraft gefunden habe.
Einem solchen Rotationssystem sind allerdings enge Grenzen gesetzt, denn wenn der Arbeitgeber Stellenausschreibungen nicht ernsthaft betreibt, liegt ein Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vor.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, 15 Sa 1635/12
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2012, 17 TaBV 38/12
- Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 22.08.2012, 4 BV 2/12
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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