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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2013, 22 Sa 71/11
Schlagworte: | Tariffähigkeit, Leiharbeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 22 Sa 71/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.04.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 02.08.2011, 5 Ca 457/10 Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 02.11.2011, 5 Ca 457/11 |
|
Ausfertigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg
Aktenzeichen:
22 Sa 71/11
5 Ca 457/10 ArbG Freiburg - Kn. Offenburg
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 02.04.2013
Goede
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Kramer, den ehrenamtlichen Richter M. und den ehrenamtlichen Richter S. auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2013
ür Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offen-burg - vom 02.08.2011 - 5 Ca 457/10 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG.
Der 39-jährige Berufungskläger (fortan: Kläger) war bei der Berufungsbeklagten (fortan: Beklagten) aufgrund Arbeitsvertrages vom 08.08.2005, einer Verlängerungsvereinbarung vom 28.08.2006 sowie einer Änderungsvereinbarung zum 15.03.2007 in der Zeit vom 08.08.2005 bis 31.08.2009 als Produktionsmitarbeiter für den überbetrieblichen Einsatz, zuletzt gegen ein Stundenentgelt in Höhe von Euro 7,38 beschäftigt. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger bei einem Kunden der Beklagten, der H. G. AG, einem Metallbetrieb, Hersteller für Bäderzubehör/Badausstattung, als Leiharbeitnehmer eingesetzt.
Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Unternehmen für Personaldienstleistungen und stellt ihren Kunden Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. Sie ist als Mitglied des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) an die Tarifverträge Zeitarbeit (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifver-träge) BZA – DGB vom 22.7.2003 geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010 gebunden.
Der Arbeitsvertrag (auf dessen Wortlaut samt Änderungsvereinbarungen im Übrigen Bezug genommen wird) enthält folgende Regelungen:
§ 3 Arbeitszeit
Die tarifvertragliche, individuelle regelmäßige jährliche Arbeitszeit beträgt 1.820,04 Stunden. Sie wird im Durchschnitt monatlich in 151,67 Stunden erbracht. Dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,00 Stunden.
Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Einsatzbetriebs angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Einsatzbetrieb gültigen Regelungen beziehungsweise Anforderungen des Einsatzbetriebs.
In einsatzfreien Zeiten verteilen sich die 35,00 Stunden wie folgt:
- 3 -
Mo Di Mi Do Fr Sa So 7 Std. 7 Std. 7 Std. 7 Std. 7 Std. 0 Std. 0 Std. Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit im Einsatzbetrieb wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Der Ausgleich des Zeitkonto-Plusstunden erfolgt in einsatzfreien Zeiten durch Freizeit; sofern keine Plusstunden vorliegen, bauen sich Minusstunden auf.
Der Ausgleich des Zeitkontos findet dergestalt statt, dass die jeweils zuerst aufgebauten Stunden in dem tarifvertraglich festgelegten Ausgleichszeitraum ausgeglichen sein müssen.
§ 6 Vertragsbestandteile
Für das Arbeitsverhältnis gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgelttarif- und Entgeltrahmentarifvertrag).
Bei der vorstehenden Bezugnahmeklausel handelt es sich um die Zusage, dass Arbeitnehmer im Falle fehlender Tarifgebundenheit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden; diese Klausel verliert ihre Wirkung, wenn sich die Tarifgebundenheit für R. verändert oder endet.
Für das Arbeitsverhältnis gelten die bei R. für überbetriebliche Mitarbeiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
Lt. Ziffer 4. der Änderungsvereinbarung vom 15.3.2007 gilt folgende Passage:
4. Entgelt und Zahlungsweise
Gemäß den Regelungen des Branchentarifvertrags setzt sich das Entgelt wie folgt zusammen:
Abweichendes Entgelt € 6,53
Vertragsentgelt pro Std. € 6,53
- 4 -
Die Einstellqualifikation entspricht gemäß dem Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit der Entgeltgruppe 01. Gemäß § 8.6 Manteltarif Zeitarbeit wird ein von §§ 2, 3 Entgelttarifvertrag Zeitarbeit abweichendes Entgelt in Höhe von € 6,53 proStunde vereinbart.
Der Kläger erhielt auf Anforderung (mit Schreiben vom 28.4.2010, dem Kläger zugegangen am 3.5.2010) vom Entleiherbetrieb Informationen zu Arbeitszeit und Entgelt vergleichbarer Mitarbei¬ter, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger machte mit seiner am 21.12.2010 erhobenen und am 04.01.2011 zugestellten Klage erstinstanzlich geltend, die Tarifverträge Zeitarbeit zwischen BZA und DGB seien unwirksam, weil die am Abschluss beteiligten Gewerkschaften/Vereinigungen weder tariffähig noch tarifzuständig seien. Diese Tarifverträge seien ferner sittenwidrig und es handele sich um Scheintarifverträge. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel verstoße schließlich gegen das Transparenzgebot, so dass die Tarifverträge im Übrigen auch nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen seien. Deshalb schulde die Beklagte dem Kläger Differenzvergütung aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 4 AÜG.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten 34.584,02 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 917,99 € seit 16.01.2007,
aus 1.546,48 € seit 16.02.2007,
aus 813,03 € seit 16.03.2007,
aus 1.487,71 € seit 16.04.2007,
aus 901,08 € seit 16.05.2007,
aus 947,62 € seit 16.06.2007,
aus 1.233,80 € seit 16.07.2007,
aus 887,38 € seit 16.08.2007,
aus 882,72 € seit 16.09.2007,
aus 881,25 € seit 16.10.2007,
aus 945,69 € seit 16.11.2007,
aus 737,90 € seit 16.12.2007,
aus 1.001,97 € seit 16.01.2008,
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aus 938,03 € seit 16.02.2008,
aus 1.010,37 € seit 16.03.2008,
aus 1.175,69 € seit 16.04.2008,
aus 945,71 € seit 16.05.2008,
aus 1.157,37 € seit 16.06.2008,
aus 610,32 € seit 16.07.2008,
aus 1.099,51 € seit 16.08.2008,
aus 1.053,05 € seit 16.09.2008,
aus 916,95 € seit 16.10.2008,
aus 1.304,20 € seit 16.11.2008,
aus 910,72 € seit 16.12.2008,
aus 1.195,03 € seit 16.01.2009,
aus 1.386,24 € seit 16.02.2009,
aus 994,28 € seit 16.03.2009,
aus 1.196,16 € seit 16.04.2009,
aus 1.545,90 € seit 16.05.2009,
aus 1.108,17 € seit 16.06.2009,
aus 1.109,61 € seit 16.07.2009,
aus 1.136,15 € seit 16.08.2009 und
aus 805,94 € seit 16.09.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten 6.090,98 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.757,43 € seit 01.01.2008,
aus 2.033,20 € seit 01.01.2009 und
aus 2.260,35 € seit 01.01.2010 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten 2.914,60 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 370,00 € seit 01.01.2007,
aus 400,00 € seit 01.06.2007,
aus 854,00 € seit 01.01.2008,
aus 387,00 € seit 01.08.2008,
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aus 93,60 € seit 01.09.2008 und
aus 810,00 € seit 01.01.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
die sie für unschlüssig hielt. Das klägerische Vorbringen enthalte keine Tatsachen, mit denen die Klageanträge nachvollziehbar dargelegt worden seien. Es fehle eine Berechnung. Ferner seien die Zeitarbeitsverträge BZA/DGB rechtswirksam und wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen. Ein Anspruch auf Differenzvergütung bestehe daher aufgrund von § 9 Nr. 2 AÜG nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die von ihm geltend gemachten Zahlungsbeträge trotz Rüge der Beklagten bis zum Kammertermin nicht schlüssig dargelegt (wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen). Deshalb sei das Verfahren nicht gemäß § 97 ArbGG auszusetzen, da die Geltung der Tarifverträge für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg vom 2.8.2011 – 5 Ca 457/10 wur-de dem Kläger am 16.8.2011 zugestellt. Die sogleich begründete Berufung des Klägers ging verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag am 21.10.2011 beim Landesarbeitsgericht ein, nachdem mit Fax vom 15.9.2011 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug vorgelegt und mit Beschluss vom 6.10.2011, dem Kläger am 14.10.2011 zugestellt, bewilligt worden war.
Im Berufungsrechtszug begründet der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag mit der Mittellosigkeit, die ihn gehindert habe, Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist einzulegen. Zur Glaubhaft-machung bezieht er sich auf die im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen. In der Sache hält der Kläger die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Die Klage sei verbunden mit den Angaben des Entleiherbetriebes schlüssig gewesen (das Gericht habe selber rechnen können), jedenfalls aber sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Kläger ergänzt im Berufungsrechtszug gleichwohl seine Berechnungsgrundlagen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen ab Seite 10 der Berufungsschrift und die nach Abschluss der ersten Instanz nachgereichten Unterlagen Bezug genommen wird.
- 7 -
Das Arbeitsgericht sei auf die Problematik der Unwirksamkeit der Tarifverträge BZA/DGB nicht eingegangen. Die von der Beklagten angewendeten Tarifverträge seien unwirksam, weshalb es beim gesetzlichen "equal pay“ zu bleiben habe.
Es fehle zunächst an der Tarifzuständigkeit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es auf die in der Satzung geregelte Tarifzuständigkeit der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaften zwingend an. Diese müsse bereits bei der Unterzeichnung des Tarifvertrages bestanden haben, anderenfalls sei der Tarifvertrag von Anfang an nichtig. Werde der Tarifvertrag von mehreren Gewerkschaften abgeschlossen, führe bereits die fehlende Tarifzuständigkeit einer einzigen Gewerkschaft zur Nichtigkeit des gesamten Tarifwerkes. Die Beklagte schulde mithin vorliegend den Nachweis dafür, dass jede einzelne Mitgliedsgewerkschaft bereits am 22.7.2003 für den Abschluss der streitgegenständlichen Tarifverträge tarifzuständig gewesen sei. Dieser Nachweis werde der Beklagten nicht gelingen, da die tarifschließenden Einzelgewerkschaften ebenso wenig wie der DGB für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung satzungsgemäß zuständig gewesen seien und in diesem Bereich auch keine Mitglieder gehabt hätten. Insbesondere zeige die Einbeziehung der Gewerkschaft der Polizei, dass der DGB unsorgfältig gearbeitet habe. In diesem Bereich sei keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung denkbar.
Die Nichtigkeit der Tarifverträge bedeute, dass auch deren Ausschlussfristen keine Geltung ha-ben könnten.
Zudem seien die zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig. Die Norm sei über die Grundrechtsbin-dung der Tarifvertragsparteien zumindest sinngemäß anwendbar. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB seien erfüllt, da der objektive Wert der Leistung des Arbeitnehmers in auffälligem Missverhältnis zur Entlohnung stehe. Die gezahlte Vergütung mache nicht einmal zwei Drittel des im Wirtschaftsbereich gezahlten Tariflohnes (hier IG-Metall) aus. Diese erhebliche Diskrepanz lasse den Schluss zu, dass die Tarifverträge zwischen den Mitgliedsgewerkschaften des DGB und dem BZA auf Diktat der Arbeitgeberseite zu Stande gekommen seien. Es handele sich danach um Scheintarifverträge, die aufgrund des gesetzlich geregelten equal-pay-Gebotes überhaupt nicht erforderlich gewesen seien.
Es handele es sich bei diesen Tarifverträgen um nichtige Schein- bzw. Gefälligkeitsverträge. Die
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dämmen wollen. Sie hätten dabei eigene Grundsätze verletzt und selbst genau das umgesetzt, was sie den christlichen Gewerkschaften zur Last legten: Ohne hinreichende soziale Mächtigkeit werde im Interesse der Arbeitgeber der gesetzlichen Mindestschutz der Leiharbeitnehmer einseitig zu deren Lasten verschlechtert.
Schließlich seien die Tarifverträge nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen. Die dynamische Bezugnahmeklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da vor allem unklar sei, was im Falle unwirksamer Änderungstarifverträge zu gelten habe. Aus der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30.5.2006 könne im Vergleich mit den Regelungen des Manteltarifvertrages und des Entgeltrahmentarifvertrages nicht entnommen werden, ab wann die Änderungen gelten sollten. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Änderungen zum 1.1.2004, sozusagen rück-wirkend in Kraft treten sollten. Dadurch werde die dynamische Bezugnahmeklausel völlig unklar und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Zudem sei auf die Entscheidung des Bundesarbeits-gerichts vom 13.03.2013 - 5 AZR 242/12 hinzuweisen, nach der die Einbeziehung von mehrgliedrigen Tarifverträgen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße.
Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 20.03.2012 (auf den im Übrigen Bezug genommen wird) bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 und Abs. 5 ArbGG durchgeführten Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgesetzt. Die Rechtsbe-schwerde war für den Kläger zugelassen. Die Entscheidung des Rechtsstreites hänge ausschließlich von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften ab: Die Bezugnahmeklausel im § 6 des Arbeitsvertrages sei weder mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB noch unklar im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reiche es aus, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar seien. Die klägerische Argumentation zu Sittenwidrigkeit bzw. zu Scheintarifverträgen verkenne die Einführung von § 3 a AÜG mit Wirkung vom 30.4.2011.
Der Aussetzungsbeschluss vom 20.3.2012 wurde auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2012 - 1 AZB 72/12 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.7.2012 - 1 AZB 47/11 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das ausset-
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zende Gericht habe den angefochtenen Beschluss unzureichend begründet. Es sei unzureichend im Tenor und in den Gründen lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Vielmehr sei das Abschlussdatum der für entscheidungserheblich angesehenen Tarifverträge konkret zu bezeichnen. Zudem müsse eine Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Schließlich dürfe die Aussetzung eines Verfahrens nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung ernstlich zweifelhaft sei. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass an der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vernünftige Zweifel bestünden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Bezugnahmen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 20.03.2012 und 02.04.2013 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und be-gründet worden, §§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift gingen zwar erst nach Ablauf der Beru-fungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG und Berufungsbegründungsfrist (am 21.10.2011) beim Landearbeitsgericht ein. Dem Kläger war aber nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Berufungsführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH Beschluss vom 20.02.2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868-869 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der mittellose Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist unter Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung sowie unter Beifügung des Prozesskostenhilfeformulars nebst Belegen am 15.9.2011 Prozesskostenhilfe beantragt. Unmittelbar nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses am 14.10.2011 hat er mit dem am 21.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet und darin gleichzeitig form- und fristgerecht gemäß §§ 234 Abs. 1, 2, 236 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage im zuletzt beantragten Umfang abgewiesen. Die auf das vorliegende Leiharbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge treffen von den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen, so dass die Beklagte dem Kläger nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG lediglich die nach diesen Tarifverträgen geschuldeten Arbeitsbedingungen gewähren musste und Differenzlohnansprüche nach equal-pay/treatment nicht zustehen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.
1. Die Klage ist mittlerweile schlüssig. Die Forderung ist mittels eines Gesamtvergleiches aller
Entgelte im Überlassungszeitraum dargelegt und berechnet. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind weder verfallen noch verjährt.
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Monat,Jahr |
Stunden (gesamt) |
Sollzahlung € |
Istzahlung € |
2006 |
|||
Dezember |
148,5 |
2.048,59 |
1.130,60 |
2007 |
|||
Januar |
194,33 |
2.618,01 |
1.140,10 |
Februar |
152,33 |
1.957,30 |
1.144,27 |
März |
188,83 |
2.550,19 |
1.158,69 |
April |
152 |
2.053,90 |
1.152,82 |
Mai |
136,5 |
2.096,89 |
1.149,27 |
Juni |
178,83 |
2.539,49 |
1.305,69 |
Juli |
123,5 |
2.033,89 |
1.146,51 |
August |
145 |
2.033,89 |
1.151,17 |
September |
151,25 |
2.033,89 |
1.152,64 |
Oktober |
87,25 |
2.084,22 |
1.138,53 |
November |
126,5 |
2.084,22 |
1.346,32 |
Dezember |
75 |
2.134,54 |
1.132,57 |
28.269,02 |
15.249,18 | ||
2008 |
|||
Januar |
132 |
2.084,22 |
1.146,19 |
Februar |
163,5 |
2.232,19 |
1.221,82 |
März |
166,5 |
2.383,12 |
1.201,43 |
April |
161 |
2.190,28 |
1.244,57 |
Mai |
165,5 |
2.366,37 |
1.209,00 |
Juni |
152,25 |
2.077,14 |
1.466,82 |
Juli |
162,67 |
2.254,67 |
1.155,16 |
August |
157,84 |
2.172,38 |
1.119,33 |
September |
150,75 |
2.067,26 |
1.150,31 |
Oktober |
172 |
2.461,37 |
1.157,17 |
November |
163,33 |
2.265,92 |
1.355,20 |
Dezember |
162,67 |
2.350,15 |
1.155,12 |
26.905,07 |
14.588,12 | ||
2009 |
|||
Januar |
175,92 |
2.575,90 |
1.189,66 |
Februar |
153,75 |
2.147,44 |
1.153,16 |
März |
165,5 |
2.351,89 |
1.155,73 |
April |
189,59 |
2.868,50 |
1.322,60 |
Mai |
124 |
2.254,77 |
1.146,60 |
Juni |
163,5 |
2.464,90 |
1.355,29 |
Juli |
161 |
2.287,81 |
1.151,66 |
August |
56 |
2.155,23 |
1.349,29 |
19.106,44 |
9.823,99 | ||
gesamt |
74.280,53 |
39.661,29 |
Die gesamte Differenz beträgt deshalb 34.619, 24 Euro brutto.
Die Ist - Zahlungen hat der Kläger mittels der Lohnabrechnungen schlüssig dargestellt. Das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer ist mittels Urkundenbeweises durch das Schreiben des Entleihbetriebes vom 28.4.2010 der Höhe nach belegt. Die geltend ge-
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machten Zuschläge sind als zugestanden anzusehen. Das Bestreiten der Beklagten muss als Bestreiten mit Nichtwissen bewertet werden, das nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist. Die Beklagte muss als Arbeitgeberin des Klägers in ihrem Verantwortungsbereich Kenntnis von der Lage seiner Arbeitszeit haben. Die Rechtsprechung stellt Vorgänge im eigenen Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Beklagte kann sich danach nicht ihren prozessualen Erklärungs-pflichten durch Hinweis auf ihre Organisation entziehen. Vielmehr muss sie Erkundigungen anstellen (nach Zöller/Greger ZPO, 28. Auflage 2010, § 138 Rn. 16).
2. Entgegen den Rechtsausführungen der Berufung sind die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifverträge) BZA – DGB vom 22.7.2003 geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010 wirksam.
a. Die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit bilden eine eigene, vom Einheitstarifvertrag oder mehrgliedrigen Tarifvertrag zu unterscheidende Kategorie, die mit der Bezeichnung „mehrgliedrig-einheitlich“ charakterisiert werden kann.
Schließen sich mehrere tariffähige Arbeitnehmervereinigungen zu dem Zwecke zusammen, ihre Tariffähigkeit gemeinsam zum Abschluss von Tarifverträgen zu nutzen, ohne dabei eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG zu bilden, liegt eine sogenannte Tarifgemeinschaft vor. Das TVG enthält keine Regelungen zu dieser Organisationsform. Deren Rechtmäßigkeit ist soweit ersichtlich im Schrifttum jedoch all-gemein anerkannt. Als aktuelles Beispiel gilt die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der acht DGB-Gewerkschaften (Thüsing/Emmert, Tarifrecht, Handbuch, 2011, Kap. 2, Rn. 145). Jedes der Mitglieder der Tarifgemeinschaft wird Vertragspartner des Tarifvertrages. Die Tarifgemeinschaft stellt sich als BGB-Außengesellschaft dar, ist jedoch selbst nicht tariffähig. Tariffähig sind die einzelnen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen behalten (eigene Tarifverträge wären gegebenenfalls als speziellere Regelungen vorrangig). Eine Tarifgemeinschaft aus Arbeitnehmervereinigungen ist dabei immer und ausschließlich tarifzuständig im Rahmen der satzungsmäßig festgelegten Tarifzuständigkeit ihrer einzelnen Mitglieder. Gewerkschaften sind dabei zumindest auch tarifzuständig für ihre jeweils in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder. Das setzte der Gesetzgeber etwa bei der Neuregelung des § 3 a AÜG ohne weiteres voraus (Bundestagsdrucksache 17/5238, Seite 15). Soweit dies infrage
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gestellt wird (Rieble BB 2012, 2177, 2178), gilt der Zweifel soweit ersichtlich aufgrund der dortigen Satzungsfassung nicht der IG-Metall (Rieble a.a.O., 2179).
b. Auch wenn die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft in einer Urkunde verbrieft und ihrem Wortlaut nach identisch sind, handelt es sich um jeweils selbstständige Tarifverträge.
Jede Vertragspartei behält grundsätzlich auch bei einer Tarifgemeinschaft die Autonomie über die Vertragsgestaltung, allerdings kann der Vertrag nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern gekündigt werden (Thüsing/Emmert, a.a.O., Rn. 157). Selbst wenn also die Tarifverträge in einer Urkunde verbrieft und ihrem Wortlaut nach identisch sind, handelt es sich nicht um sog. Einheitstarifverträge. Denn der Einheitstarifvertrag entspricht in aller Regel im Bereich der Zeitarbeit nicht dem Parteiwillen. Insbesondere der Regelungszweck spricht für die Annahme eines mehrgliedrigen Tarifwerks. Bei einem Einheitstarifvertrag würde die Tarifunfähigkeit einer tarifschließenden Gewerkschaft unweigerlich die Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages nach sich ziehen. Dies war den tarifschließenden Parteien bewusst. Schon deshalb konnte ein Einheitstarifvertrag nicht gewollt sein, da einzig die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Tarifverträge eine Risiken minimierende Wirksamkeitsbeurteilung erlaubt (nach Stoffels/Bieder RdA 2012, 27, 28).
c. Die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (hier konkret: Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifverträge BZA – IG-Metall vom 22.7.2003 geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010) sind nicht sittenwidrig oder Schein- bzw. Gefälligkeitstarifverträge. Der objektive Tatbestand so-wohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) ist vorliegend nicht erfüllt.
In § 138 BGB kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, wie sie etwa in Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG Eingang gefunden haben, zum Ausdruck (BAG 24.03.2004 - 5 AZR 303/03, Juris Rn. 43). Bei der Prüfung, ob der Tariflohn der Zeitarbeitstarifverträge gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen des Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG verstößt, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Branche festzustellen, ob das tarifliche Arbeitsentgelt für die jeweils geschuldete Arbeitsleistung dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (Anstandsformel als
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Maßstab für die guten Sitten). Es lässt sich indessen schwer feststellen, ob ein niedriger Branchentariflohn Folge einer von der Gewerkschaft nicht abgewehrten „Ausbeutung“ ist oder ob die Ertragskraft der Arbeitgeber keine höheren Löhne hergibt. In der Zeitarbeitsbranche fehlt ein repräsentatives Vergleichsentgelt. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht klar festgestellt, dass man die Tarifentgelte der Leiharbeit nicht an den Tarifentgelten der Stammbelegschaft messen kann (nach Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 523). Diese Erkenntnis hat letzten Endes den Gesetzgeber zur Neufassung des § 3 a AÜG (Lohnuntergrenze) bewogen. Die Gesetzgebung erkennt die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges an (BAG a.a.O., Rn. 47).
3. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 BGB.
a. Die Bezugnahmeklausel ist dahin auszulegen, dass als Objekt der Bezugnahme auf arbeitsvertraglicher Ebene die selbstständigen Einzeltarifverträge anzusehen sind.
Die Tariföffnungsklausel der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 9 Nr. 2 HS. 2 AÜG lässt nach dem Willen des Gesetzgebers Abweichungen vom equal-pay-Grundsatz nach unten zu. Damit gibt es den Fall der Geltung abweichender Zeitarbeitsverträge aufgrund beiderseitiger Tarifbindung in aller Regel nicht. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die abweichenden Tarifverträge geschaffen. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, 9 Nr. 2 HS. 3 AÜG „können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren“. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel ist dabei in einem ersten Schritt auszulegen. Auszulegen ist das Tarifwerk als Objekt der Bezugnahme, was sich insbesondere bei mehrgliedrigen Tarifverträgen als schwierig erweisen kann. Sodann ist die Bezugnahmeklausel ihrerseits auszulegen. Nach dem Regelungszweck ist dabei die Bezugnahme im Sinne eines Verweises auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag als Einheit zu verstehen (Stoffels/Bieder RdA 2012, 27, 31). Das führt dazu, dass auf der arbeitsvertraglichen Ebene die von den Tarifparteien bewusst gewählte Selbständigkeit der Einzeltarife nicht aufgehoben wird.
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b. Die Bezugnahmeklausel ist ferner im Sinne einer dynamischen Verweisung auf das in der Urkunde niedergelegte einheitliche Tarifwerk der Tarifgemeinschaft auszulegen.
Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag einer Tarifgemeinschaft bedeutet wegen der Einheitlichkeit des Tariftextes in aller Regel, dass es für die Auslegung der Bezugnahmeklausel auf die Auswahl des konkret anwendbaren Tarifvertrages nicht ankommen soll. Unabhängig von der Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften sowie der Branchenzugehörigkeit von Verleiher oder Entleiher, soll die in Bezug genommene Vertragsurkunde des mehrgliedrigen Tarifvertrages anwendbar (nach Stoffel/Bieder RdA 2012, 27, 30 gegen ArbG Lübeck vom 15.03.2011) sein. Dies entspricht dem Willen der vertragschließenden Parteien und ist angesichts der Gepflogenheiten in der Zeitarbeitsbranche die einzig praktikable Lösung (die von Rieble a.a.O., 2179 f. geäußerten tarifrechtlichen Bedenken gelten für die arbeitsvertragliche Bezugnahme so nicht). Aus diesem Grund ist der vorliegende in Bezug genommene Tarifvertragstyp mit der Bezeichnung "mehrgliedrig–einheitlich“ (der Begriff stammt von Rieble a.a.O., 2178) zutreffend charakterisiert.
c. Die Tarifverträge Zeitarbeit BZA-DGB sind wirksam in Bezug genommen; die Bezugnahmeklausel des § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist nicht intransparent im Sinne von § 307 Absatz 1 S. 2 BGB.
Herzstück der auf die Auslegung folgenden Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Bezug-nahmen bildet das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt dabei das Bestimmtheitsgebot mit ein (BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen in der Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Klausel muss deshalb, im Rahmen des rechtlichen und tatsächlichen Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich beschreiben. Sie darf keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume enthalten, wobei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon allein deshalb vorliegt, weil der Arbeitnehmer keine oder nur erschwerte Möglichkeiten hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der
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Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 206/10 - NZA 2011, 1289 - 1292). Dabei ist bei der Bewertung und Beurteilung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnisse eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. In Bezug auf mehrgliederige Tarifverträge wird im Schrifttum die Transparenz einer entsprechenden Klausel deshalb bejaht (arg. § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 3 NachwG, nach Wolf/Damman AGB-Recht, 5. Aufl. 2009 Rn. 106; Clemenz/Brühler AGB-Arbeitsrecht, 2013, § 307 Rn. 156; weitere Nachweise bei Stoffels/Bieder RdA 2012 27, 33, Fn. 67 ff.), weil zwar auf den ersten Blick mehrere Tarifverträge nebeneinander stehen, der jeweils anwendbare Tarifvertrag aber ohne weiteres bestimmbar ist. Dies steht bei jeweils inhaltsidentischen Tarifverträgen - wie hier - generell außer Frage (nach Clemenz/Brühler a.a.O. Rn. 156; Bayreuther NZA 2012, 14,17; Wolf/Damman a.a.O. Rn. 105; Stoffels/Bieder a.a.O. 27,33). Soweit Bezugnahmeklauseln in der Rechtsprechung als intransparent angesehen wurden (siehe etwa LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012 - 9 Sa 24/12 einerseits und LAG Niedersachsen 19.04.2012 - 5 Sa 1607/11), betraf das soweit ersichtlich bislang die christlichen Gewerkschaften und dürfte zudem den jeweiligen konkreten Formulierungen geschuldet gewesen seien. Die vom Kläger ins Feld geführten hypothetisch möglichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der tarifrechtlichen Lage (durch künftiges Auseinanderentwickeln des Tarifwerks etwa infolge der Kündigung eines Tarifvertrages oder dem Hinzutreten bzw. Wegfall einer Tarifvertragspartei) werden bei mehrgliedrig-einheitlichen Tarifverträgen in aller Regel wegen der schuldrechtlichen Bindungen der BGB-Gesellschaft nicht eintreten. Sollte sich der Fall gleichwohl ergeben, bleiben die anwendbaren Tarifverträge bestimmbar, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen bei Stoffels/Bieder BB 2012, 27, 34 ff. verwiesen wird.
4. Das Verfahren war nicht nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen.
Der prozessuale Anspruch des Klägers ist nach den vorstehenden Ausführungen deshalb nicht gegeben, weil die auf das vorliegende Leiharbeitsverhältnis anzuwenden Tarifverträge von den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen treffen, so dass die Beklagte dem Kläger nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG lediglich die nach diesen Tarifverträgen geschuldeten Arbeitsbedingungen gewähren musste und Differenzlohnansprüche nach equal-
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pay/treatment nicht zustehen. Damit scheint der Ausgang des Rechtsstreits allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung (hier konkret: Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifverträge BZA – IG-Metall vom 22.7.2003 geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004, 30.5.der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen infrage gestellt wird. Vielmehr müssen sich vernünftige Zweif2006 und 9.3.2010) als Tarifvertrag abzuhängen. Indessen darf die Aussetzung des Verfahrens nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften streitig ist. Allerdings ist el ergeben und im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte erkennbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem den vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt betreffenden Beschluss vom 19.12.2012 - 1 AZB 72/12 ist in Bezug auf die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht ersichtlich, dass an deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit vernünftige Zweifel bestehen.
5. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war im Zusammenhang mit den Klarstellungen des Bundesarbeitsgerichts im oben genannten Beschluss im vorliegenden Verfahren nicht mehr veranlasst ( § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. Kramer
M.
S.
Ausgefertigt
Freiburg, den 10.02.2014
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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