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Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012
17.01.2013. Wie bereits in den vergangenen Jahren so stellen wir Ihnen auch zu diesem Jahreswechsel wieder die zehn wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Arbeitsrecht aus dem zurückliegenden Jahr vor.
Die Auswahl unserer "top ten" ist natürlich subjektiv, d.h. andere Arbeitsrechtler hätten vielleicht andere Gerichtsentscheidungen in die Liste aufgenommen.
Wichtig für unsere Auswahl war die Zukunft, d.h. die Frage, wie oft wohl ein Urteil künftig noch Orientierungspunkt sein wird.
- Jahrelange Kettenbefristung zur Vertretung anderer Arbeitnehmer sind europarechtlich in Ordnung: EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
- Abgelehnte Stellenbewerber können keine Begründung für die Ablehnung verlangen, doch kann die Auskunftsverweigerung ein Diskriminierungsindiz sein: EuGH , Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
- Ein Sozialplan kann geringere Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen, doch darf die vorzeitige Rentenberechtigung wegen einer Behinderung dabei keine Rolle spielen: EuGH, Urteil vom 06.12.2012, C-152/11 (Odar gg. Baxter)
- Die Bezahlung von W 2-Professoren in Hessen mit einer Grundvergütung von 4.250,00 EUR ist verfassungswidrig: BVerfG, Urteil vom 14.02.2011, 2 BvL 4/10
- Die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen kann nach elf Jahren und 13 Verlängerungen missbräuchlich und damit unwirksam sein: BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 (Kücük)
- Wegen langer Krankheit aufgelaufener Resturlaub verfällt am 31. März des übernächsten Jahres: BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
- Streiks in kirchlichen Einrichtungen sind derzeit auch bei Anwendung des dritten Wegs erlaubt (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11), bei Anwendung des zweiten Wegs aber generell verboten (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11)
- Arbeitnehmer können weder eine Zeugnis mit einer Dankesformel verlangen noch die Aufbesserung einer Dankesformel: BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11
- Auch GmbH-Geschäftsführer sind vor Altersdiskriminierung beim Berufszugang geschützt: BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
- Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei geplantem Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
- Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
Jahrelange Kettenbefristung zur Vertretung anderer Arbeitnehmer sind europarechtlich in Ordnung: EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Im Streitfall war eine Kölner Justizangestellte, Frau Bianca Kücük, auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 beschäftigt. Die 13 Zeitverträge wurden fast durchgehend mit der Vertretung anderer Justizangestellten gerechtfertigt, die sich gerade in Elternzeit oder in einem Sonderurlaub befanden. Ihre Entfristungsklage hatte vor dem Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht Köln keinen Erfolg, doch legte dann das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zu den Grenzen der sog. Kettenbefristung von Arbeitsverträgen vor.
Darauf stellte der EuGH mit Urteil vom 26.01.2012 (Rs. C-586/10 - Kücük) klar: Weder die Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge noch die Gesamtdauer des immer länger werdenden Arbeitsverhältnisses noch ein ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben oder Dienststellen sind Grund genug, von einem Missbrauch der Vertretungsbefristung auszugehen. Allerdings deutet der EuGH an, dass mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrags genauer geprüft werden muss, ob bei der letzten Befristungsvereinbarung wirklich (wieder einmal) ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf vorlagt oder ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Wahrheit Daueraufgaben wahrnimmt.
Abgelehnte Stellenbewerber können keine Begründung für die Ablehnung verlangen, doch kann die Auskunftsverweigerung ein Diskriminierungsindiz sein: EuGH , Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Im Streitfall ging es um eine in Russland geborene Softwareentwicklerin, Frau Galina Meister, die sich mit etwa 45 Jahren in Hamburg ohne Erfolg um eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte. Nachdem sie zweimal eine Absage erhalten hatte, klagte sie auf Entschädigung wegen Diskriminierung und verlangte außerdem von dem Unternehmen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ihres erfolgreichen Konkurrenten, um ihre Qualifikationen mit denen ihres Konkurrenten vergleichen zu können. Mit der Klage hatte sie weder vor dem Arbeits- noch vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg Erfolg. Das BAG fragte beim EuGH an, ob abgelehnte Stellenbewerber Auskunft verlangen können, ob der Arbeitgeber andere Bewerber eingestellt hat.
Der EuGH antwortete doppeldeutig: Einerseits können abgelehnte Stellenbewerber vom Arbeitgeber zwar keine Begründung für die Ablehnung verlangen, d.h. es gibt keinen Auskunftsanspruch. Andererseits kann eine "Auskunftsverweigerung" zusammen mit anderen Begleitumständen aber ein Indiz für eine Diskriminierung sein: EuGH, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister). Aufgrund dieesr Entscheidung sind Arbeitgeber gut beraten, bei Ausschreibungen künftig möglichst viele verschiedene Einstellungskriterien anzugeben.
Ein Sozialplan kann geringere Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen, doch darf die vorzeitige Rentenberechtigung wegen einer Behinderung dabei keine Rolle spielen: EuGH, Urteil vom 06.12.2012, C-152/11 (Odar gg. Baxter)
Viele Sozialpläne sehen vor, dass "rentennahe" Arbeitnehmer eine geringere Abfindung erhalten als jüngere Arbeitnehmer, weil diese noch eine längere Wegstrecke bis zur Berentung zurücklegen müssen. Meist enthält der Sozialplan dann zwei verschiedene Formeln für die Abfindungsberechnung: Nach der normalen Formel steigt die Abfindung mit der Dauer der Beschäftigung, während die Abfindung für "rentennahe" Arbeitnehmer nach einer Sonderformel so berechnet wird, dass die Einkommensverluste bis zum Rentenbeginn maßgeblich sind.
Da die Abfindungsformeln für "Rentennahe" viel geringere Abfindungen vorsehen als die normalen Abfindungsformeln, sehen sich viele "rentennahe" Arbeitnehmer dadurch wegen ihres Alters bei der Abfindungsberechnung diskriminiert. Das ist zwar nicht der Fall, so der EuGH, doch darf die besonders frühe Rentenberechtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei der Anwendung von Abfindungs-Sonderformeln für "Rentenahe" nicht berücksichtigt werden: EuGH, Urteil vom 06.12.2012, C-152/11 (Odar gg. Baxter). Andernfalls liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung vor.
Die Bezahlung von W 2-Professoren in Hessen mit einer Grundvergütung von 4.250,00 EUR ist verfassungswidrig: BVerfG, Urteil vom 14.02.2011, 2 BvL 4/10
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Bezahlung hessischer Professoren der Besoldungsgruppe W2 verfassungswidrig gering ist und spätestens bis zum Jahresanfang 2013 geändert werden muss (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10). Da die hessische Vorschriften den bis 2006 geltenden ehemaligen bundesgesetzlichen Vorschriften entsprechen und daher in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gelten, hat das Urteil Signalwirkung auch für die Bezahlung von W 2-Professoren in anderen Bundesländern.
In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte ein junger Professor für Physikalische Chemie geklagt, und zwar die gerichtliche Feststellung, dass seine Bezahlung nach der Besoldungsgruppe W2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht entspricht. Zum Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis erhielt er ein Grundgehalt von gerade einmal 3.890,03 EUR für seine Professorentätigkeit an der Uni Marburg.
Die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen kann nach elf Jahren und 13 Verlängerungen missbräuchlich und damit unwirksam sein: BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 (Kücük)
Wie oben erwähnt hatte der EuGH mit Urteil vom 26.01.2012 (Rs. C-586/10 - Kücük) langjährige Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen im Prinzip abgesegnet, dabei aber ein Schlupfloch für Arbeitnehmer offen gelassen: Mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrags müssten die Gerichte, so der EuGH, "genauer" überprüfen, ob bei der letzten Befristungsvereinbarung wirklich ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf vorlag.
Wie eine solche genauere Überprüfung aussehen könnte, machte das BAG durch sein Urteil im Fall Kücük deutlich: Wenn ein Arbeitnehmer in einer größeren Dienststelle der öffentlichen Verwaltung über elf Jahre lang und auf der Grundlage von 13 Verlängerungen beschäftigt wird und daher keinen rechtlichen Bestandsschutz genießt, liegt ein Rechtsmissbrauch vor (BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük). Dann ist die zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam, womit der Arbeitnehmer im Ergebnis eine unbefristete Stelle hat.
Wegen langer Krankheit aufgelaufener Resturlaub verfällt am 31. März des übernächsten Jahres: BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
Im Allgemeinen verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Das gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht für den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub, doch dürfen die EU-Staaten das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzen. Das entschied der EuGH Ende 2011 in einem Fall, in dem es um eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten (gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres) ging. Eine solche Begrenzung des Urlaubsschutzes in Krankheitsfällen ist in Ordnung, so der EuGH (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte).
Wie diese europarechtlich zulässige Begrenzung des Schutzes erkrankter Arbeitnehmer in Deutschland umzusetzen ist, war nach diesem EuGH-Urteil vom 22.11.2011 umstritten. Diesen Streit hat das BAG mit Urteil vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) entschieden und klargestellt, dass der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub auch ohne eine spezielle gesetzliche oder tarifliche Regelung, d.h. generell zum 31. März des übernächsten Jahres verfällt.
Streiks in kirchlichen Einrichtungen sind derzeit auch bei Anwendung des dritten Wegs erlaubt (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11), bei Anwendung des zweiten Wegs aber generell verboten (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11)
Mit zwei Parallel-Urteilen vom 20.11.2012 hat das BAG die rechtlichen Grundlagen für das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen für die Zukunft festgelegt (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11, und BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11). Im allgemeinen sind Streiks aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verboten, und zwar sowohl in Einrichtungen, in denen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten ("dritter Weg"), als auch in den wenigen kirchlichen Einrichungen, in denen echte Tarifverträge gelten ("zweiter Weg").
Da die Gewerkschaften allerdings derzeit beim Aushandeln der AVR keine verhandlungsführende Rolle haben, sind ihre Grundrechte (Tarifautonomie, Streikfreiheit) in Einrichtungen des dritten Weges derzeit nicht ausreichend gewahrt. Daher können Gewerkschaften derzeit kirchkliche Einrichtungen des dritten Weges bestreiken, allerdings nur solange, bis die Kirchen ihre Regelungen über die Fortschreibung von AVR gewerkschaftsfreundlich reformiert haben. Sobald eine solche echte Reform des dritten Weges erreicht ist, entfällt das Streikrecht der Gewerkschaften wieder.
Arbeitnehmer können weder eine Zeugnis mit einer Dankesformel verlangen noch die Aufbesserung einer Dankesformel: BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11
Das BAG hatte bereits 2001 entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass sich der Arbeitgeber am Ende eines Zeugnisses für die geleistete Arbeit bedankt und dem Arbeitnehmer für seine Zukunft alles Gute wünscht. Diese Position ist fragwürdig und bis heute umstritten, da Schlussformeln so weit verbreitet sind, dass ihr Fehlen ein Negativzeichen ist, jedenfalls bei einem ansonsten guten Zeugnis. Außerdem kann man Dankes- und Wunschformeln ebenso fein abstufen wie die eigentliche Zeugnisnote, d.h. hier haben Arbeitgeber Raum für eine komplette zweite Gesamtbewertung (neben der eigentlichen Zeugnisnote).
Trotz all dieser Argumente blieb das BAG hart: Arbeitnehmer haben weder einen Anspruch darauf, dass ihr Zeugnis eine abschließende Dankes- und Wunschformel enthält noch können sie die Abänderung einer solchen Formel verlangen, falls sie ein Zeugnis mit Schlussformel erhalten haben (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Diese Entscheidung wird dazu führen, dass Arbeitnehmer künftig noch öfter als bisher direkten Einfluss auf den Zeugnistext nehmen werden, d.h. Zeugnisse werden immer öfter von Arbeitnehmeranwälten geschrieben.
Auch GmbH-Geschäftsführer sind vor Altersdiskriminierung beim Berufszugang geschützt: BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Ein GmbH-Geschäftsführer kann auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Schadensersatz und eine Entschädigung wegen altersbedingter Diskriminierung verlangen, wenn der Geschäftsführervertrag wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht verlängert wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom April entschieden und damit die Rechte von Geschäftsführern gegenüber Diskriminierungen gestärkt (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10).
In dem Streitfall ging es um den medizinische Geschäftsführer einer Klinik, dessen auf fünf Jahre befristeter Geschäftsführervertrag auslief, als er 62 Jahre alt war. Schon ein Jahr zuvor hatte sich der Aufsichtsrat gegen eine Verlängerung entschieden, nachdem er sich in einer darüber abgehaltenen Sitzung nur über das Alter des Geschäftsführers, nicht aber über seine Leistungen Gedanken gemacht hatte.
Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei geplantem Einsatz von Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
Nach einer seit Dezember 2011 geltenden Vorschrift des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung "vorübergehend" (§ 1 Abs.1 Satz 2 AÜG). Was der Gesetzgeber mit dieser Regelung beabsichtigte, ist nicht ganz klar, vor allem weil es im AÜG keine Regelung zu der Frage gibt, welche Folgen es hat, wenn Leiharbeitnehmer dauerhaft bzw. nicht "vorübergehend" eingesetzt werden.
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Dezember 2012 entschieden, dass Betriebsräte der Einstellung von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) widersprechen können, wenn die Leiharbeitnehmer nicht "vorübergehend" im Sinne von § 1 AÜG eingesetzt werden sollen, sondern auf Dauerarbeitsplätzen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12). Damit hat das LAG Betriebsräten, die sich seit Jahren ohne großen Erfolg gegen den schleichenden Austausch der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer wehren, sehr geholfen. Offen ist aber, wie das BAG diese Frage entscheiden wird.
Mehr lesen: Die Top Ten zum Arbeitsrecht in anderen Jahren
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- Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/017 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 12/012 Die Top Ten der Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/015 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/022 Rückblick 2009: Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/013 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 08/009 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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