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Geschäftsführer und Altersdiskriminierung
24.04.2012. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch für Geschäftsführer, deren Vertrag wegen ihres Alters nicht verlängert wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern erstmals entschieden.
Betroffene Geschäftsführer können danach neben entgangenem Gehalt auch eine Entschädigung verlangen. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, das zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers einer Kölner Klinik ergangen war. Die Klinik hatte ihm wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen jüngeren Mitbewerber vorgezogen, der die GmbH „langfristig in den Wind stellen“ könne: BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10.
- Eingeschränkter Schutz von Geschäftsführern durch das AGG
- Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen Alters ist diskriminierend
Eingeschränkter Schutz von Geschäftsführern durch das AGG
Die ungerechtfertigte Benachteiligung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern und Auszubildenden wegen ihres Alters ist gesetzlich verboten (§§ 1, 7 Abs.1 AGG). Für Selbständige und gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, also Geschäftsführer und Vorstände, gilt der dieser Schutz nur "entsprechend" und soweit „die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ betroffen sind (§ 6 Abs.3 AGG).
Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur aus Gründen erlaubt, die das AGG zulässt. Das AGG akzeptiert zwingende berufliche Anforderungen als Grund für eine unterschiedliche Behandlung (§ 8 AGG), aber auch andere „legitime Ziele“, die einer unterschiedlichen Behandlung zugrunde liegen können (§ 10 AGG). Greifen solche Rechtfertigungen nicht ein, liegt eine verbotene Altersdiskriminierung vor. Sie löst Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen aus (§ 15 Abs.1, Abs.2 AGG).
Da Betroffene meist keinen Einblick in die Vorgänge haben, die zu ihrer Benachteiligung führen, müssen ihre Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur Indizien, die auf eine Diskriminierung hindeuten. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass das Alter bei der jeweiligen Entscheidung keine Rolle gespielt hat (§ 22 AGG). Der BGH hat diese Grundsätze nun erstmals zugunsten eines Geschäftsführers angewandt.
Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen Alters ist diskriminierend
Der medizinische Geschäftsführer einer Klinik der Stadt Köln war 62 Jahre alt, als sein fünfjähriger Geschäftsführervertrag auslief. Ein Jahr davor hatte der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob das Vertragsverhältnis verlängert werden sollte. Hier sagte der Aufsichtsrat nein, nachdem er sich in einer darüber abgehaltenen Sitzung nur über das Alter des Geschäftsführers, nicht aber über seine Leistungen Gedanken gemacht hatte. Später hieß es von seiten des Auftsichtsratsvorsitzenden, der bisherige Geschäftsführer gewährleiste aus Altersgründen nicht die erforderliche „Kontinuität in der Geschäftsführung“ über das 65.Lebensjahr hinaus.
Damit lagen nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 29.07.2010, 18 U 196/09) und des BGH genügend Indizien dafür vor, dass der der Geschäftsführer wegen seines Alters keinen weiteren Vertrag bekommen hatte. Rechtfertigende Gründe im Sinne der §§ 8, 10 AGG konnte die Klinik dafür nicht nennen, was sie hätte tun müssen, um die hier vorliegenden Indizien für eine Altersdiskriminierung zu widerlegen. Der Geschäftsführer konnte daher eine Entschädigung und Schadensersatz beanspruchen. In welcher Höhe, muss nun das OLG entscheiden, so der BGH.
Fazit: Mit diesem Urteil hat der BGH den rechtlichen Schutz von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Altersdiskriminierungen gestärkt. Angesichts der Umstände dieses Einzelfalls und des bereits zugunsten des Geschäftsführers ergangenen OLG-Urteils war allerdings auch kaum mit einer anderen Entscheidung des BGH zu rechnen.
Auf diese Entscheidung können sich auch Vertretungsorgane anderer juristischer Personen wie z.B. Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Vereinsvorstände berufen. Sie sind zwar keine Arbeitnehmer im Sinne des AGG, sind aber gemäß § 6 Abs.3 AGG beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und beim beruflichen Aufstieg vor Altersdiskriminierungen im Sinne des AGG geschützt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10 (Pressemitteilung)
- Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.07.2010, 18 U 196/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der BGH seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BGH finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2019
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