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Altersgrenze für Sachverständige?
02.02.2012. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat gestern einen Schlussstrich unter einen jahrelang erbittert geführten juristischen Streit gezogen. Bei diesem Streit ging es um die Frage, ob Industrie- und Handelskammern (IHKs) in ihren Satzungen allgemeine Höchstaltersgrenzen für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen dürfen oder nicht.
Nachdem der klagende Sachverständige erst in allen drei verwaltungsgerichtlichen Instanzen den Kürzeren gezogen hatte, hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die klagabweisende Entscheidung des BVerwG auf und verwies den Fall erneut nach Leipzig zum BVerwG. Dieses hat gestern endlich zugunsten des klagenden Sachverständigen entschieden. Damit steht fest, dass für IHK-Sachverständige nicht automatisch mit 68 Jahren oder 71 Jahren Schluss sein muss: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11 - Pressemitteilung.
- Sind allgemeine Altersgrenzen für öffentlich bestellte Sachverständige eine Diskriminierung wegen des Alters?
- Der Streitfall: IHK-Sachverständiger möchte weder mit 68 noch mit 71 Jahren aufhören
- Bundesverwaltungsgericht: Altersgrenze 71 für öffentlich bestellte Sachverständige ist eine verbotene Altersdiskriminierung
Sind allgemeine Altersgrenzen für öffentlich bestellte Sachverständige eine Diskriminierung wegen des Alters?
Die drei Lufthansapiloten Prigge, Fromm und Lambach haben Rechtsgeschichte geschrieben, indem sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.09.2011, Rs. C‑447/09 (Prigge) erstritten haben. Denn in diesem Urteil hat der EuGH erstmals unmissverständlich klargestellt, dass nicht alle möglichen politischen Ziele starre Altersgrenzen rechtfertigen können (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten).
Konkret hat der EuGH in dem Prigge-Urteil entschieden, dass die in der Richtlinie 2000/78/EG geregelte Möglichkeit, Arbeitnehmer im Interesse der „öffentlichen Sicherheit“ in Rente zu schicken (Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anwendbar ist. Und das gilt auch für Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach Zwangspensionierungen erlaubt sein können, wenn ein noch nicht allzu hohes Alter „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die Arbeit darstellt. Auch so etwas kommt selten vor, am ehesten noch bei Feuerwehrleuten sowie bei Polizisten in Spezialkommandos.
Grundlage für Altersgrenzen kann daher im wesentlichen nur Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sein, wonach altersbedingte Schlechterstellungen erlaubt sind, wenn sie "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sind. Und als „legitime Ziele“ für eine Zwangspensionierung im Sinne dieser Vorschrift können, so die Kernaussage des Prigge-Urteils, nur sozialpolitische Ziele herangezogen werden können. Die öffentliche Sicherheit scheidet als "legitimes Ziel" dagegen aus.
Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die sehr allgemeinen Ziele, die die IHKs mit allgemeinen Altersgrenzen für ihre öffentlich bestellten Sachverständigen verfolgen, den darin liegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Sachverständigen nicht rechtfertigen können.
Denn als Ziele für die allgemeinen Altersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden in der Regel so schwammige Zwecksetzungen wie "Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs" genannt. Das aber ist jedenfalls kein Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik, womit eine Rechtfertigung dieser Altersgrenze durch Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG ausscheidet.
Der Streitfall: IHK-Sachverständiger möchte weder mit 68 noch mit 71 Jahren aufhören
Ein mittlerweile 75 Jahre alter EDV-Experte war von der beklagten IHK zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden, und zwar für die Sachgebiete "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie". Seine Bestellung war auf der Grundlage der Sachverständigenordnung der IHK einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Damit wollte sich der EDV-Experte aber nicht abfinden und beantragte eine erneute Verlängerung seiner Bestellung. Dies lehnte die IHK ab.
Der EDV-Experte ließ sich das nicht gefallen und zog vor Gericht. Hier unterlag er aber in allen Instanzen, d.h. vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 11.03.2008, M 16 K 07.2565), vor dem Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 22.01.2009, 22 BV 08.1413) und vor dem BVerwG (Urteil vom 26.01.2011, 8 C 46.09).
Daraufhin zog er vor das Bundesverfassungsgericht, das das Urteil des BVerwG aufhob, da das BVerwG von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen war und den Fall gleichwohl nicht dem EuGH zur Vorabenscheidung vorgelegt hatte (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, 1 BvR 1103/11). Damit hatte das BVerwG, so der Rüffel der karlsruher Verfassungsrichter, gegen Art.101 Abs.1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Diese Vorschrift garantiert dem Bürger ein Recht darauf, dass der für ihn zuständige ("gesetzliche") Richter über seinen Fall entscheidet, und das wäre hier der EuGH gewesen.
Bundesverwaltungsgericht: Altersgrenze 71 für öffentlich bestellte Sachverständige ist eine verbotene Altersdiskriminierung
Nachdem der Fall in dieser für das BVerwG eher peinlichen Weise aus Karlsruhe wieder nach Leipzig zurückgewandert war, entschied das BVerwG gestern endlich zugunsten des Sachverständigen (BVerwG, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11 - Pressemitteilung). Soweit man dies der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts entnehmen kann, folgt dieses nunmehr in vollem Umfang den Vorgaben des EuGH im Prigge-Urteil.
Die strittige Altersgrenze für IHK-Sachverständige, so das BVerwG, stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Denn dazu bräuchte die IHK eine Rechtfertigung, die vor dem AGG und vor der dahinter stehenden Richtlinie 2000/78/EG Bestand hat. Eine solche Rechtfertigung gibt es aber im Falle einer generellen Altersgrenze für öffentlich bestellt IHK-Sachverständige nicht.
Denn das mit der IHK-Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen "geordneten Rechtsverkehr" sicherzustellen, ist kein "legitimes Ziel" im Sinne von § 10 AGG, so dass eine unterschiedliche Behandlung der IHK-Sachverständigen wegen ihres Alters durch diesen Paragraphen nicht gerechtfertigt ist, so das BerwG. Zu diesen "legitimen Zielen" zählen nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung.
Das Lebensalter steht auch nicht in Zusammenhang mit besonderen Anforderungen an die Art der beruflichen Betätigung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG. Denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stellt keine besonderen Anforderungen, die - bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung - nur Jüngere erfüllen könnten. Damit scheidet eine Rechtfertigung der Zwangspensionierung mit dem Argument der nachlassenden Kräfte aus. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und der inhaltsgleiche § 8 Abs. 1 AGG gelten nicht für "harmlose Schreibtischtätigkeiten".
Erst recht kann die strittige Altersgrenze auch nicht durch den Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein. Denn die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung dient in den Sachgebieten, für die der EDV-Experte seine weitere Bestellung als Sachverständiger begehrte, nicht der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Fazit: Industrie- und Handelskammern (IHKs) dürfen in ihren Satzungen keine generellen Höchstaltersgrenzen für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Dies wäre eine rechtlich verbotene Altersdiskriminierung. Betroffenen Sachverständigen ist daher zu raten, gegen die von "ihrer" IHK verfügte Streichung aus der Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu klagen.
Dieser Streitfall bzw. seine Entscheidung zugunsten des Sachverständigen hat auch Auswirkungen auf Altersgrenzen in anderen Berufen. Aufgrund des Prigge-Urteils des EuGH vom 13.09.2011, der Entscheidung des BVerfG vom 24.10.2011 (1 BvR 1103/11) und des jetzt ergangenen Urteils des BVerwG vom 01.02.2012 (8 C 24.11) sind allgemeine Altersgrenzen für freiberuflich und/oder selbständig ausgeübte Berufe praktisch kaum mehr denkbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11 - Pressemitteilung
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2011, 8 C 46.09
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2011, 1 BvR 1103/11
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a. gg. Deutsche Lufthansa)
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2019
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