- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang
27.01.2012. Befristete Arbeitsverträge sind mit sozialer Unsicherheit für die davon betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Daher sehen die „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“, die 1999 von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene ausgehandelt wurde, und die auf ihrer Grundlage erlassene Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 vor, dass die EU-Staaten etwas gegen den Missbrauch von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen tun müssen (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung).
Dazu können die Mitgliedstaaten Zeitverträge von einem Sachgrund abhängig machen (§ 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung) und/oder für aufeinanderfolgende Zeitverträge eine bestimmte Höchstdauer vorsehen (§ 5 Nr. 1 b) der Rahmenvereinbarung) und/oder eine Höchstzahl von Befristungen vorschreiben (§ 5 Nr. 1c) Rahmenvereinbarung).
Ende 2010 fragte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die immer erneute Befristung von Verträgen zum Zwecke der Vertretung europarechtlich zulässig oder ab einer sehr langen Gesamtdauer missbräuchlich ist (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)). Nun kam die für Arbeitnehmer und Gewerkschaften enttäuschende Antwort: Nein, Vertretungsbefristungen sind zulässig, auch über Jahre hinweg: EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük).
- Die Befristung "zur Vertretung" - auch immer erneut über zehn Jahre hinweg und länger?
- Der Fall Bianca Kücük: Kölner Justizangestellte wird über zehn Jahre hinweg befristet beschäftigt
- EuGH: Auch ein ständiger Vertretungsbedarf in großen Betrieben zwingt nicht zur Vorhaltung einer Personalreserve
Die Befristung "zur Vertretung" - auch immer erneut über zehn Jahre hinweg und länger?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt bei erstmalig abgeschlossenen Arbeitsverträgen eine Befristung bis zu zwei Jahren, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen müsste (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Einen Sachgrund brauchen Arbeitgeber erst für längere Befristungen.
Besonders beliebt, vor allem im öffentlichen Dienst, ist der Sachgrund der "Vertretung eines anderen Arbeitnehmers" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
Problematisch wird das mit zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge und zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Wer über zehn Jahre immer wieder („in Kette“) befristet beschäftigt war, wird es nicht mehr einsehen, dass es angeblich einen nur vorübergehenden Vertretungsbedarf gibt.
Denn zumindest in größeren Betrieben und Dienststellen ist immer jemand länger krank, gerade in Mutterschutz oder in Elternzeit. Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung kommt es aber nur die jeweils zuletzt vereinbarte Befristung im Einzelfall an: Gibt es zu diesem Zeitpunkt gerade (wieder) einen für zwei Jahre abwesenden Elternzeitler, kann erneut befristet werden.
Diese Vertragspraxis und die Rechtsprechung, die sie absegnet, bieten nur wenig Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen. Das BAG wollte daher vom EuGH wissen, ob ein dauernder Vertretungsbedarf, den der Arbeitgeber auch durch unbefristete Einstellungen abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung entgegensteht (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A) - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs).
Der Fall Bianca Kücük: Kölner Justizangestellte wird über zehn Jahre hinweg befristet beschäftigt
Im Streitfall war eine Justizangestellte, Frau Kücük, von 1996 bis Ende 2007 beim Amtsgericht Köln beschäftigt. Sachgrund der zuletzt vereinbarten Befristung war die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Das daraus folgende Auslaufen des Arbeitsvertrags Ende 2007 wollte sie nicht akzeptieren und erhob Befristungskontrollklage.
Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wiesen die Klage ab. Denn weder die Gesamtlänge des Arbeitsverhältnisses noch die Häufigkeit der befristeten Vertragsverlängerungen ließen - auf der Basis der bisherigen BAG-Rechtsprechung - die Annahme einer unwirksamen Befristung zu, so Arbeitsgericht und LAG Köln (LAG Köln, Urteil vom 15.05.2009, 4 Sa 877/08). Das BAG setzte das Verfahren wie erwähnt aus und legte den Fall dem EuGH zur Stellungnahme vor.
EuGH: Auch ein ständiger Vertretungsbedarf in großen Betrieben zwingt nicht zur Vorhaltung einer Personalreserve
Die Antworten des EuGH in seinem Urteil vom 26.01.2012 (Rs. C-586/10 - Kücük) sind klar. Weder die Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge noch die Gesamtdauer des dadurch immer länger werdenden Arbeitsverhältnisses noch ein ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben oder Dienststellen sind Grund genug, von einem Missbrauch der Vertretungsbefristung auszugehen. Allerdings deutet der EuGH an, dass mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrags genauer geprüft werden muss, ob bei der letzten Befristungsvereinbarung wirklich (wieder einmal) ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf vorlagt oder ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Wahrheit Daueraufgaben wahrnimmt.
Wer für Personalbudgets im öffentliche Dienst Verantwortung trägt, kann aufatmen. Anders sieht es für die betroffenen Arbeitnehmer aus. Wer nach über zehn Jahren Beschäftigung immer noch auf der Grundlage befristeter Verträge eingesetzt wird, muss auf wesentliche Aspekte sozialer Sicherheit verzichten und wird damit gegenüber seinen festangestellten Kollegen massiv benachteiligt.
Fazit: Aufgrund des Kücük-Urteils des EuGH werden Vertretungsbefristungen im öffentlichen Dienst voraussichtlich wieder zunehmen. Die vom EuGH angedeutete Möglichkeit einer tarifvertraglichen Beschränkung von Vertretungs-Ketten ist in Wahrheit kein Ausweg.
Denn sobald eine tarifliche Obergrenze der Anzahl und/oder der Gesamtdauer von befristeten Vertretungsverträgen existiert, wird sich die Arbeitgeberseite darauf einstellen mit der Folge, dass für die Beschäftigten dann eben einige Jahre früher Schluss ist (und zwar ohne Hoffnung auf Übernahme in eine Festanstellung).
Einziger Lichtblick für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ist der Hinweis des EuGH, dass bei sehr langer Gesamtvertragsdauer genauer zu prüfen ist, ob wirklich ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf besteht oder aber ein Dauerbedarf.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
- Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung Nr. 4/12, Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.05.2009, 4 Sa 877/08
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, 7 AZR 485/09 (A)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/005 Keine schrankenlose Befristung bei Ballett und Oper
- Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne
- Arbeitsrecht aktuell: 17/226 Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern
- Arbeitsrecht aktuell: 17/138 Wann sind Sachgrundbefristungen missbräuchlich?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/333 Tarifvertragliche Regelung zu sachgrundloser Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/307 Keine Befristung bei dauerhaftem Personalbedarf
- Arbeitsrecht aktuell: 16/190 Kettenbefristung an Hochschulen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/184 Befristung zur Vertretung wegen Kinderbetreuung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/090 Befristungskette als Rechtsmissbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 15/083 EuGH begrenzt Befristungen in der Kulturbranche
- Arbeitsrecht aktuell: 15/005 Befristete Arbeitsverträge an Schulen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/135 Befristung von Arbeitsverträgen und Missbrauchskontrolle
- Arbeitsrecht aktuell: 13/330 Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/251 Befristung und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/173 Befristung zur Vertretung wegen Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/012 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 12/283 Befristung und Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/263 Kettenbefristung kann Missbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 11/098 Sachgrundlose Befristung trotz Vereinbarung eines Sachgrundes möglich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/008 Ist die Haushaltsbefristung mit Europarecht vereinbar?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/140 Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?
Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de